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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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165<br />

Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

Institut bei der Beurteilung alle<strong>in</strong>e auf die Beweismittel abstellt, welche vom<br />

Widersprechenden beigebracht werden, und ke<strong>in</strong>erlei Beweiserhebungen durchführt 153 .<br />

Auch prüft das Institut die e<strong>in</strong>gereichten Beweismittel nicht (mehr), falls die E<strong>in</strong>rede<br />

zurückgezogen oder der Gebrauch der Marke vom Widerspruchsgegner ganz oder teilweise<br />

anerkannt wird. Was die Parteien im Sachverhalt übere<strong>in</strong>stimmend vorbr<strong>in</strong>gen, nämlich dass<br />

die Marke gebraucht wird, b<strong>in</strong>det das Institut und muss von diesem als Urteilsgrundlage so<br />

h<strong>in</strong>genommen werden 154 .<br />

Der Widersprechende hat im Widerspruchsverfahren den Gebrauch se<strong>in</strong>er Marke nicht strikt<br />

zu beweisen, sondern lediglich „glaubhaft“ zu machen 155 . Glaubhaft gemacht ist der<br />

Gebrauch, wenn das Institut die entsprechenden Behauptungen überwiegend für wahr hält,<br />

obwohl nicht alle Zweifel beseitigt s<strong>in</strong>d 156 . Das Institut ist dabei bloss zu überzeugen, dass<br />

die Marke wahrsche<strong>in</strong>lich gebraucht wird, nicht aber auch, dass die Marke tatsächlich<br />

gebraucht wird, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen<br />

ist 157 . Glaubhaftmachen bedeutet, dass dem Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte der<br />

E<strong>in</strong>druck vermittelt wird, dass die <strong>in</strong> Frage stehenden Tatsachen nicht bloss möglich,<br />

sondern wahrsche<strong>in</strong>lich s<strong>in</strong>d 158 .<br />

Als Beweismittel kommen vor allem Urkunden (Rechnungen, Liefersche<strong>in</strong>e etc.) und<br />

Augensche<strong>in</strong>objekte (Waren, Verpackungen, Etiketten, Kataloge, Prospekte etc.) <strong>in</strong><br />

Betracht 159 . Zeugene<strong>in</strong>vernahmen können vom Institut nicht angeordnet werden, aber im<br />

Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 14 Abs. 1 lit. c VwVG).<br />

6.7 Entscheid über die E<strong>in</strong>rede des Nichtgebrauchs<br />

Hat der Widersprechende den Gebrauch se<strong>in</strong>er Marke glaubhaft gemacht, s<strong>in</strong>d die relativen<br />

Ausschlussgründe gemäss Art. 3 MSchG zu beurteilen. Ist der Gebrauch nicht glaubhaft<br />

gemacht, wird der Widerspruch auf ke<strong>in</strong> durchsetzbares Markenrecht gestützt 160 und daher<br />

ohne Beurteilung der relativen Ausschlussgründe abzuweisen 161 .<br />

7. Widerspruchsgründe<br />

Gemäss Art. 3 Abs. lit. a - c MSchG s<strong>in</strong>d Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die<br />

153<br />

WILLI, S. 300 N 6 zu Art. 32 MSchG.<br />

154<br />

Vgl. KUMMER, S. 77.<br />

155<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2001, 320 – Nutricia / Nutri.<br />

156<br />

VOGEL, S. 259 N 26; BGE 120 II 398.<br />

157<br />

Vgl. KUMMER, S. 135.<br />

158<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 2002, 54 – EXPRESS / EXPRESS CLOTHING; RKGE <strong>in</strong> sic! 2004, 106 – Seiko Rivoli<br />

/ R Rivoli (fig.).<br />

159<br />

Vgl. Art. 12 VwVG; RKGE <strong>in</strong> sic! 2007, 452 – ReBalance / Balance (fig.).<br />

160 MARBACH, S. 189 und 223.<br />

161 DAVID, S. 238 N 5 zu Art. 33; WILLI, S. 302 N 6 zu Art. 33.

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