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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

grundsätzlich nicht geeignet, die Erwartungen der Abnehmer <strong>in</strong> Bezug auf die geografische<br />

Herkunft der damit gekennzeichneten Produkte zu beseitigen. Im Gegenteil werden sie meist<br />

bewusst mit der Absicht e<strong>in</strong>gesetzt, das Produkt <strong>in</strong> die Nähe von Produkten zu rücken, die<br />

tatsächlich aus dem betreffenden Ort stammen, um so von deren Ruf zu profitieren. Das<br />

Institut lässt e<strong>in</strong> Zeichen mit e<strong>in</strong>em entlokalisierenden Zusatz nur dann zum Markenschutz<br />

zu, wenn die Warenliste auf die Herkunft e<strong>in</strong>geschränkt wird, die dem verwendeten<br />

geografischen Namen und Zeichen entspricht. So wäre beispielsweise das Zeichen ABC<br />

Swiss Style nur schutzfähig, wenn das Warenverzeichnis auf Waren schweizerischer<br />

Herkunft e<strong>in</strong>geschränkt würde.<br />

8.7.5 E<strong>in</strong>schränkungspraxis<br />

Enthält e<strong>in</strong>e Marke e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf die geografische Herkunft von Waren und/oder<br />

Dienstleistungen, so ist sie grundsätzlich nur für Waren und/oder Dienstleistungen zulässig,<br />

welche diesem H<strong>in</strong>weis auch entsprechen. Gemäss den Erwartungen der Konsumenten<br />

muss das Warenverzeichnis so e<strong>in</strong>geschränkt werden, dass e<strong>in</strong>e Irreführung<br />

ausgeschlossen wird 186 . Folgende Fallgruppen können unterschieden werden:<br />

- Bei e<strong>in</strong>fachen schweizerischen und ausländischen Herkunftsangaben (vgl. Ziff. 8.2.3<br />

S. 109) wird auf das betreffende Herkunftsland e<strong>in</strong>geschränkt 187 .<br />

- Bei qualifizierten schweizerischen und ausländischen Herkunftsangaben (vgl. Ziff. 8.2.4<br />

S. 110 hievor) wird auf die fragliche Angabe (Ort, Region oder Land) als solche<br />

e<strong>in</strong>geschränkt, weil bei diesen e<strong>in</strong>e bestimmte Qualität, e<strong>in</strong> besonderer Ruf oder andere<br />

bestimmte Eigenschaften der Produkte im Wesentlichen auf die geografische Herkunft<br />

zurückzuführen s<strong>in</strong>d. Dies kann beispielsweise für folgende Kategorien zutreffen:<br />

- Bodenprodukte wie Früchte, Gemüse; We<strong>in</strong> 188 und gewisse Milchprodukte.<br />

- Industriell hergestellte Erzeugnisse (e<strong>in</strong> besonderer Ruf bzw. e<strong>in</strong>e bestimmte Qualität<br />

s<strong>in</strong>d z.B. bei folgenden Herkunftsangaben für gewerblich hergestellte Waren zu<br />

berücksichtigen: ST.GALLEN für Stickereierzeugnisse, GENEVE für Uhren oder<br />

HEREND für Porzellanwaren).<br />

- M<strong>in</strong>eralwässer, die aus e<strong>in</strong>er bestimmten Quelle stammen. Be<strong>in</strong>haltet e<strong>in</strong> Zeichen die<br />

Angabe der Quelle (source, fonte und dergleichen), so hat die E<strong>in</strong>schränkung der<br />

Waren bezüglich ihrer Herkunft auf die entsprechende Quelle zu erfolgen. Beispiel: e<strong>in</strong><br />

Zeichen ABC RHEINFELDER CRISTALIN-THERME erfordert e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf<br />

M<strong>in</strong>eralwasser aus der Cristal<strong>in</strong>-Quelle Rhe<strong>in</strong>felden.<br />

- Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen<br />

Angaben (GGA) gemäss Landwirtschaftsrecht (vgl. Ziff. 8.8.4 S. 125) bezieht sich die<br />

E<strong>in</strong>schränkung auf das im Pflichtenheft der geschützten Bezeichnungen def<strong>in</strong>ierte<br />

186<br />

BGer <strong>in</strong> sic! 2006, 677 – Fischmanufaktur Deutsche See (fig.); BVGer B-7408/2006 – BTICINO<br />

(fig.).<br />

187<br />

BGE 132 III 770 – COLORADO (fig.).<br />

122

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