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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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197<br />

Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />

Bejahung e<strong>in</strong>es Revisionsgrundes <strong>in</strong> den gesetzlich geregelten Fällen gelten. Insbesondere<br />

dürfen Revisionsgesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder <strong>in</strong><br />

Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen 263 .<br />

Nach Art. 66 VwVG zieht die Beschwerde<strong>in</strong>stanz ihren Beschwerdeentscheid von Amtes<br />

wegen oder auf Begehren e<strong>in</strong>er Partei <strong>in</strong> Revision, wenn ihn e<strong>in</strong> Verbrechen oder Vergehen<br />

bee<strong>in</strong>flusst hat (Abs. 1), wenn e<strong>in</strong>e Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel<br />

vorbr<strong>in</strong>gt (Abs. 2 lit. a) oder nachweist, dass die Beschwerde<strong>in</strong>stanz aktenkundige erhebliche<br />

Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Abs. 2 lit. b), oder wenn sie nachweist,<br />

dass die Beschwerde<strong>in</strong>stanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Aktene<strong>in</strong>sicht oder<br />

das rechtliche Gehör verletzt hat (Abs. 2 lit. c). Bei Vorliegen e<strong>in</strong>es Irrtums von Seiten der<br />

Behörden können die Parteien also über Art. 66 VwVG e<strong>in</strong> Revisionsbegehren stellen. Die<br />

Lehre und das Bundesgericht leiten aus Art. 66 VwVG ab, dass die Parteien berechtigt<br />

seien, bei Entdeckung e<strong>in</strong>es Revisionsgrundes erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der<br />

verfügenden Behörde e<strong>in</strong> Wiedererwägungsgesuch e<strong>in</strong>zureichen 264 . In e<strong>in</strong>em<br />

Zweiparteienverfahren ist allerd<strong>in</strong>gs das Interesse des schutzwürdigen Vertrauens der<br />

Gegenpartei <strong>in</strong> den Bestand der Verfügung gegen die Interessen des Gesuchstellers<br />

abzuwägen 265 .<br />

263<br />

BGE 127 I 138.<br />

264<br />

BGE 113 Ia 151 mit H<strong>in</strong>weisen.<br />

265<br />

KÖLZ/HÄNER, N 436.

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