Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
gleichen Positionierung 133 . Die Komb<strong>in</strong>ation e<strong>in</strong>es nicht-unterscheidungskräftigen Zeichens<br />
mit e<strong>in</strong>er Position wird nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen unterscheidungskräftig se<strong>in</strong>.<br />
Zwecks klarer Def<strong>in</strong>ition des Schutzobjekts kann e<strong>in</strong>e Positionsmarke nur für die im Zeichen<br />
dargestellte Warenart beansprucht werden (zu formellen Erfordernissen betreffend die<br />
Markenh<strong>in</strong>terlegung vgl. Teil 1, Ziff. 3.2.9 S. 23).<br />
Durch die Positionierung auf dem Produkt fällt bei der Positionsmarke das zu schützende<br />
Zeichen mit dem Ersche<strong>in</strong>ungsbild der beanspruchten Ware zusammen. Es ist grundsätzlich<br />
zweifelhaft, ob die Abnehmer im Zeichen lediglich e<strong>in</strong> re<strong>in</strong>es Zier- oder technisches Element<br />
erkennen, oder ob sie aufgrund der fest def<strong>in</strong>ierten Gestaltung und Position auf der Ware<br />
auch e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>e betriebliche Herkunft sehen.<br />
Die Unterscheidungskraft ist bei Zeichen gegeben, die sich von den banalen Ausstattungen<br />
des beanspruchten Warensegments klar abheben. Im Gegensatz zu neuen oder<br />
ungewöhnlichen Positionen kann e<strong>in</strong>e übliche Position zur Anbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Marke E<strong>in</strong>fluss<br />
auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft haben.<br />
4.12 Bewegungsmarken<br />
Das Schutzobjekt besteht aus e<strong>in</strong>em Bewegungsablauf. Unterschieden werden der Schutz<br />
e<strong>in</strong>er Bewegung e<strong>in</strong>es Objekts e<strong>in</strong>erseits und der Schutz e<strong>in</strong>er bewegten,<br />
zweidimensionalen Grafik andererseits.<br />
Problematisch <strong>in</strong> Bezug auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit s<strong>in</strong>d Zeichen, die <strong>in</strong> der<br />
Bewegung e<strong>in</strong>es Objekts bestehen, das mit der beanspruchten Ware identisch ist. Das<br />
Zeichen (die Bewegung) und die beanspruchte Ware fallen somit zusammen; beispielsweise<br />
bei der Öffnungsbewegung e<strong>in</strong>er Autotüre. Die Abnehmer werden <strong>in</strong> dieser Bewegung <strong>in</strong><br />
erster L<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>e (technische) Funktion der Ware und ke<strong>in</strong>en betrieblichen Herkunftsh<strong>in</strong>weis<br />
erkennen. Die Unterscheidungskraft kann nur bejaht werden, wenn das Zeichen von e<strong>in</strong>er für<br />
das beanspruchte Warensegment banalen Bewegung klar abweicht. Als banal gelten<br />
Bewegungen, die von den angesprochenen Konsumenten als technisch oder funktional<br />
bed<strong>in</strong>gt wahrgenommen werden. E<strong>in</strong>e banale Bewegung wird i.d.R. auch freihaltebedürftig<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Weniger problematisch <strong>in</strong> Bezug auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft s<strong>in</strong>d bewegte,<br />
zweidimensionale Grafiken. Diese stellen e<strong>in</strong>e besondere Art der Bildmarke dar; für die<br />
Beurteilung des Geme<strong>in</strong>gutcharakters kann somit auf Ziff. 4.7 S. 84 verwiesen werden.<br />
In formeller H<strong>in</strong>sicht wird neben der bildlichen Darstellung der e<strong>in</strong>zelnen Bewegungsschritte<br />
e<strong>in</strong>e Beschreibung verlangt, welche die zeitliche Abfolge der Bilder festlegt (vgl. auch Teil 1,<br />
Ziff. 3.2.10 S. 23).<br />
133 RKGE <strong>in</strong> sic! 2005, 747 – Spritzpistole.