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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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Teil 1 – E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />

3.2.4 Komb<strong>in</strong>ierte Marken und Bildmarken mit Farbanspruch<br />

Gesuchen betreffend diese Marken ist e<strong>in</strong>e farbige Abbildung beizulegen (Art. 10 Abs. 2<br />

MSchV). Auf dem Formular müssen zudem alle beanspruchten Farben (<strong>in</strong>klusive schwarz<br />

und weiss) <strong>in</strong> Worten umschrieben werden. Vgl. betreffend teilweisen Farbanspruch Ziff.<br />

3.2.1 S. 21.<br />

3.2.5 Dreidimensionale Marken<br />

Der dreidimensionale Charakter der Marke muss aus der Abbildung ersichtlich se<strong>in</strong>. Aus<br />

diesem Grund s<strong>in</strong>d perspektivische Abbildungen oder Mehrfachabbildungen aus<br />

verschiedenen Blickw<strong>in</strong>keln nötig 5 . Zudem hat der H<strong>in</strong>terleger auf dem Formular den<br />

Vermerk „Dreidimensionale Marke“ anzubr<strong>in</strong>gen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).<br />

3.2.6 Hologramme<br />

Besteht das Hologramm <strong>in</strong> der räumlichen Abbildung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zigen (unveränderlichen)<br />

Gegenstands, s<strong>in</strong>d mit der Anmeldung entweder e<strong>in</strong>e Abbildung e<strong>in</strong>zureichen, aus welcher<br />

der dreidimensionale Charakter des Gegenstands ersichtlich ist, oder mehrere Abbildungen<br />

des Gegenstands aus verschiedenen Blickw<strong>in</strong>keln. Besteht das Hologramm h<strong>in</strong>gegen, je<br />

nach Blickw<strong>in</strong>kel, <strong>in</strong> der Abbildung mehrerer Gegenstände oder e<strong>in</strong>es veränderlichen<br />

Gegenstands, muss das Anmeldeformular Abbildungen jedes dieser Gegenstände enthalten.<br />

Auf dem Anmeldeformular ist anzugeben, dass der Markenschutz für e<strong>in</strong> Hologramm<br />

beansprucht wird (Art. 10 Abs. 3 MSchV), beispielsweise mit dem H<strong>in</strong>weis „Die Marke<br />

besteht aus e<strong>in</strong>em Hologramm“ oder „Hologramm-Marke“.<br />

3.2.7 Akustische Marken<br />

E<strong>in</strong>e akustische Marke ist mit Hilfe e<strong>in</strong>es Notensystems darzustellen, das alle relevanten<br />

Informationen enthalten muss (<strong>in</strong>sbesondere Notenschlüssel, Noten- und Pausenwerte).<br />

Oszillogramme, Sonagramme und Spektrogramme werden nicht akzeptiert; sie bilden ke<strong>in</strong>e<br />

genügende grafische Darstellung im Rechtss<strong>in</strong>ne, da sie namentlich ke<strong>in</strong>e leicht zugängliche<br />

und verständliche Wiedergabe beliebiger Töne bzw. Geräusche garantieren.<br />

Akustische Marken, die sich nicht <strong>in</strong> Notenschrift darstellen lassen, können erst nach der<br />

Zulassung weiterer Darstellungsarten durch das Institut auf elektronischem Weg dargestellt<br />

werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 MSchV <strong>in</strong> f<strong>in</strong>e).<br />

Um Verwechslungen mit anderen Markentypen auszuschliessen (z.B. Bild- oder<br />

komb<strong>in</strong>ierten Marken), ist auf dem Anmeldeformular der H<strong>in</strong>weis „akustische Marke“<br />

anzubr<strong>in</strong>gen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).<br />

5 Vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 2000, 313 – JANSSEN PHARMACEUTICA.<br />

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