Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 1 – E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />
3.2.4 Komb<strong>in</strong>ierte Marken und Bildmarken mit Farbanspruch<br />
Gesuchen betreffend diese Marken ist e<strong>in</strong>e farbige Abbildung beizulegen (Art. 10 Abs. 2<br />
MSchV). Auf dem Formular müssen zudem alle beanspruchten Farben (<strong>in</strong>klusive schwarz<br />
und weiss) <strong>in</strong> Worten umschrieben werden. Vgl. betreffend teilweisen Farbanspruch Ziff.<br />
3.2.1 S. 21.<br />
3.2.5 Dreidimensionale Marken<br />
Der dreidimensionale Charakter der Marke muss aus der Abbildung ersichtlich se<strong>in</strong>. Aus<br />
diesem Grund s<strong>in</strong>d perspektivische Abbildungen oder Mehrfachabbildungen aus<br />
verschiedenen Blickw<strong>in</strong>keln nötig 5 . Zudem hat der H<strong>in</strong>terleger auf dem Formular den<br />
Vermerk „Dreidimensionale Marke“ anzubr<strong>in</strong>gen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).<br />
3.2.6 Hologramme<br />
Besteht das Hologramm <strong>in</strong> der räumlichen Abbildung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zigen (unveränderlichen)<br />
Gegenstands, s<strong>in</strong>d mit der Anmeldung entweder e<strong>in</strong>e Abbildung e<strong>in</strong>zureichen, aus welcher<br />
der dreidimensionale Charakter des Gegenstands ersichtlich ist, oder mehrere Abbildungen<br />
des Gegenstands aus verschiedenen Blickw<strong>in</strong>keln. Besteht das Hologramm h<strong>in</strong>gegen, je<br />
nach Blickw<strong>in</strong>kel, <strong>in</strong> der Abbildung mehrerer Gegenstände oder e<strong>in</strong>es veränderlichen<br />
Gegenstands, muss das Anmeldeformular Abbildungen jedes dieser Gegenstände enthalten.<br />
Auf dem Anmeldeformular ist anzugeben, dass der Markenschutz für e<strong>in</strong> Hologramm<br />
beansprucht wird (Art. 10 Abs. 3 MSchV), beispielsweise mit dem H<strong>in</strong>weis „Die Marke<br />
besteht aus e<strong>in</strong>em Hologramm“ oder „Hologramm-Marke“.<br />
3.2.7 Akustische Marken<br />
E<strong>in</strong>e akustische Marke ist mit Hilfe e<strong>in</strong>es Notensystems darzustellen, das alle relevanten<br />
Informationen enthalten muss (<strong>in</strong>sbesondere Notenschlüssel, Noten- und Pausenwerte).<br />
Oszillogramme, Sonagramme und Spektrogramme werden nicht akzeptiert; sie bilden ke<strong>in</strong>e<br />
genügende grafische Darstellung im Rechtss<strong>in</strong>ne, da sie namentlich ke<strong>in</strong>e leicht zugängliche<br />
und verständliche Wiedergabe beliebiger Töne bzw. Geräusche garantieren.<br />
Akustische Marken, die sich nicht <strong>in</strong> Notenschrift darstellen lassen, können erst nach der<br />
Zulassung weiterer Darstellungsarten durch das Institut auf elektronischem Weg dargestellt<br />
werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 MSchV <strong>in</strong> f<strong>in</strong>e).<br />
Um Verwechslungen mit anderen Markentypen auszuschliessen (z.B. Bild- oder<br />
komb<strong>in</strong>ierten Marken), ist auf dem Anmeldeformular der H<strong>in</strong>weis „akustische Marke“<br />
anzubr<strong>in</strong>gen (Art. 10 Abs. 3 MSchV).<br />
5 Vgl. RKGE <strong>in</strong> sic! 2000, 313 – JANSSEN PHARMACEUTICA.<br />
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