Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
Waren und Dienstleistungen ausschliesslich aus beschreibenden Angaben, räumlich<br />
gestalteten bildlichen Darstellungen oder aus banalen, e<strong>in</strong>fachen Raumformen<br />
(geometrische Körper wie Kugeln, Prismen, Würfel usw.) bestehen. Der Geme<strong>in</strong>gutcharakter<br />
e<strong>in</strong>es dreidimensionalen Zeichens i.w.S. beurteilt sich nach Art. 2 lit. a MSchG. Art. 2 lit. b<br />
MSchG f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>e Anwendung.<br />
4.10.3 Dreidimensionale Marken im engeren S<strong>in</strong>n<br />
Bei dreidimensionalen Marken i.e.S. (Waren- und Verpackungsformen) fallen Zeichen und<br />
Kennzeichnungsgegenstand zusammen (vgl. oben lit. B). Entsprechend schwierig ist es, die<br />
konkrete Unterscheidungskraft e<strong>in</strong>er Waren- oder Verpackungsform festzustellen. Bei der<br />
Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die Abnehmerkreise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Waren- oder<br />
Verpackungsform grundsätzlich die Gestaltung der Ware bzw. der Verpackung selber sehen<br />
und nicht e<strong>in</strong>en betrieblichen Herkunftsh<strong>in</strong>weis 111 . Die Gestaltung e<strong>in</strong>er Waren- oder<br />
Verpackungsform ist denn auch <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf die Erfüllung funktionaler oder<br />
ästhetischer Kriterien ausgerichtet und nicht darauf, als betrieblicher Herkunftsh<strong>in</strong>weis zu<br />
dienen. Nur wenn e<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>terlegte Form über ihre funktionalen oder ästhetischen Merkmale<br />
h<strong>in</strong>aus als H<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>e bestimmte betriebliche Herkunft dient, ist sie<br />
unterscheidungskräftig im S<strong>in</strong>ne des Markenschutzgesetzes.<br />
Dreidimensionale Marken i.e.S. werden sowohl auf den Ausschlussgrund gemäss Art. 2 lit. a<br />
als auch auf die Ausschlussgründe gemäss Art. 2 lit. b MSchG geprüft. Liegt ke<strong>in</strong><br />
Ausschlussgrund gemäss Art. 2 lit. b MSchG vor, bleibt stets der Geme<strong>in</strong>gutcharakter der<br />
h<strong>in</strong>terlegten Form gemäss Art. 2 lit. a MSchG zu prüfen.<br />
4.10.4 Ausschlussgründe gemäss Art. 2 lit. b MSchG<br />
Gemäss Art. 2 lit. b s<strong>in</strong>d Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und technisch<br />
notwendige Waren- und Verpackungsformen vom Markenschutz absolut ausgeschlossen.<br />
E<strong>in</strong>e Waren- oder Verpackungsform, die unter den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. b MSchG<br />
fällt, kann nicht aufgrund Verkehrsdurchsetzung Markenschutz erlangen.<br />
4.10.4.1 Wesen der Ware<br />
Das Wesen der Ware stellen Warenformen dar, deren wesentliche Formmerkmale sich aus<br />
re<strong>in</strong> generischen Formelementen des entsprechenden Warensegments zusammensetzen.<br />
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 lit. b MSchG s<strong>in</strong>d bei der Markenprüfung die Elemente<br />
e<strong>in</strong>er Ware festzulegen, die spezifisch Produkte der entsprechenden Gattung<br />
charakterisieren. Falls Warenformen über die wesensbed<strong>in</strong>gten Formelemente h<strong>in</strong>aus<br />
ästhetisch ausgestaltet s<strong>in</strong>d, machen sie grundsätzlich nicht mehr das Wesen der Ware aus.<br />
Warenformen, die nur m<strong>in</strong>imale Abweichungen von re<strong>in</strong> generischen Formelementen des<br />
111 BGer <strong>in</strong> sic! 2007, 831 – Flaschenform; BGE 130 III 328 – Uhrband; BVGer B-7379/2006 -<br />
Leimtube.