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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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D) Der Inhaber verzichtet auf den Schutz <strong>in</strong> der Schweiz<br />

53<br />

Teil 3 – Internationale Registrierungen<br />

E<strong>in</strong> Schutzverzicht gemäss Regel 25.1)a)iii) GAFO kann nicht unmittelbar gegenüber der<br />

Behörde e<strong>in</strong>er benannten Vertragspartei erklärt werden (vgl. Ziff. 1.4.3 S. 45); das Institut<br />

tritt auf entsprechende Anträge folglich nicht e<strong>in</strong>.<br />

Hat der Inhaber ke<strong>in</strong> Interesse mehr an der Schutzausdehnung für die Schweiz, stehen ihm<br />

zwei Vorgehensweisen zur Verfügung: er bzw. se<strong>in</strong> schweizerischer Vertreter kann entweder<br />

das Institut um Erlass e<strong>in</strong>er Zurückweisungsverfügung ersuchen, welche von der Erklärung<br />

der Schutzverweigerung gegenüber der WIPO gemäss Regel 17.5)a) GAFO gefolgt wird, er<br />

kann aber auch direkt gegenüber der WIPO den Schutzverzicht gemäss Regel 25.1)a)iii)<br />

erklären.<br />

2.1.5 Verfahren <strong>in</strong> Fällen unterbliebener Stellungnahme des H<strong>in</strong>terlegers<br />

Nimmt der Inhaber nicht <strong>in</strong>nerhalb der Frist von fünf Monaten zu e<strong>in</strong>er vorläufigen<br />

Schutzverweigerung Stellung, erklärt das Institut die def<strong>in</strong>itive Schutzverweigerung gemäss<br />

Regel 17.5)a)i) oder 17.5)a)iii) GAFO. Diese Erklärung ist mit e<strong>in</strong>er Rechtsmittelbelehrung<br />

versehen und enthält namentlich e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf die Möglichkeit der Weiterbehandlung<br />

gemäss Art. 41 MSchG.<br />

Hat der Inhaber bzw. se<strong>in</strong> schweizerischer Vertreter frist- und formgerecht die<br />

Weiterbehandlung beantragt, wird das Verfahren wie vorstehend unter Ziff. 2.1.4 S. 52<br />

beschrieben fortgesetzt, ohne dass das Institut se<strong>in</strong>e vorgängig erwähnte Erklärung<br />

zurückzieht. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch Verfügung des Instituts<br />

oder Entscheid e<strong>in</strong>er Rechtsmittel<strong>in</strong>stanz, welche den Inhalt der Erklärung gemäss Regel<br />

17.5)a) GAFO bestätigt, wird das Institut gegenüber der WIPO ke<strong>in</strong>e neue Erklärung gemäss<br />

Regel 17.5)a) GAFO abgeben; h<strong>in</strong>gegen erfolgt e<strong>in</strong>e Erklärung gemäss Regel 17.5)b) GAFO<br />

<strong>in</strong> denjenigen Fällen, <strong>in</strong> denen der Endentscheid <strong>in</strong>haltlich von der ursprünglichen Erklärung<br />

gemäss Regel 17.5)a) (vgl. vorstehenden Absatz) abweicht.<br />

2.1.6 Weiterbehandlung bei Fristversäumnis<br />

Der Vertreter des Marken<strong>in</strong>habers kann – gleich wie im Verfahren auf E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er<br />

nationalen Marke – von der <strong>in</strong> Art. 41 MSchG vorgesehenen Möglichkeit der<br />

Weiterbehandlung Gebrauch machen (vgl. dazu im E<strong>in</strong>zelnen Teil 1, Ziff. 3.7 S. 27).<br />

2.1.7 Beschleunigtes Prüfungsverfahren<br />

Im Rahmen des Verfahrens der Schutzausdehnung se<strong>in</strong>er Marke hat der Inhaber die<br />

Möglichkeit, e<strong>in</strong>e beschleunigte Durchführung der Prüfung zu beantragen (Art. 18a MSchV).<br />

Das Institut tritt auf e<strong>in</strong>en vom ausländischen Inhaber gestellten Antrag auf beschleunigte<br />

Durchführung der Prüfung e<strong>in</strong>, sofern gleichzeitig mit dem Antrag die geschuldete Gebühr,<br />

unter Angabe des Rechtsgrundes auf dem Zahlungsbeleg, überwiesen wird. E<strong>in</strong> Antrag ohne<br />

gleichzeitige Begleichung der Gebühr kann nur über den <strong>in</strong> der Schweiz niedergelassenen,<br />

gehörig bevollmächtigten Vertreters des Inhabers gestellt werden. In Fällen, <strong>in</strong> denen bereits<br />

e<strong>in</strong> schweizerischer Vertreter bestellt worden ist, muss der Antrag auf Beschleunigung der

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