Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Beispiele für nicht schutzfähige Zeichen:<br />
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B. Nicht konventionelle Zeichen<br />
IR 690 455, Kl. 3 99<br />
85<br />
Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />
IR 744 631, Kl. 20, 24 100 . Das Zeichen zeigt e<strong>in</strong>en<br />
Ausschnitt e<strong>in</strong>es banalen Karomusters. Im<br />
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren fehlt<br />
dem Zeichen die Unterscheidungskraft.<br />
Im Unterschied zu den konventionellen Zeichen fällt bei den nicht konventionellen das<br />
Zeichen vielfach mit dem äusseren Ersche<strong>in</strong>ungsbild der beanspruchten Waren zusammen.<br />
Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere bei Waren- und Verpackungsformen, Farben und Mustern sowie bei<br />
der Bewegung e<strong>in</strong>es Objekts, das mit der beanspruchten Ware identisch ist.<br />
Obwohl für alle Markentypen die gleichen Kriterien betreffend Beurteilung der konkreten<br />
Unterscheidungskraft gelten, kann es schwieriger se<strong>in</strong>, bei e<strong>in</strong>em Zeichen, das mit dem<br />
äusseren Ersche<strong>in</strong>ungsbild der beanspruchten Ware zusammenfällt, die<br />
Unterscheidungskraft nachzuweisen als bei e<strong>in</strong>em Wort- oder Bildzeichen. Während nämlich<br />
die Abnehmer gewohnt s<strong>in</strong>d, dass Marken aus Wörtern oder Bildern bestehen, gilt dies nicht<br />
<strong>in</strong> gleichem Mass für nicht konventionelle Zeichen wie Warenformen, Farben oder Muster.<br />
Werden z.B. die Form e<strong>in</strong>es Bürostuhls, e<strong>in</strong>e Farbe oder e<strong>in</strong> Muster als Marken für<br />
Büromöbel beansprucht, so erkennt der Abnehmer <strong>in</strong> diesen Zeichen a priori die Form, die<br />
Farbe oder die Oberflächengestaltung der Büromöbel, nicht aber e<strong>in</strong>e Marke. Nur wenn e<strong>in</strong><br />
Zeichen über se<strong>in</strong>e technische oder ästhetische Funktion h<strong>in</strong>aus vom Abnehmer als<br />
betrieblicher Herkunftsh<strong>in</strong>weis wahrgenommen wird, kann es auch als Marke geschützt<br />
werden (vgl. Ziff. 2 S. 59).<br />
Die Prüfung der Unterscheidungskraft von nicht konventionellen Zeichen erfolgt anhand<br />
e<strong>in</strong>es Vergleichs mit der oder den banalen Waren- oder Oberflächengestaltungen des<br />
beanspruchten Warensegments (vgl. Ziff. 4.3.1 S. 66). Unterscheidungskraft besitzen nur<br />
diejenigen Zeichen, die klar von banalen Waren- und Oberflächengestaltungen des<br />
entsprechenden Produktesegments abweichen. Aufgrund der im beanspruchten<br />
Warensegment üblicherweise verwendeten Form- oder Oberflächengestaltungen s<strong>in</strong>d<br />
gedanklich e<strong>in</strong>e oder mehrere banale Gestaltungen zu def<strong>in</strong>ieren. Je grösser die<br />
Gestaltungsvielfalt ist, desto mehr Gestaltungsvarianten gelten als banal.<br />
99 RKGE <strong>in</strong> sic! 2003, 498.