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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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2.2 H<strong>in</strong>terlegungsdatum<br />

17<br />

Teil 1 – E<strong>in</strong>tragungsverfahren<br />

Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 2 MSchG (Angabe des<br />

Namens oder der Firma des H<strong>in</strong>terlegers, Wiedergabe der Marke, WDL) mit ausreichender<br />

Bestimmtheit vorhanden s<strong>in</strong>d, wird auf das Gesuch e<strong>in</strong>getreten und dem Gesuch e<strong>in</strong><br />

H<strong>in</strong>terlegungsdatum zugeordnet 1 . Dieses entspricht dem Tag des E<strong>in</strong>gangs des letzten<br />

erforderlichen Elementes. Dies gilt grundsätzlich auch bei der elektronischen Anmeldung,<br />

d.h. als E<strong>in</strong>gangsdatum gilt der Zeitpunkt, zu dem die Anmeldedaten vollständig und<br />

erfolgreich auf dem System des Instituts gespeichert werden konnten. Bei der Postaufgabe<br />

gilt als H<strong>in</strong>terlegungsdatum der Zeitpunkt, an welchem e<strong>in</strong>e Sendung der Schweizerischen<br />

Post zuhanden des Instituts übergeben worden ist (Art. 14a MSchV.) Der Beweis für das<br />

Aufgabedatum liegt beim H<strong>in</strong>terleger.<br />

Die H<strong>in</strong>terlegung wird dem H<strong>in</strong>terleger besche<strong>in</strong>igt (Art. 8 Abs. 2 MSchV).<br />

3. Formelle Markenprüfung<br />

3.1 H<strong>in</strong>terlegung<br />

3.1.1 Formular<br />

Die H<strong>in</strong>terlegung ist rechtsgültig, sobald die Erfordernisse gemäss Art. 28 Abs. 2 MSchG<br />

i.V.m. Art. 9 Abs. 1 MSchV erfüllt s<strong>in</strong>d (vgl. Ziff. 2.1.1 bis 2.1.3 S. 16). Allerd<strong>in</strong>gs kann e<strong>in</strong>em<br />

Gesuch nur entsprochen werden, wenn das elektronische Anmeldesystem, das amtliche, e<strong>in</strong><br />

vom Institut zugelassenes privates oder e<strong>in</strong> dem TLT entsprechendes Formular verwendet<br />

worden ist (Art. 8 Abs. 1 MSchV). Zum Nachreichen e<strong>in</strong>es zugelassenen Formulars wird dem<br />

H<strong>in</strong>terleger gemäss Art. 16 Abs. 1 MSchV e<strong>in</strong>e Nachfrist angesetzt. Wird der Mangel nicht<br />

fristgerecht behoben, wird das Gesuch zurückgewiesen (Art. 30 Abs. 2 lit. a MSchG i.V.m<br />

Art. 16 Abs. 2 MSchV).<br />

3.1.2 Sprache<br />

E<strong>in</strong>gaben an das Institut können gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchV wahlweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der<br />

Amtssprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch gemacht werden, wobei für Personen<br />

rätoromanischer Sprache auch diese als Amtssprache gilt (Art. 70 Abs. 1 BV).<br />

Ausnahmen gelten für Prioritätsbelege (vgl. Ziff. 3.3.1 S. 24), die nach Art. 14 Abs. 3 MSchV<br />

auch <strong>in</strong> Englisch akzeptiert werden, und für die WDL von Basisgesuchen für <strong>in</strong>ternationale<br />

Markenregistrierungen (vgl. Teil 3, Ziff. 1.2 S. 41), die <strong>in</strong> Französisch e<strong>in</strong>gereicht werden<br />

muss (Art. 47 Abs. 3 MSchV). Die Sprache, <strong>in</strong> welcher die WDL abgefasst worden ist,<br />

bestimmt die Verfahrenssprache für das folgende Markenprüfungsverfahren. Auf Wunsch<br />

des H<strong>in</strong>terlegers kann bei hängigem Verfahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere Amtssprache gewechselt<br />

1 Betreffend Verschiebung des H<strong>in</strong>terlegungsdatums siehe Ziff. 3.8 S. 28.

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