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Richtlinien in Markensachen 1.7.2008

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133<br />

Teil 4 – Materielle Markenprüfung<br />

- auch nach <strong>in</strong>tensivem Gebrauch zweifelhaft ist, ob die Abnehmer das Zeichen überhaupt<br />

als Marke wahrnehmen.<br />

10.3.2 Nicht konventionelle Zeichen<br />

Bei Zeichen, die mit dem äusseren Ersche<strong>in</strong>ungsbild oder e<strong>in</strong>er Funktion der beanspruchten<br />

Waren zusammenfallen, ist auch nach <strong>in</strong>tensivem Gebrauch vielfach zweifelhaft, ob das<br />

Zeichen überhaupt als Marke wahrgenommen wird 219 . Dies, weil die angesprochenen<br />

Konsumenten <strong>in</strong> diesen Zeichen <strong>in</strong> der Regel die Form der Ware oder Verpackung, ihre<br />

Funktion oder Ausstattung wahrnehmen, ohne <strong>in</strong> ihr e<strong>in</strong>en betrieblichen Herkunftsh<strong>in</strong>weis zu<br />

sehen. Das Institut betrachtet daher bei folgenden nicht konventionellen Zeichen e<strong>in</strong><br />

demoskopisches Gutachten als geeignetstes Beweismittel und wird <strong>in</strong> der Regel alle<strong>in</strong><br />

gestützt auf Gebrauchsbelege ke<strong>in</strong>e Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung<br />

annehmen:<br />

- Banale Waren- und Verpackungsformen (vgl. Ziff. 4.10 S. 88): Die Konsumenten nehmen<br />

e<strong>in</strong>e Waren- und Verpackungsform – anders als e<strong>in</strong> Wort- oder Bildzeichen –<br />

grundsätzlich nicht als Kennzeichen wahr, sondern sie sehen die Form als solche 220 . Der<br />

Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ist somit bei Formmarken wesensbed<strong>in</strong>gt schwer<br />

darzulegen 221 . Ausgenommen von der Verkehrsdurchsetzung s<strong>in</strong>d die absolut<br />

freihaltebedürftigen Formen gemäss Art. 2 lit. b MSchG (vgl. Ziff. 10.1.1 S. 130).<br />

- Farbmarken (vgl. Ziff. 4.9 S. 87): E<strong>in</strong>e Farbe oder Farbkomb<strong>in</strong>ation als solche kann sich<br />

im Verkehr als Marke durchsetzen, wenn sie nicht e<strong>in</strong>em absoluten Freihaltebedürfnis<br />

untersteht 222 . Farben s<strong>in</strong>d im Wirtschaftsleben äusserst üblich und dementsprechend<br />

banal und werden auch nach <strong>in</strong>tensivem Gebrauch i.d.R. nur dekorativ wahrgenommen.<br />

- Muster (vgl. Ziff. 4.8 S. 86): Insbesondere bei Waren, bei denen die<br />

Oberflächengestaltung wesentlich ist (z. B. Kleider, Möbel), erkennen die Abnehmer im<br />

Muster e<strong>in</strong>zig die jeweilige Gestaltung der beanspruchten Waren, ohne dar<strong>in</strong> auch e<strong>in</strong>en<br />

betrieblichen Herkunftsh<strong>in</strong>weis zu sehen.<br />

10.3.2.1 Art der Erhebung<br />

Die Art der Erhebung richtet sich nach dem Gegenstand der Befragung resp. nach dem<br />

Zeichen. Kommt es alle<strong>in</strong> auf die akustische Wirkung an, ist die telefonische Befragung das<br />

219<br />

RKGE <strong>in</strong> sic! 1999, 131 – Parfümflasche; RKGE <strong>in</strong> sic! 2002, 243 – GELB; BGE 130 III 328 –<br />

Uhrband (dreidimensionale Marke).<br />

220<br />

BGE 130 III 328 – Uhrband (dreidimensionale Marke).<br />

221<br />

Das Glaubhaftmachen der Verkehrsdurchsetzung mittels Belegen setzt voraus, dass aus den<br />

Belegen die Verwendung der Form als Herkunftsh<strong>in</strong>weis klar hervorgeht. Rechnungsbelege,<br />

Umsatzzahlen oder Werbeunterlagen, die ke<strong>in</strong>e markenmässige Verwendung der Form zeigen (z.B.<br />

aufgrund des Gebrauchs <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit 2D-Elementen), reichen für die Glaubhaftmachung der<br />

Verkehrsdurchsetzung mittels Belegen nicht aus (vgl. auch BGE 131 III 121 – SMARTIES).<br />

222<br />

E<strong>in</strong> absolutes Freihaltebedürfnis ist beispielsweise gegeben bei Farben, die die natürliche Farbe<br />

der beanspruchten Produkte darstellen (z.B. die Farbe ROT für Tomaten), oder wenn die Farbe für die<br />

betreffenden Produkte gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. ROT für Handfeuerlöscher).

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