Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 3 – Internationale Registrierungen<br />
- Vollständige Löschung: wenn der Inhaber auf die <strong>in</strong>ternationale Registrierung se<strong>in</strong>er<br />
Marke gesamthaft verzichtet, wird das laufende Verfahren gegenstandslos und ohne<br />
weiteres beendet, d.h. ohne dass diesbezüglich e<strong>in</strong> förmlicher Entscheid erg<strong>in</strong>ge<br />
(dies gilt auch <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen zuvor e<strong>in</strong>e Mitteilung über die vorläufige<br />
Schutzverweigerung ergangen ist).<br />
- Teilweise Löschung: erklärt der Inhaber der Marke die Löschung der <strong>in</strong>ternationalen<br />
Registrierung lediglich für e<strong>in</strong>en Teil der Waren und/oder Dienstleistungen, prüft das<br />
Institut die Auswirkungen dieser teilweisen Löschung auf das laufende Verfahren.<br />
Wenn der Marke für die verbleibenden Waren und/oder Dienstleistungen der Schutz<br />
gewährt werden kann (<strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen sich die vorläufige Schutzverweigerung<br />
ausschliesslich auf nunmehr gelöschte Waren und/oder Dienstleistungen bezogen<br />
hat), teilt das Institut dies der WIPO mit. In der entsprechenden Mitteilung der<br />
Schutzzulassung gemäss Regel 17.5) GAFO wird explizit auf die erfolgte teilweise<br />
Löschung verwiesen. Die WIPO leitet diese Mitteilung an den Inhaber bzw. dessen<br />
e<strong>in</strong>getragenen Vertreter weiter. Wo umgekehrt trotz teilweiser Löschung der Grund<br />
für die Schutzverweigerung fortbesteht, wird das Verfahren für die verbleibenden<br />
Waren und/oder Dienstleistungen fortgesetzt (zu den Unterschieden zwischen e<strong>in</strong>er<br />
E<strong>in</strong>schränkung und e<strong>in</strong>er teilweisen Löschung vgl. vorstehend Ziff. 1.4.2 S. 45).<br />
2.2.6 Ungültigerklärung ("<strong>in</strong>validation"; Regel 19 GAFO)<br />
Unter Ungültigerklärung ist jede Entscheidung der im jeweiligen Land zuständigen<br />
Verwaltungs- oder Justizbehörde zu verstehen, durch welche die Wirkung e<strong>in</strong>er<br />
<strong>in</strong>ternationalen Registrierung im Gebiet dieser benannten Vertragspartei aufgehoben oder<br />
widerrufen wird. Die Ungültigerklärung kann sich auf e<strong>in</strong>en Teil der beanspruchten Waren<br />
und/oder Dienstleistungen beschränken. Die Behörde der betreffenden Vertragspartei muss<br />
der WIPO den Entscheid und die davon betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen<br />
mitteilen, falls sie Kenntnis davon hat. Die Angaben werden im <strong>in</strong>ternationalen Register<br />
e<strong>in</strong>getragen und <strong>in</strong> der Gazette veröffentlicht. Die WIPO <strong>in</strong>formiert den Inhaber über die<br />
Ungültigerklärung und, falls gewünscht, die Behörde der betroffenen Vertragspartei über das<br />
Datum der Registrierung der Ungültigerklärung. Die E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Ungültigerklärung ist<br />
gebührenfrei.<br />
2.2.7 Berichtigung (Regel 28 GAFO)<br />
Regel 28 GAFO sieht vor, dass fehlerhafte E<strong>in</strong>träge im <strong>in</strong>ternationalen Register berichtigt<br />
werden können. E<strong>in</strong>e erfolgte Berichtigung wird den benannten Vertragsparteien mitgeteilt<br />
und löst e<strong>in</strong>e (neue) Frist von e<strong>in</strong>em Jahr bzw. 18 Monaten zur Mitteilung e<strong>in</strong>er allfälligen<br />
vorläufigen Schutzverweigerung aus, wenn nach der Berichtigung<br />
Schutzverweigerungsgründe bestehen, die bei die ursprünglich mitgeteilten <strong>in</strong>ternationalen<br />
Registrierung nicht galten. Ist vor dem Institut bereits e<strong>in</strong> Verfahren hängig, wird geprüft, ob<br />
die Berichtigung Auswirkungen darauf hat, und gegebenenfalls e<strong>in</strong>e entsprechend<br />
angepasste Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung versandt. Diese Mitteilung löst für<br />
den Inhaber der Marke wiederum e<strong>in</strong>e Frist von fünf Monaten zur Stellungnahme aus. Führt<br />
die Berichtigung dazu, dass die Marke <strong>in</strong> der Schweiz zum Schutz zugelassen werden kann,