Richtlinien in Markensachen 1.7.2008
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Teil 5 – Widerspruchsverfahren<br />
Kann die Verfügung nicht zugestellt werden, wird sie im Bundesblatt publiziert (Art. 36 lit. a<br />
und lit. b VwVG). Das Datum der Eröffnung ist <strong>in</strong> diesem Fall das Publikationsdatum).<br />
11.2 Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei <strong>in</strong>ternationalen Registrierungen<br />
Ist e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Registrierung angefochten, hat der Widerspruchsgegner den Sitz oder<br />
Wohnsitz jeweils im Ausland und muss daher e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> der Schweiz niedergelassenen<br />
Vertreter bestellen (Art. 42 MSchG).<br />
11.2.1 Widerspruch gegen e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Registrierung, bei der ke<strong>in</strong>e absoluten<br />
Ausschlussgründe vorliegen<br />
Aus verfahrenstechnischen Gründen wird zuerst immer e<strong>in</strong>e provisorische<br />
Schutzverweigerung (refus provisoire) erlassen, <strong>in</strong> welchem der Widerspruchsgegner<br />
beauftragt wird e<strong>in</strong>en Vertreter <strong>in</strong> der Schweiz zu bestellen. In diesem „refus provisoire“<br />
werden nur relative Ausschlussgründe geltend gemacht. Bestellt der Widerspruchsgegner<br />
den Vertreter <strong>in</strong> der Schweiz nicht fristgerecht, wird er zwar vom Verfahren ausgeschlossen<br />
(Art. 21 Abs. 2 MSchV), kann jedoch den Vertreter als Zustellungsdomizil bezeichnen (Art.<br />
11b Abs. 1 VwVG).<br />
Benennt der Widerspruchsgegner ke<strong>in</strong>en Vertreter <strong>in</strong> der Schweiz, wird ihm die Verfügung<br />
durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 lit. a und b VwVG) 252 . Nach E<strong>in</strong>tritt der<br />
Rechtskraft wird an die WIPO je nach Widerspruchsentscheid e<strong>in</strong>e „déclaration<br />
d’acceptation“, e<strong>in</strong>e „déclaration de refus total“ oder e<strong>in</strong>e „déclaration de refus partiel“<br />
übermittelt.<br />
11.2.2 Widerspruch gegen e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>ternationale Registrierung, bei der absolute<br />
Ausschlussgründe vorliegen<br />
Aus verfahrenstechnischen Gründen wird zuerst immer e<strong>in</strong>e provisorische<br />
Schutzverweigerung (refus provisoire) erlassen, <strong>in</strong> welchem der Widerspruchsgegner<br />
beauftragt wird e<strong>in</strong>en Vertreter <strong>in</strong> der Schweiz zu bestellen. In diesem „refus provisoire“<br />
werden sowohl relative als auch absolute Ausschlussgründe geltend gemacht.<br />
Grundsätzlich werden zuerst die absoluten Ausschlussgründe behandelt, und das<br />
Widerspruchsverfahren wird formell sistiert.<br />
Der E<strong>in</strong>fachheit halber soll im Folgenden nur der häufigste Fall dargestellt werden, <strong>in</strong><br />
welchem die relativen und die absoluten Ausschlussgründe dieselben Waren- und<br />
Dienstleistungen der angefochtenen <strong>in</strong>ternationalen Registrierung betreffen:<br />
252 Vgl. RGKE <strong>in</strong> sic! 1999, 423 – Patek Philippe / Grand Philippe Genève.<br />
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