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Jahresbericht 2010/2011 - Commerz Real AG

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254<br />

1 Gewinne aus dem Verkauf von vor<br />

dem 1. Januar 2009 erworbenen<br />

Fondsanteilen sind beim Privatanleger<br />

steuerfrei, wenn der Zeit-<br />

raum zwischen Anschaffung und<br />

Veräußerung mehr als ein Jahr<br />

beträgt.<br />

Steuerliche Hinweise<br />

für Anteilsinhaber<br />

Die Ausschüttung für das Geschäftsjahr <strong>2010</strong> / <strong>2011</strong> in Höhe von 1,75 € je Anteil erfolgt<br />

am 20. Juni <strong>2011</strong>.<br />

Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen<br />

Steuervorschriften (seit dem 1. Januar 2009 geltendes<br />

Recht)<br />

Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dem ausländischen Anleger empfehlen wir, sich vor<br />

Erwerb von Anteilen an dem beschriebenen Sondervermögen mit seinem Steuerberater in<br />

Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in<br />

seinem Heimatland individuell zu klären.<br />

Das Sondervermögen ist als Zweckvermögen von der Körperschaft­ und Gewerbesteuer<br />

befreit. Die steuerpflichtigen Erträge des Sondervermögens werden jedoch beim Privatanleger<br />

als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese<br />

zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer­Pauschbetrag von jährlich 801 €<br />

(für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602 € (für zusammen<br />

veranlagte Ehegatten) übersteigen.<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 %<br />

(zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

gehören auch die vom Sondervermögen ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen<br />

Erträge, der Zwischengewinn sowie der Gewinn aus dem An­ und Verkauf von<br />

Fondsanteilen, wenn diese nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden bzw. werden. 1<br />

Der Steuerabzug hat grundsätzlich Abgeltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass<br />

die Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommensteuererklärung<br />

anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende<br />

Stelle grundsätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und ausländische<br />

Quellensteuern angerechnet.

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