Jahresbericht 2010/2011 - Commerz Real AG
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Besteuerung auf Fondsebene<br />
Der Gesetzgeber hat in Deutschland die ImmobilienSondervermögen von allen Ertrag<br />
und Substanzsteuern befreit. Die Besteuerung der Erträge erfolgt jeweils bei den Anlegern.<br />
Einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Behandlung der Ausschüttung in €<br />
Für Anteile im<br />
Privatvermögen<br />
Für Anteile im<br />
Betriebsvermögen<br />
EStG<br />
Für Anteile im<br />
Betriebsvermögen<br />
KStG<br />
Ausschüttung je Anteil 1,7500 1,7500 1,7500<br />
zzgl. gezahlter deutscher Kapitalertragsteuer<br />
inkl. Solidaritätszuschlag sowie<br />
gezahlter (abzgl. erstatteter) ausländischer<br />
Quellensteuer<br />
davon<br />
Steuerfreie ausländische Einkünfte1 0,1162<br />
- 1,4456<br />
0,1162<br />
- 1,4456 2<br />
0,1162<br />
- 1,4456<br />
Steuerpflichtiger Anteil der Ausschüttung 0,4206 0,4206 0,4206<br />
Steuerpflichtiger Anteil der Thesaurierung 0,0161 0,0161 0,0161<br />
Anrechenbare Quellensteuer 0,0120 0,0120 0,0120<br />
Anrechenbare fiktive ausländische<br />
Quellensteuer<br />
0,0009<br />
0,0009<br />
1 Es handelt sich ausschließlich um nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Einkommensteuer<br />
befreite Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Veräußerungsgewinne von im Ausland belegenen Liegenschaften<br />
innerhalb und außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sowie um sonstige Einkünfte (Veräußerungsgewinne aus in UK<br />
belegenen Liegenschaften innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist wurden als steuerpflichtig behandelt).<br />
2 Hiervon unterliegen 0,0599 € je Anteil dem Progressionsvorbehalt, da sie aus Einkünften von Drittstaaten stammen.<br />
Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die steuerfreien Einkünfte bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes, der auf<br />
die steuerpflichtigen Einkünfte des jeweiligen Anlegers anzuwenden ist, zu berücksichtigen sind.<br />
Kapitalertragsteuerpflichtige Erträge<br />
0,0009<br />
Bemessungsgrundlage 0,4367 € je Anteil<br />
Kapitalertragsteuer (25 %) 0,1092<br />
Solidaritätszuschlag (5,5 %) 0,0060<br />
Summe 0,1152<br />
Die oben angegebenen Beträge wurden nach kaufmännischen Regeln auf vier Nachkommastellen gerundet. Eventuelle Rundungsdifferenzen<br />
wurden nicht angepasst.<br />
Die auf den einzelnen Anleger entfallende Kapitalertragsteuer (§ 7 Abs. 1 und 2 InvStG) wird auf Anweisung der Finanzbehörde<br />
wie folgt errechnet:<br />
Die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge (0,4367 €<br />
je Anteil) sind zunächst mit der Anzahl der am Ausschüttungstag (20. Juni <strong>2011</strong>) beim Anleger vorhandenen Anteile zu multiplizieren;<br />
hieraus errechnet sich die Kapitalertragsteuer. Auf diesen Betrag wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls<br />
Kirchensteuer erhoben. Bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) oder bei Nachweis<br />
der Ausländereigenschaft wird keine Kapitalertragsteuer erhoben. Bei Vorlage eines gültigen Freistellungsauftrages (Sparer-<br />
Pauschbetrag) wird Kapitalertragsteuer nur auf den Freistellungsauftrag übersteigenden Teil der kapitalertragsteuerpflichtigen<br />
Erträge erhoben.