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Entwurf zum Haushaltsplan 2024 der Kreisstadt Dietzenbach

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

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3. Bewirtschaftung <strong>der</strong> Budgetmittel<br />

Die Verantwortung für das Organisationsbudget (Budgetverantwortung) und dessen<br />

Einhaltung obliegt <strong>der</strong> zuständigen Fachbereichsleitung.<br />

Die Fachbereichsleitung kann die Verantwortung <strong>der</strong> innerhalb des Organisationsbudgets<br />

liegenden Budgets (Teilhaushalte / Produkte) mit Zustimmung des Stadtkämmerers<br />

auf kompetente Mitarbeiter/innen innerhalb des Fachbereichs übertragen. Die Gesamtverantwortung<br />

über das Organisationsbudget bleibt hiervon unberührt.<br />

Die Budgetverantwortung innerhalb des Organisationsbudgets und innerhalb <strong>der</strong> Budgets<br />

<strong>der</strong> Teilhaushalte / Produkte umfasst auch die Verantwortung dafür, Entwicklungen,<br />

die zu einer möglichen Überschreitung des Zuschussbudgets (Negativsaldo) führen<br />

können, rechtzeitig zu analysieren und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Zu diesen Gegenmaßnahmen<br />

zählen insbeson<strong>der</strong>e alle Einsparungsmöglichkeiten, die innerhalb des<br />

Organisationsbudgets ausgeschöpft werden können. Lässt sich trotz <strong>der</strong> einzuleitenden<br />

Gegenmaßnahmen eine Überschreitung des Organisationsbudgets vorausschauend<br />

nicht ausschließen, sind hiervon unverzüglich <strong>der</strong> Stadtkämmerer sowie <strong>der</strong> Fachbereich<br />

20 - Finanzen schriftlich in Kenntnis zu setzen.<br />

Innerhalb eines Organisationsbudgets sind grundsätzlich alle Aufwendungen gegenseitig<br />

deckungsfähig. Dies bedeutet, dass Mehraufwendungen durch an<strong>der</strong>weitige Min<strong>der</strong>aufwendungen<br />

innerhalb des Budgets abgefangen werden sollen. Zudem können<br />

Mehraufwendungen durch höhere Erträge abgedeckt werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich<br />

für alle Auszahlungen.<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Deckungsfähigkeit:<br />

• Die Ansätze für die Mittel <strong>der</strong> Fraktionen (gem. § 36a Abs. 4 HGO) sowie für die Verfügungsmittel<br />

(gem. § 13 GemHVO) sind nach § 20 Abs. 4 GemHVO nicht deckungsfähig.<br />

• Zahlungsunwirksame Aufwendungen (wie <strong>zum</strong> Bsp. Abschreibungen, Interne Leistungsverrechnungen)<br />

sind nicht zu Gunsten von zahlungswirksamen Aufwendungen deckungsfähig.<br />

• Zahlungsunwirksame Mehrerträge (wie <strong>zum</strong> Bsp. Auflösung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>posten) dürfen<br />

nur zur Deckung von zahlungsunwirksamen Mehraufwendungen (wie <strong>zum</strong> Bsp. Abschreibungen)<br />

verwendet werden.<br />

• Zweckgebundene zahlungswirksame Mehrerträge dürfen nur für entsprechende Mehraufwendungen<br />

verwendet werden.<br />

ENTWURF SVV<br />

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