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Entwurf zum Haushaltsplan 2024 der Kreisstadt Dietzenbach

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

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2.5 Haushaltssicherungskonzept<br />

Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für die Haushaltssicherung ergeben sich aus <strong>der</strong><br />

Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie <strong>der</strong> Gemeindehaushaltsverordnung (GemH-<br />

VO).<br />

Nach § 92a HGO hat die Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn<br />

• sie die Vorgaben <strong>zum</strong> Ausgleich des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes in <strong>der</strong><br />

Planung trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und<br />

Auszahlungen sowie <strong>der</strong> Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten<br />

nicht einhält o<strong>der</strong><br />

• nach <strong>der</strong> mittelfristigen Finanzplanung im Planungszeitraum Fehlbeträge o<strong>der</strong> ein<br />

negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.<br />

Reichte es bisher aus den Ergebnishaushalt in Plan und Ergebnis auszugleichen, wurde<br />

diese Regelung <strong>zum</strong> 01. Januar 2019 auch für den Finanzhaushalt (§ 92 HGO) übernommen.<br />

Dabei gilt <strong>der</strong> Finanzhaushalt als ausgeglichen, wenn <strong>der</strong> Saldo des Zahlungsmittelflusses<br />

aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit (Zeile 19) mindestens so hoch ist, dass die Auszahlungen<br />

zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Son<strong>der</strong>vermögen HESSEN-<br />

KASSE (Zeile 32) geleistet werden können.<br />

Neu geregelt wurde auch, dass sich die Gemeinden nicht überschulden dürfen (§ 92 Abs. 7<br />

HGO). Dabei wird nicht nur <strong>der</strong> Ergebnis- und <strong>der</strong> Finanzhaushalt betrachtet, son<strong>der</strong>n<br />

auch die Struktur des Eigenkapitals in <strong>der</strong> Vermögensrechnung. Eine Überschuldung liegt<br />

vor, wenn das Eigenkapital negativ ist. Das Eigenkapital ist die Differenz zwischen Aktiva<br />

(Vermögen) und den Son<strong>der</strong>posten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und den Rechnungsabgrenzungsposten<br />

auf <strong>der</strong> Passivseite <strong>der</strong> Vermögensrechnung.<br />

Mit Wirkung <strong>zum</strong> 01. Januar 2019 wurden ebenfalls <strong>der</strong> Liquiditätspuffer (§ 106 HGO) eingeführt.<br />

Demnach haben die Gemeinden haben einen Liquiditätspuffer in Höhe von mindestens<br />

2 Prozent <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Auszahlungen aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit (Zeile<br />

18) nach dem Durchschnitt <strong>der</strong> drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre aufzubauen.<br />

Für den Bereich des Ergebnishaushaltes wird für den Planungszeitraum <strong>2024</strong> - 2027 ein<br />

Ausgleich entwe<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Verwendung von vorhandenen Rücklagen des ordentlichen<br />

Ergebnisses (Planjahr <strong>2024</strong>) o<strong>der</strong> unmittelbar (Planjahre 2025 - 2027) erzielt.<br />

ENTWURF SVV<br />

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