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Entwurf zum Haushaltsplan 2024 der Kreisstadt Dietzenbach

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

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2.4 Liquiditätskredite, Liquiditätsreserve und Deckungsgrundsatz<br />

Gemäß § 105 Abs. 1 HGO darf die Stadt zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen Liquiditätskredite<br />

bis zu dem in <strong>der</strong> Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen,<br />

soweit für die Kasse keine an<strong>der</strong>en Mittel zur Verfügung stehen. Das Haushaltsjahr<br />

2021 schloss mit einem Bestand an Zahlungsmitteln in Höhe von 1,6 Mio. Euro ab. Erstmals<br />

seit 2004 konnten somit alle Liquiditätskredite vollständig zurückgeführt werden.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> positiven Ertragsentwicklung im Haushaltsjahr 2022 und 2023 konnte sich<br />

<strong>der</strong> Trend fortsetzen. Zum Stand 31. Dezember 2022 belief sich <strong>der</strong> Zahlungsmittelbestand<br />

auf 11,1 Mio. Euro und <strong>zum</strong> Stand 31. Dezember 2023 auf 13,2 Mio. Euro. Die liquiden<br />

Mittel können für den prognostizierten Zahlungsmittelfehlbetrag im Haushaltsjahr<br />

<strong>2024</strong> (- 5,0 Mio. Euro) herangezogen werden.<br />

Um unterjährige Finanzschwankungen ausgleichen zu können, wird in § 4 <strong>der</strong> Haushaltssatzung<br />

<strong>2024</strong> <strong>der</strong> Höchstbetrag <strong>der</strong> Liquiditätskredite auf insgesamt 10 Mio. Euro festgesetzt.<br />

Gegenüber dem Haushaltsjahr 2023 hat sich dieser Höchstbetrag nicht verän<strong>der</strong>t.<br />

Gemäß § 106 Abs. 1 HGO hat die Stadt ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Hierfür<br />

ist es notwendig, dass eine Liquiditätsreserve zur Vermeidung <strong>der</strong> Aufnahme von Liquiditätskrediten<br />

zu bilden ist. Zur Sicherstellung <strong>der</strong> stetigen Zahlungsfähigkeit soll sich<br />

daher ab dem 01. Januar 2019 <strong>der</strong> geplante Bestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätsmitteln<br />

in <strong>der</strong> Regel auf mindestens zwei von Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Auszahlungen<br />

aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit nach dem Durchschnitt <strong>der</strong> letzten drei Haushaltsjahre<br />

belaufen.<br />

Auf Basis <strong>der</strong> bestehenden Jahresabschlüsse 2021 (77.115.015 Euro) und 2022<br />

(82.805.069 Euro) sowie dem Planansatz 2023 (94.879.870 Euro) ergibt sich ein durchschnittlicher<br />

Gesamtauszahlungsbetrag aus <strong>der</strong> laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe<br />

von 84.933.318 Euro. Bei einer 2 prozentigen Liquiditätsreserve hat die <strong>Kreisstadt</strong> <strong>Dietzenbach</strong><br />

<strong>zum</strong> Stand 31. Dezember <strong>2024</strong> einen Betrag in Höhe von 1.698.667 Euro vorzuhalten.<br />

Gemäß den Planungsdaten zur Haushaltssatzung wird <strong>zum</strong> Stand am Ende des Haushaltsjahres<br />

<strong>2024</strong> mit einem Zahlungsmittelbestand in Höhe von 8.230.430 Euro kalkuliert. Die<br />

Vorgaben zur Liquiditätsreserve konnten somit erreicht werden. Im weiteren Finanzplanungszeitraum<br />

wird sich <strong>der</strong> Bestand auf 5,2 Mio. Euro im Planjahr 2027 reduzieren.<br />

Gemäß § 3 Abs. 2 GemHVO soll <strong>der</strong> Saldo aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit mindestens<br />

so hoch sein, dass daraus die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie<br />

an das Son<strong>der</strong>vermögen Hessenkasse geleistet werden können, soweit die Auszahlungen<br />

zur ordentlichen Tilgung nicht durch zweckgebundene Einzahlungen gedeckt sind. Nachfolgende<br />

Übersicht stellt die gesetzliche Vorgabe für die mittelfristige Finanzplanung dar.<br />

ENTWURF SVV<br />

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