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Entwurf zum Haushaltsplan 2024 der Kreisstadt Dietzenbach

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

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Die Einschätzung für den Finanzhaushalt stellt sich wie folgt dar:<br />

• Für das Planjahr <strong>2024</strong> wird <strong>der</strong>zeit mit einer Verän<strong>der</strong>ung des Zahlungsmittelbestandes<br />

in Höhe von -5,0 Mio. Euro gerechnet. Durch die vorhandene Liquidität<br />

<strong>zum</strong> Stand 31. Dezember 2023 in Höhe von 13,2 Mio. Euro, ist ausreichend ungebundene<br />

Liquidität oberhalb des Liquiditätspuffers vorhanden. Somit kann die<br />

Kompensation des negativen Zahlungsmittelbestandes aus eigener Kraft gedeckt<br />

werden.<br />

• Für die Planjahre 2025 - 2027 wird mit einer negativen Verän<strong>der</strong>ung des Zahlungsmittelbestandes<br />

in Höhe von insgesamt 3.008.610 Euro kalkuliert. Auch wenn die<br />

Finanzkraft stetig sinkt ist nach aktuellen Plandaten nicht davon auszugehen, dass<br />

<strong>der</strong> Liquiditätspuffer unterschritten wird. Somit gilt <strong>der</strong> Finanzhaushalt als ausgeglichen.<br />

Die Prüfung <strong>der</strong> gebundenen und ungebundenen Liquidität kann <strong>zum</strong><br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Berichtserstellung nicht für die Finanzplanjahre vorgenommen werden.<br />

• Die Beurteilung <strong>der</strong> Haushaltssicherung stellt sich in Summe wie folgt dar:<br />

<strong>2024</strong> 2025 2026 2027<br />

Ausgleich für den<br />

Ergebnishaushalt<br />

ja, unter Verwendung<br />

<strong>der</strong><br />

ja, direkt im Er-<br />

ja, direkt im Er-<br />

ja, direkt im Er-<br />

(§ 92 Abs. 5 Nr. 1<br />

HGO)<br />

ordentlichen<br />

Rücklagen.<br />

gebnishaushalt.<br />

gebnishaushalt.<br />

gebnishaushalt.<br />

Ausgleich für den<br />

Finanzhaushalt<br />

(§ 92 Abs. 5 Nr. 2<br />

HGO i.V.m. § 3 Abs.<br />

3 GemHVO)<br />

Einhaltung <strong>der</strong><br />

Liquiditätsreserve<br />

(§ 106 HGO)<br />

nein, aber<br />

durch eine<br />

ausreichende<br />

Finanzkraft<br />

nein, aber durch<br />

eine ausreichende<br />

Finanzkraft<br />

ja, direkt im Finanzhaushalt<br />

ja ja ja ja<br />

ja, direkt im Finanzhaushalt<br />

ENTWURF SVV<br />

Seite 39 von 815

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