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Entwurf zum Haushaltsplan 2024 der Kreisstadt Dietzenbach

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

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Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 433.138,40 Euro bestimmt und für Investitionsmaßnahmen<br />

darüber hinaus wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung notwendig.<br />

Berechnung <strong>der</strong> Erheblichkeitsgrenze für die Nachtragssatzung - Ergebnishaushalt<br />

Berechnung <strong>der</strong> Erheblichkeitsgrenze für einen vorher nicht beschlossenen Fehlbetrag im Ergebnishaushalt<br />

im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO für das Jahr <strong>2024</strong><br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> ordentlichen Aufwendungen<br />

5. Vorjahr (2019) Istwert 79.126.182,25 €<br />

4. Vorjahr (2020) Istwert 84.110.398,52 €<br />

3. Vorjahr (2021) Istwert 90.272.112,66 €<br />

2. Vorjahr (2022) Istwert 90.397.982,41 €<br />

Vorjahr (2023) Planwert 103.087.580,00 €<br />

Summe 446.994.255,84 €<br />

Durchschnittswert <strong>der</strong> fünf Jahre 89.398.851,17 €<br />

davon 1,0 % als Erheblichkeitsgrenze gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 1 HGO 893.988,51 €<br />

Der § 98 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO regelt, dass wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung<br />

je<strong>der</strong> Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen o<strong>der</strong> ein veranschlagter<br />

Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen wird und <strong>der</strong> Haushaltsausgleich nur durch eine Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Haushaltssatzung eine Nachtragssatzung zu erlassen ist.<br />

Die Erheblichkeitsgrenze wird auf 893.988,51 Euro bestimmt. Für Ergebnisverschlechterungen<br />

darüber hinaus ist eine Nachtragssatzung zu erlassen.<br />

Berechnung <strong>der</strong> Erheblichkeitsgrenze für die Nachtragssatzung - Finanzhaushalt<br />

Berechnung <strong>der</strong> Erheblichkeitsgrenze für einen vorher nicht beschlossenen Fehlbetrag im Finanzshaushalt<br />

im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO für das Jahr <strong>2024</strong><br />

Summe Auszahlung aus laufen<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit<br />

+ Summe Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

5. Vorjahr (2019) Istwert 83.516.779,98 €<br />

4. Vorjahr (2020) Istwert 91.946.402,17 €<br />

3. Vorjahr (2021) Istwert 83.616.973,64 €<br />

2. Vorjahr (2022) Istwert 87.968.480,03 €<br />

Vorjahr (2023) Planwert 101.285.320,00 €<br />

Summe 448.333.955,82 €<br />

Durchschnittswert <strong>der</strong> fünf Jahre 89.666.791,16 €<br />

davon 2,0 % als Erheblichkeitsgrenze gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 2 HGO 1.793.335,82 €<br />

ENTWURF SVV<br />

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