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Entwurf zum Haushaltsplan 2024 der Kreisstadt Dietzenbach

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

Der Haushaltsplan ist ein wesentliches Instrument des neuen Rechnungs- und Steuerungssystems. Er ist die zentrale Vereinbarung zwischen Politik und Verwaltung über die erbringenden Leistungen und die hierfür notwendigen und bereitzustellenden personellen und finanziellen Ressourcen.

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4. Nachtragssatzung<br />

Ein formelles Nachtragsverfahren ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen gem.<br />

§ 98 HGO vorliegen. Im Einzelnen stellt sich das wie folgt dar:<br />

Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geän<strong>der</strong>t werden, die bis <strong>zum</strong> Ablauf<br />

des Haushaltsjahres zu beschließen ist.<br />

Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn<br />

1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung je<strong>der</strong> Sparmöglichkeit ein erheblicher<br />

Fehlbetrag entstehen o<strong>der</strong> ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen<br />

wird und <strong>der</strong> Haushaltsausgleich nur durch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Haushaltssatzung erreicht<br />

werden kann,<br />

2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und <strong>der</strong><br />

Haushaltsausgleich nur durch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Haushaltssatzung erreicht werden<br />

kann,<br />

3. bisher nicht veranschlagte o<strong>der</strong> zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen<br />

Ansätzen o<strong>der</strong> einzelnen vorgegebenen Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis<br />

zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet<br />

werden müssen,<br />

4. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen o<strong>der</strong> Investitionsför<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />

geleistet werden sollen,<br />

5. Beamte o<strong>der</strong> Arbeitnehmer eingestellt, beför<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft<br />

werden sollen und <strong>der</strong> Stellenplan die hierzu notwendigen Stellen nicht enthält.<br />

Die Punkte 2 bis 5 finden keine Anwendungen auf<br />

1. den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen, für<br />

die unerhebliche Auszahlungen zu leisten sind, sowie auf Instandsetzungen an Bauten<br />

und Anlagen, die unabweisbar sind,<br />

2. die Umschuldung von Krediten,<br />

3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und<br />

Auszahlungen, soweit sie auf Grund des Besoldungs- und Tarifrechts zwingend erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind,<br />

4. nicht veranschlagte o<strong>der</strong> zusätzliche Aufwendungen, die bei <strong>der</strong> Aufstellung<br />

des Jahresabschlusses festgestellt werden und nicht zu Auszahlungen führen.<br />

ENTWURF SVV<br />

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