15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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2. Der Wert dieser Kraft darf we<strong>der</strong> unter 2% noch über 10% des höchstzulässigen<br />
Gesamtgewichts des Anhängers liegen. Die benutzte Kupplung und die<br />
Befestigungsvorrichtungen müssen entsprechend ausgelegt und gebaut sein. Diese<br />
Vorschrift gilt we<strong>der</strong> für Sattelanhänger noch für langsame Fahrzeuge.<br />
§ 5 – Kugeldrehkränze<br />
Kugeldrehkränze müssen einem vorab vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem<br />
Beauftragten genehmigtem Typ angehören.<br />
§ 6 – Genehmigung<br />
1. Der Antrag auf Genehmigung eines Typs einer Kupplung o<strong>der</strong> eines Kugeldrehkranzes<br />
muss vom Hersteller <strong>der</strong> Vorrichtung unabhängig von dem in Artikel 3 vorgesehenen Antrag<br />
auf Genehmigung des Typs eines Fahrgestells o<strong>der</strong> eines selbsttragenden Fahrzeugs bei<br />
<strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur schriftlich eingereicht werden.<br />
2. Dem Antrag müssen eine Bescheinigung des Herstellers und alle vom Minister des<br />
Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten im Hinblick auf die Genehmigung<br />
gefor<strong>der</strong>ten Schriftstücke beigefügt werden.<br />
In <strong>der</strong> Bescheinigung muss Folgendes angegeben sein:<br />
a) für alle Kupplungen: das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers/<strong>der</strong> Anhänger,<br />
b) für Kupplungen von Sattelanhängern und für Kugeldrehkränze darüber hinaus: das<br />
höchstzulässige Gesamtgewicht unter diesen Bauteilen.<br />
3. Die Genehmigung wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Angaben des Herstellers und <strong>der</strong> vom<br />
Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten festgelegten Sicherheits- und<br />
Stabilitätskriterien erteilt.<br />
4. Die Genehmigung wird vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten<br />
schriftlich notifiziert. Diese Genehmigung macht den Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong><br />
seinen Beauftragten nicht haftbar und verringert keineswegs die Verantwortung des<br />
Antragstellers.<br />
5. Der Antragsteller trägt die Genehmigungskosten, für die vom Minister des Verkehrswesens<br />
eine Preistabelle erstellt wird.<br />
§ 7 – Identifikation<br />
Der Hersteller muss auf einer Metallplakette, die an <strong>der</strong> Kupplung beziehungsweise am<br />
Kugeldrehkranz festgeschweisst o<strong>der</strong> -genietet wird, Marke und Typ <strong>der</strong> Kupplung<br />
beziehungsweise des Kugeldrehkranzes unauswischbar angeben.<br />
Es ist jedoch nicht obligatorisch, diese Plakette an Kugelkupplungen anzubringen, wenn Marke<br />
und Typ <strong>der</strong> Kupplung in den Kopf <strong>der</strong> Kugelkupplung eingegossen o<strong>der</strong> eingraviert sind. Eine<br />
Markierung im Handgriff ist ebenfalls zulässig, vorausgesetzt, dass dieser Handgriff nicht vom<br />
Gehäuse <strong>der</strong> Kugelkopfkupplung abmontiert werden kann.<br />
§ 8 – Schleppvorrichtung<br />
Jedes Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 2.500 kg muss an <strong>der</strong><br />
Vor<strong>der</strong>seite mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die die Kraft des ziehenden Fahrzeugs<br />
direkt auf die Längsträger des Fahrgestells o<strong>der</strong> Fahrgestellersatzes übertragen werden kann.<br />
§ 9 – 1). Vor dem 1. Oktober 1971 in Betrieb genommene Fahrzeuge müssen, wenn sie nicht<br />
allen Vorschriften <strong>der</strong> Paragraphen 1 bis 8 genügen können, den Bestimmungen von § 1 Nr. 1,<br />
3, 4, 5, [...], 7 und 8, § 2 Nr. 2 und 5, § 3 Nr. 1 und § 8 entsprechen.<br />
2) Langsame Fahrzeuge und Material beson<strong>der</strong>er Bauart müssen, wenn sie nicht allen<br />
Vorschriften <strong>der</strong> Paragraphen 1 bis 8 genügen können, den Bestimmungen von § 1 Nr. 1, 3,<br />
4, 5, [...], 7 und 8, § 2, § 3, § 4 und § 8 entsprechen.<br />
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