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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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2. Der Wert dieser Kraft darf we<strong>der</strong> unter 2% noch über 10% des höchstzulässigen<br />

Gesamtgewichts des Anhängers liegen. Die benutzte Kupplung und die<br />

Befestigungsvorrichtungen müssen entsprechend ausgelegt und gebaut sein. Diese<br />

Vorschrift gilt we<strong>der</strong> für Sattelanhänger noch für langsame Fahrzeuge.<br />

§ 5 – Kugeldrehkränze<br />

Kugeldrehkränze müssen einem vorab vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem<br />

Beauftragten genehmigtem Typ angehören.<br />

§ 6 – Genehmigung<br />

1. Der Antrag auf Genehmigung eines Typs einer Kupplung o<strong>der</strong> eines Kugeldrehkranzes<br />

muss vom Hersteller <strong>der</strong> Vorrichtung unabhängig von dem in Artikel 3 vorgesehenen Antrag<br />

auf Genehmigung des Typs eines Fahrgestells o<strong>der</strong> eines selbsttragenden Fahrzeugs bei<br />

<strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur schriftlich eingereicht werden.<br />

2. Dem Antrag müssen eine Bescheinigung des Herstellers und alle vom Minister des<br />

Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten im Hinblick auf die Genehmigung<br />

gefor<strong>der</strong>ten Schriftstücke beigefügt werden.<br />

In <strong>der</strong> Bescheinigung muss Folgendes angegeben sein:<br />

a) für alle Kupplungen: das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers/<strong>der</strong> Anhänger,<br />

b) für Kupplungen von Sattelanhängern und für Kugeldrehkränze darüber hinaus: das<br />

höchstzulässige Gesamtgewicht unter diesen Bauteilen.<br />

3. Die Genehmigung wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Angaben des Herstellers und <strong>der</strong> vom<br />

Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten festgelegten Sicherheits- und<br />

Stabilitätskriterien erteilt.<br />

4. Die Genehmigung wird vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten<br />

schriftlich notifiziert. Diese Genehmigung macht den Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong><br />

seinen Beauftragten nicht haftbar und verringert keineswegs die Verantwortung des<br />

Antragstellers.<br />

5. Der Antragsteller trägt die Genehmigungskosten, für die vom Minister des Verkehrswesens<br />

eine Preistabelle erstellt wird.<br />

§ 7 – Identifikation<br />

Der Hersteller muss auf einer Metallplakette, die an <strong>der</strong> Kupplung beziehungsweise am<br />

Kugeldrehkranz festgeschweisst o<strong>der</strong> -genietet wird, Marke und Typ <strong>der</strong> Kupplung<br />

beziehungsweise des Kugeldrehkranzes unauswischbar angeben.<br />

Es ist jedoch nicht obligatorisch, diese Plakette an Kugelkupplungen anzubringen, wenn Marke<br />

und Typ <strong>der</strong> Kupplung in den Kopf <strong>der</strong> Kugelkupplung eingegossen o<strong>der</strong> eingraviert sind. Eine<br />

Markierung im Handgriff ist ebenfalls zulässig, vorausgesetzt, dass dieser Handgriff nicht vom<br />

Gehäuse <strong>der</strong> Kugelkopfkupplung abmontiert werden kann.<br />

§ 8 – Schleppvorrichtung<br />

Jedes Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 2.500 kg muss an <strong>der</strong><br />

Vor<strong>der</strong>seite mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die die Kraft des ziehenden Fahrzeugs<br />

direkt auf die Längsträger des Fahrgestells o<strong>der</strong> Fahrgestellersatzes übertragen werden kann.<br />

§ 9 – 1). Vor dem 1. Oktober 1971 in Betrieb genommene Fahrzeuge müssen, wenn sie nicht<br />

allen Vorschriften <strong>der</strong> Paragraphen 1 bis 8 genügen können, den Bestimmungen von § 1 Nr. 1,<br />

3, 4, 5, [...], 7 und 8, § 2 Nr. 2 und 5, § 3 Nr. 1 und § 8 entsprechen.<br />

2) Langsame Fahrzeuge und Material beson<strong>der</strong>er Bauart müssen, wenn sie nicht allen<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Paragraphen 1 bis 8 genügen können, den Bestimmungen von § 1 Nr. 1, 3,<br />

4, 5, [...], 7 und 8, § 2, § 3, § 4 und § 8 entsprechen.<br />

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