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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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§ 1 - Lieferwagen mit Einzelkabine<br />

Der Innenraum umfasst vorne nur eine einzige Sitzreihe o<strong>der</strong> -bank.<br />

(1) im Originalbau<br />

(2) Im La<strong>der</strong>aum sind keine Verankerungen <strong>zur</strong> Befestigung von Sicherheitsgurten o<strong>der</strong> Sitzen<br />

vorhanden.<br />

(3) Die Länge des La<strong>der</strong>aums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem<br />

Boden, muss mindestens 50% <strong>der</strong> Länge des Radstandes entsprechen.<br />

(4) durch Umbau<br />

(5) Lediglich Fahrzeuge vom Typ AB, AC und AF, wie in Artikel 1 § 1 Punkt 1 Absatz 2 definiert,<br />

dürfen in einen Lieferwagen umgebaut werden.<br />

(6) Für neue o<strong>der</strong> in Belgien bereits zugelassene Fahrzeuge muss vor dem Umbau das<br />

Einverständnis des Herstellers eingeholt werden.<br />

(7) Hinter den Sitzplätzen ist eine mindestens 20 cm hohe feste vertikale Trennwand<br />

angebracht.<br />

(8) Der Abstand zwischen jedem Punkt <strong>der</strong> Trennwand und <strong>der</strong> hinteren Seite des La<strong>der</strong>aums,<br />

gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, muss mindestens 50 %<br />

<strong>der</strong> Länge des Radstandes entsprechen.<br />

(9) Im La<strong>der</strong>aum sind keine Verankerungen <strong>zur</strong> Befestigung von Sitzen vorhanden o<strong>der</strong> sind<br />

diese entfernt o<strong>der</strong> unbrauchbar gemacht worden:<br />

- entwe<strong>der</strong> durch Verschweissung<br />

- o<strong>der</strong> durch Anbringen einer am Boden des La<strong>der</strong>aums festgeschweissten o<strong>der</strong><br />

festgenieteten Platte.<br />

§ 2 - Lieferwagen mit Doppelkabine<br />

Der Innenraum umfasst vorne zwei Sitzreihen o<strong>der</strong> -bänke und ist vom Güterraum durch eine<br />

Wand getrennt.<br />

Der Innenraum umfasst höchstens 6 Plätze ausser dem Fahrersitz.<br />

2.1 im Originalbau<br />

2.1.1 Im La<strong>der</strong>aum sind keine Verankerungen <strong>zur</strong> Befestigung von Sicherheitsgurten o<strong>der</strong><br />

Sitzen vorhanden.<br />

2.1.2 Hinter <strong>der</strong> zweiten Sitzreihe ist eine vollständige vertikale Trennwand vom Boden bis<br />

zum Dach vorhanden.<br />

Diese Trennwand muss so angebracht sein, dass während <strong>der</strong> Fahrt von innen kein<br />

Durchgang vom Fahrgastraum zum La<strong>der</strong>aum möglich ist.<br />

2.1.3 Der Abstand zwischen jedem Punkt <strong>der</strong> Trennwand und <strong>der</strong> hinteren Seite des<br />

La<strong>der</strong>aums, gemessen in Längsrichtung des Fahrzeugs 20 cm über dem Boden, muss<br />

mindestens 30 % <strong>der</strong> Länge des Radstandes entsprechen.<br />

Ist die Trennwand versetzbar, wird <strong>der</strong> 30 %-Regel bei hinterster Wandstellung<br />

entsprochen.<br />

2.1.4 Punkt 2.1.3 ist nicht auf Fahrzeuge anwendbar, die mit einer vom Fahrgestell<br />

unabhängigen Kabine ausgerüstet sind, sofern Fahrgasträume und La<strong>der</strong>äume<br />

ebenfalls ganz voneinan<strong>der</strong> unabhängig sind.<br />

2.2 durch Umbau<br />

2.2.1 Der Umbau kann nur bei einem Lieferwagen mit Einzelkabine o<strong>der</strong> bei einem Fahrzeug<br />

<strong>der</strong> Klasse AF mit einer auf <strong>der</strong> Richtlinie 98/14/EG beruhenden europäischen<br />

Genehmigung erfolgen.<br />

Ein Fahrzeug <strong>der</strong> Klasse AF, das auf Antrag des Herstellers <strong>der</strong> Klasse N zugeordnet<br />

wird, wird <strong>der</strong> Klasse FA zugeteilt.<br />

Das Fahrzeug muss allen technischen Vorschriften entsprechen, die auf Fahrzeuge <strong>der</strong><br />

Klasse N anwendbar sind.<br />

2.2.2 Für neue o<strong>der</strong> in Belgien bereits zugelassene Fahrzeuge muss vor dem Umbau das<br />

Einverständnis des Herstellers eingeholt werden.<br />

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