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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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c) Beson<strong>der</strong>e Lichter<br />

1) Langsame Fahrzeuge und Material beson<strong>der</strong>er Bauart dürfen mit Arbeitsscheinwerfern<br />

ausgerüstet sein, wenn diese unabhängig von den an<strong>der</strong>en Lichtern bedient werden.<br />

(10) Für einen Taxidienst verwendete Fahrzeuge müssen mit einer am Taxameter<br />

angeschlossenen Beleuchtungsvorrichtung auf dem Dach ausgestattet sein. Die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen, denen diese Vorrichtung genügen muss, werden vom Minister des<br />

Verkehrswesens bestimmt.<br />

(11) Für öffentliche o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Autobusdienste verwendete Fahrzeuge dürfen mit einer<br />

weissen o<strong>der</strong> gelben Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet sein, um Anzeigen in Bezug auf<br />

Strecke o<strong>der</strong> Bestimmung zu machen.<br />

(12) Fahrzeuge <strong>der</strong> Polizeidienste, erkennbare Fahrzeuge des Strassenkontrolldienstes <strong>der</strong><br />

Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, vom Minister <strong>der</strong> Finanzen<br />

bestimmte erkennbare Fahrzeuge <strong>der</strong> Zoll- und Akzisenverwaltung, vom Minister <strong>der</strong><br />

Landesverteidigung bestimmte erkennbare Fahrzeuge <strong>der</strong> Militärpolizei und <strong>der</strong><br />

Minenräumdienste <strong>der</strong> Streitkräfte, für den Transport von Häftlingen und für die<br />

Staatsanwaltschaft benutzte Fahrzeuge des Fö<strong>der</strong>alen Öffentlichen Dienstes Justiz, das<br />

Dienstfahrzeug <strong>der</strong> Provinzgouverneure, erkennbare Fahrzeuge <strong>der</strong> Inspektionsdienste <strong>der</strong><br />

Regionen und <strong>der</strong> Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die mit den Strassenkontrollen<br />

beauftragt sind, Krankenwagen, Fahrzeuge für dringende medizinische Einsätze des 100-<br />

Dienstes, Feuerwehrfahrzeuge, Fahrzeuge des Zivilschutzes, Fahrzeuge des<br />

Sicherheitsdienstes <strong>der</strong> Eisenbahnen, Rettungsfahrzeuge von Infrabel, Rettungsfahrzeuge<br />

bei durch Wasser, Gas, Strom o<strong>der</strong> radioaktive Stoffe verursachten schweren<br />

Zwischenfällen dürfen vorne o<strong>der</strong> auf dem Dach mit einem o<strong>der</strong> mehreren blauen<br />

Blinklichtern versehen sein.<br />

Der Minister des Verkehrswesens kann ausnahmsweise an<strong>der</strong>en für einen öffentlichen<br />

Dienst bestimmten Fahrzeugen erlauben, vorne o<strong>der</strong> auf dem Dach mit einem o<strong>der</strong><br />

mehreren blauen Blinklichtern ausgestattet zu sein.<br />

(13) Abschleppwagen und Fahrzeuge, die breiter als 3 m sind, müssen mit einem o<strong>der</strong> zwei<br />

gelben Blinklichtern versehen sein, die so angebracht sind, dass sie aus allen Richtungen<br />

sichtbar sind.<br />

Speziell für die Pannenhilfe bestimmte Fahrzeuge, für den Bau, den Unterhalt, die<br />

Überwachung o<strong>der</strong> die Kontrolle des Strassennetzes und <strong>der</strong> Anlagen auf, über o<strong>der</strong> unter<br />

dem Strassen- und Wegenetz benutzte Fahrzeuge, Fahrzeuge <strong>der</strong> Müllabfuhrdienste,<br />

langsame Kraftfahrzeuge für die landwirtschaftliche Nutzung, für aussergewöhnliche<br />

Transporte benutzte Fahrzeuge und ihre Begleitfahrzeuge sowie vom Minister <strong>der</strong><br />

Landesverteidigung bestimmte Fahrzeuge <strong>der</strong> Streitkräfte dürfen mit einem o<strong>der</strong> mehreren<br />

gelben Blinklichtern ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass sie aus allen<br />

Richtungen sichtbar sind.<br />

Der Minister des Verkehrswesens kann ausnahmsweise an<strong>der</strong>en Fahrzeugen erlauben, mit<br />

einem o<strong>der</strong> mehreren gelben Blinklichtern ausgestattet zu sein.<br />

(14) Für die Pannenhilfe bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeuge <strong>der</strong> Fahrschule dürfen mit<br />

einem beleuchteten Schild auf dem Dach ausgerüstet sein. Dieses Schild darf keine Fläche<br />

o<strong>der</strong> Aufschrift aus reflektierendem o<strong>der</strong> fluoreszierendem Material aufweisen.<br />

(15) Leichenwagen dürfen an den vier Ecken des Fahrzeugs mit einem weissen Licht<br />

versehen sein.<br />

(16) Der Minister des Verkehrswesens kann unter den von ihm bestimmten Bedingungen das<br />

Anbringen von beson<strong>der</strong>en Lichtern an zu Werbezwecken benutzten Fahrzeugen erlauben.<br />

(17) Der Minister des Innern kann unter den von ihm bestimmten Bedingungen für<br />

Krankenwagen eine zusätzliche Kennzeichnung auferlegen.<br />

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