15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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c) Beson<strong>der</strong>e Lichter<br />
1) Langsame Fahrzeuge und Material beson<strong>der</strong>er Bauart dürfen mit Arbeitsscheinwerfern<br />
ausgerüstet sein, wenn diese unabhängig von den an<strong>der</strong>en Lichtern bedient werden.<br />
(10) Für einen Taxidienst verwendete Fahrzeuge müssen mit einer am Taxameter<br />
angeschlossenen Beleuchtungsvorrichtung auf dem Dach ausgestattet sein. Die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen, denen diese Vorrichtung genügen muss, werden vom Minister des<br />
Verkehrswesens bestimmt.<br />
(11) Für öffentliche o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Autobusdienste verwendete Fahrzeuge dürfen mit einer<br />
weissen o<strong>der</strong> gelben Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet sein, um Anzeigen in Bezug auf<br />
Strecke o<strong>der</strong> Bestimmung zu machen.<br />
(12) Fahrzeuge <strong>der</strong> Polizeidienste, erkennbare Fahrzeuge des Strassenkontrolldienstes <strong>der</strong><br />
Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, vom Minister <strong>der</strong> Finanzen<br />
bestimmte erkennbare Fahrzeuge <strong>der</strong> Zoll- und Akzisenverwaltung, vom Minister <strong>der</strong><br />
Landesverteidigung bestimmte erkennbare Fahrzeuge <strong>der</strong> Militärpolizei und <strong>der</strong><br />
Minenräumdienste <strong>der</strong> Streitkräfte, für den Transport von Häftlingen und für die<br />
Staatsanwaltschaft benutzte Fahrzeuge des Fö<strong>der</strong>alen Öffentlichen Dienstes Justiz, das<br />
Dienstfahrzeug <strong>der</strong> Provinzgouverneure, erkennbare Fahrzeuge <strong>der</strong> Inspektionsdienste <strong>der</strong><br />
Regionen und <strong>der</strong> Gesellschaften für öffentlichen Verkehr, die mit den Strassenkontrollen<br />
beauftragt sind, Krankenwagen, Fahrzeuge für dringende medizinische Einsätze des 100-<br />
Dienstes, Feuerwehrfahrzeuge, Fahrzeuge des Zivilschutzes, Fahrzeuge des<br />
Sicherheitsdienstes <strong>der</strong> Eisenbahnen, Rettungsfahrzeuge von Infrabel, Rettungsfahrzeuge<br />
bei durch Wasser, Gas, Strom o<strong>der</strong> radioaktive Stoffe verursachten schweren<br />
Zwischenfällen dürfen vorne o<strong>der</strong> auf dem Dach mit einem o<strong>der</strong> mehreren blauen<br />
Blinklichtern versehen sein.<br />
Der Minister des Verkehrswesens kann ausnahmsweise an<strong>der</strong>en für einen öffentlichen<br />
Dienst bestimmten Fahrzeugen erlauben, vorne o<strong>der</strong> auf dem Dach mit einem o<strong>der</strong><br />
mehreren blauen Blinklichtern ausgestattet zu sein.<br />
(13) Abschleppwagen und Fahrzeuge, die breiter als 3 m sind, müssen mit einem o<strong>der</strong> zwei<br />
gelben Blinklichtern versehen sein, die so angebracht sind, dass sie aus allen Richtungen<br />
sichtbar sind.<br />
Speziell für die Pannenhilfe bestimmte Fahrzeuge, für den Bau, den Unterhalt, die<br />
Überwachung o<strong>der</strong> die Kontrolle des Strassennetzes und <strong>der</strong> Anlagen auf, über o<strong>der</strong> unter<br />
dem Strassen- und Wegenetz benutzte Fahrzeuge, Fahrzeuge <strong>der</strong> Müllabfuhrdienste,<br />
langsame Kraftfahrzeuge für die landwirtschaftliche Nutzung, für aussergewöhnliche<br />
Transporte benutzte Fahrzeuge und ihre Begleitfahrzeuge sowie vom Minister <strong>der</strong><br />
Landesverteidigung bestimmte Fahrzeuge <strong>der</strong> Streitkräfte dürfen mit einem o<strong>der</strong> mehreren<br />
gelben Blinklichtern ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass sie aus allen<br />
Richtungen sichtbar sind.<br />
Der Minister des Verkehrswesens kann ausnahmsweise an<strong>der</strong>en Fahrzeugen erlauben, mit<br />
einem o<strong>der</strong> mehreren gelben Blinklichtern ausgestattet zu sein.<br />
(14) Für die Pannenhilfe bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeuge <strong>der</strong> Fahrschule dürfen mit<br />
einem beleuchteten Schild auf dem Dach ausgerüstet sein. Dieses Schild darf keine Fläche<br />
o<strong>der</strong> Aufschrift aus reflektierendem o<strong>der</strong> fluoreszierendem Material aufweisen.<br />
(15) Leichenwagen dürfen an den vier Ecken des Fahrzeugs mit einem weissen Licht<br />
versehen sein.<br />
(16) Der Minister des Verkehrswesens kann unter den von ihm bestimmten Bedingungen das<br />
Anbringen von beson<strong>der</strong>en Lichtern an zu Werbezwecken benutzten Fahrzeugen erlauben.<br />
(17) Der Minister des Innern kann unter den von ihm bestimmten Bedingungen für<br />
Krankenwagen eine zusätzliche Kennzeichnung auferlegen.<br />
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