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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Die Anfor<strong>der</strong>ungen, denen die Wi<strong>der</strong>standsfähigkeit <strong>der</strong> Sitze und ihrer Verankerungen<br />

entsprechen muss, werden von Uns festgelegt.<br />

§ 6 - Bei Linien- und Reisebussen dürfen neben dem Fahrer Sitze vorgesehen werden, sofern<br />

ihre Rückenlehne sich nicht vor <strong>der</strong> des Fahrers befindet.<br />

Wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge mehr als 5.000 kg beträgt,<br />

müssen sie mit einem getrennten höhen- und längsverstellbaren Fahrersitz ausgestattet sein.<br />

§ 7 – Innenausstattung<br />

In Sachen Innenausstattung müssen die Fahrzeuge folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen:<br />

1. Die Teile des Fahrzeugs, an denen die Insassen sich stossen könnten, wenn sie bei einer<br />

plötzlichen Verlangsamung o<strong>der</strong> einem abrupten Anhalten nach vorne geschleu<strong>der</strong>t werden,<br />

dürfen we<strong>der</strong> gefährliche Unebenheiten noch scharfe Kanten aufweisen, die das Risiko o<strong>der</strong><br />

die Schwere von Verletzungen <strong>der</strong> Insassen vergrössern könnten.<br />

2. Die Vorrichtung zum Öffnen des Schiebedachs muss so konzipiert und angebracht sein,<br />

dass die Möglichkeit einer zufälligen Betätigung, insbeson<strong>der</strong>e bei einem Zusammenstoss,<br />

ausgeschlossen ist.<br />

3. Die Türen <strong>der</strong> Schränke und Haushaltsgeräte dürfen sich durch die Bewegungen des<br />

fahrenden Fahrzeugs nicht unerwartet öffnen, auch nicht bei abruptem Bremsen.<br />

4. Die Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie 78/932/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />

vom 16. Oktober 1978 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über<br />

Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Regelung Nr. 25 <strong>der</strong><br />

Wirtschaftskommission für Europa in Genf über einheitliche Vorschriften für die<br />

Genehmigung von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen<br />

und ihrer am 11. August 1981 in Kraft getretenen Än<strong>der</strong>ungsserie 01 sind verbindlich für alle<br />

Fahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1986 eingereicht wird.<br />

5. Die Anhänge <strong>der</strong> Richtlinie 74/408/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom<br />

22. Juli 1974 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die<br />

Innenausstattung <strong>der</strong> Kraftfahrzeuge (Wi<strong>der</strong>standsfähigkeit <strong>der</strong> Sitze und ihrer<br />

Verankerung), umgesetzt in belgisches Recht durch den Königlichen <strong>Erlass</strong> vom 3.<br />

Dezember 1976 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge, was die Sitze und ihre<br />

Verankerung betrifft, und abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 96/37/EG <strong>der</strong> Kommission vom 17.<br />

Juni 1996, umgesetzt in belgisches Recht durch den vorerwähnten Königlichen <strong>Erlass</strong> vom<br />

26. Februar 1981, abgeän<strong>der</strong>t durch den Königlichen <strong>Erlass</strong> vom 7. Oktober 1996, sind auf<br />

Fahrzeuge anwendbar, die ab dem 31. März 2003 erstmals zugelassen o<strong>der</strong> in Betrieb<br />

genommen werden.<br />

§ 8 - Aussenausstattung:<br />

In Sachen Aussenausstattung müssen Fahrzeuge folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen:<br />

1. Der Teil <strong>der</strong> Karosserie, <strong>der</strong> sich vor <strong>der</strong> Windschutzscheibe befindet, darf nach vorne<br />

we<strong>der</strong> Bauteile o<strong>der</strong> Zubehörteile, die aus technischer Sicht nicht unbedingt notwendig sind,<br />

noch Verzierungen umfassen:<br />

a) die spitz o<strong>der</strong> scharf sind,<br />

b) die entwe<strong>der</strong> einen spitzen Winkel o<strong>der</strong> einen gefährlichen Vorsprung bilden und bei einem<br />

Zusammenstoss das Risiko einer körperlichen Verletzung für an<strong>der</strong>e Verkehrsteilnehmer<br />

erheblich vergrössern können.<br />

2. Die Längsseiten und die Hinterseite dürfen we<strong>der</strong> Zubehörteile, die aus technischer Sicht<br />

nicht unbedingt notwendig sind, noch spitze o<strong>der</strong> scharfe Verzierungen aufweisen.<br />

§ 9 - Die Bestimmungen <strong>der</strong> Paragraphen 7 und 8 sind nur anwendbar auf Fahrzeuge, die ab<br />

dem 1. Oktober 1971 in Betrieb genommen worden sind.<br />

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