15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Die Anfor<strong>der</strong>ungen, denen die Wi<strong>der</strong>standsfähigkeit <strong>der</strong> Sitze und ihrer Verankerungen<br />
entsprechen muss, werden von Uns festgelegt.<br />
§ 6 - Bei Linien- und Reisebussen dürfen neben dem Fahrer Sitze vorgesehen werden, sofern<br />
ihre Rückenlehne sich nicht vor <strong>der</strong> des Fahrers befindet.<br />
Wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht dieser Fahrzeuge mehr als 5.000 kg beträgt,<br />
müssen sie mit einem getrennten höhen- und längsverstellbaren Fahrersitz ausgestattet sein.<br />
§ 7 – Innenausstattung<br />
In Sachen Innenausstattung müssen die Fahrzeuge folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen:<br />
1. Die Teile des Fahrzeugs, an denen die Insassen sich stossen könnten, wenn sie bei einer<br />
plötzlichen Verlangsamung o<strong>der</strong> einem abrupten Anhalten nach vorne geschleu<strong>der</strong>t werden,<br />
dürfen we<strong>der</strong> gefährliche Unebenheiten noch scharfe Kanten aufweisen, die das Risiko o<strong>der</strong><br />
die Schwere von Verletzungen <strong>der</strong> Insassen vergrössern könnten.<br />
2. Die Vorrichtung zum Öffnen des Schiebedachs muss so konzipiert und angebracht sein,<br />
dass die Möglichkeit einer zufälligen Betätigung, insbeson<strong>der</strong>e bei einem Zusammenstoss,<br />
ausgeschlossen ist.<br />
3. Die Türen <strong>der</strong> Schränke und Haushaltsgeräte dürfen sich durch die Bewegungen des<br />
fahrenden Fahrzeugs nicht unerwartet öffnen, auch nicht bei abruptem Bremsen.<br />
4. Die Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie 78/932/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften<br />
vom 16. Oktober 1978 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über<br />
Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Regelung Nr. 25 <strong>der</strong><br />
Wirtschaftskommission für Europa in Genf über einheitliche Vorschriften für die<br />
Genehmigung von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen<br />
und ihrer am 11. August 1981 in Kraft getretenen Än<strong>der</strong>ungsserie 01 sind verbindlich für alle<br />
Fahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1986 eingereicht wird.<br />
5. Die Anhänge <strong>der</strong> Richtlinie 74/408/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom<br />
22. Juli 1974 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die<br />
Innenausstattung <strong>der</strong> Kraftfahrzeuge (Wi<strong>der</strong>standsfähigkeit <strong>der</strong> Sitze und ihrer<br />
Verankerung), umgesetzt in belgisches Recht durch den Königlichen <strong>Erlass</strong> vom 3.<br />
Dezember 1976 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge, was die Sitze und ihre<br />
Verankerung betrifft, und abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 96/37/EG <strong>der</strong> Kommission vom 17.<br />
Juni 1996, umgesetzt in belgisches Recht durch den vorerwähnten Königlichen <strong>Erlass</strong> vom<br />
26. Februar 1981, abgeän<strong>der</strong>t durch den Königlichen <strong>Erlass</strong> vom 7. Oktober 1996, sind auf<br />
Fahrzeuge anwendbar, die ab dem 31. März 2003 erstmals zugelassen o<strong>der</strong> in Betrieb<br />
genommen werden.<br />
§ 8 - Aussenausstattung:<br />
In Sachen Aussenausstattung müssen Fahrzeuge folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen:<br />
1. Der Teil <strong>der</strong> Karosserie, <strong>der</strong> sich vor <strong>der</strong> Windschutzscheibe befindet, darf nach vorne<br />
we<strong>der</strong> Bauteile o<strong>der</strong> Zubehörteile, die aus technischer Sicht nicht unbedingt notwendig sind,<br />
noch Verzierungen umfassen:<br />
a) die spitz o<strong>der</strong> scharf sind,<br />
b) die entwe<strong>der</strong> einen spitzen Winkel o<strong>der</strong> einen gefährlichen Vorsprung bilden und bei einem<br />
Zusammenstoss das Risiko einer körperlichen Verletzung für an<strong>der</strong>e Verkehrsteilnehmer<br />
erheblich vergrössern können.<br />
2. Die Längsseiten und die Hinterseite dürfen we<strong>der</strong> Zubehörteile, die aus technischer Sicht<br />
nicht unbedingt notwendig sind, noch spitze o<strong>der</strong> scharfe Verzierungen aufweisen.<br />
§ 9 - Die Bestimmungen <strong>der</strong> Paragraphen 7 und 8 sind nur anwendbar auf Fahrzeuge, die ab<br />
dem 1. Oktober 1971 in Betrieb genommen worden sind.<br />
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