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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Ab dem 1. April 1974 in Betrieb genommene Personenkraftwagen und Kombiwagen, die nicht in<br />

den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 3 und 4 fallen, müssen mindestens für<br />

den Fahrersitz und den Beifahrersitz mit Verankerungen für Sicherheitsgurte ausgestattet sein,<br />

die den Vorschriften <strong>der</strong>selben Regelung entsprechen.<br />

Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31.<br />

Dezember 1990 eingereicht wird, müssen den nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten<br />

Modalitäten angewandten Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie 76/115/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaften vom 18. Dezember 1975 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten über die Verankerungen <strong>der</strong> Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen entsprechen;<br />

dennoch dürfen die in Absatz 4 festgelegten Bedingungen auf Antrag des Herstellers<br />

angewandt werden.<br />

Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1991 eingereicht wird,<br />

müssen den nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie 76/115/EWG, abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinien 81/575/EWG des<br />

Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1981 und 82/318/EWG <strong>der</strong> Kommission<br />

<strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1982, entsprechen.<br />

Ab dem 31. März 2003 erstmals zugelassene Motorfahrzeuge <strong>der</strong> Klassen M1, M2 und M3,<br />

Klasse III und Klasse B, und <strong>der</strong> Klassen N1, N2 und N3, wie definiert in Artikel 1 des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es, entsprechen den Vorschriften <strong>der</strong> Anhänge <strong>der</strong> Richtlinie 90/629/EWG<br />

<strong>der</strong> Kommission vom 30. Oktober 1990 <strong>zur</strong> Anpassung <strong>der</strong> Richtlinie 76/115/EWG des Rates<br />

<strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die Verankerung <strong>der</strong><br />

Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt, abgeän<strong>der</strong>t durch die<br />

Richtlinie 96/38/EG <strong>der</strong> Kommission vom 17. Juni 1996, die durch den Königlichen <strong>Erlass</strong> vom<br />

26. Februar 1981 <strong>zur</strong> Ausführung <strong>der</strong> Richtlinien <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften über die<br />

Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, für land- und<br />

forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rä<strong>der</strong>n, ihre Bauteile sowie ihr Sicherheitszubehör,<br />

abgeän<strong>der</strong>t durch die Königlichen <strong>Erlass</strong>e vom 14. April 1993, 4. Dezember 1996 und 10. April<br />

1998, in belgisches Recht umgesetzt worden sind.<br />

§ 2 – Sicherheitsgurte<br />

Zwischen dem <strong>15.</strong> Juni <strong>1968</strong> und dem 31. Dezember 1974 in Betrieb genommene<br />

Personenkraftwagen und Kombiwagen müssen mindestens für den Fahrersitz und den<br />

Beifahrersitz mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein, die entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Norm NBN 628.1 des<br />

Belgischen Normeninstituts entsprechen o<strong>der</strong> mit dem durch die Buchstaben T.P.E.<br />

gekennzeichneten französischen Genehmigungszeichen versehen sind.<br />

Zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1986 in Betrieb genommene<br />

Personenkraftwagen und Kombiwagen müssen für den Fahrersitz und den Beifahrersitz mit<br />

Sicherheitsgurten versehen sein, die den Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie 77/541/EWG des Rates <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1977 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge entsprechen.<br />

Personenkraftwagen und Kombiwagen, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar<br />

1977 eingereicht wird, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie 77/541/EWG entsprechen, und zwar spätestens:<br />

1. am 1. Januar 1990 für zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 31. Dezember 1986 in Betrieb<br />

genommene Fahrzeuge,<br />

2. am 1. Juli 1990 für zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 30. Juni 1985 in Betrieb<br />

genommene Fahrzeuge.<br />

Ab dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommene Personenkraftwagen und Kombiwagen müssen<br />

für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein.<br />

Ab dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommene Lieferwagen und Kleinbusse müssen<br />

mindestens für den Fahrersitz und den Beifahrersitz mit Sicherheitsgurten versehen sein.<br />

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