15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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- 18,75 m für Fahrzeuge mit Faltenbalg,<br />
- 18,75 m für Linien- o<strong>der</strong> Reisebusse mit Anhänger.<br />
Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an einem Linien- o<strong>der</strong> Reisebus<br />
angebracht sind, darf die Länge des Fahrzeugs, Zubehörteile einbegriffen, nicht mehr<br />
als die in Absatz 1 vorgesehene maximale Länge betragen.<br />
2.2 Gewichte<br />
Die höchstzulässigen Gesamtgewichte betragen:<br />
- 19.000 kg für zweiachsige Einzelfahrzeuge,<br />
- 26.000 kg für dreiachsige Einzelfahrzeuge,<br />
- 28.00 kg für Gelenkfahrzeuge mit Faltenbalg.<br />
2.3 Wendekreis<br />
2.3.1 Bestimmungen, die anwendbar sind auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1987 in<br />
neuem Zustand in Betrieb genommen worden sind<br />
Kraftfahrzeuge und Züge miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge müssen so gebaut<br />
und ausgerüstet sein, dass sie innerhalb eines Kreisrings mit einem Aussenradius<br />
von 12 m und einem Innenradius von 6,50 m wenden können, ohne dass ein Teil<br />
des Kraftfahrzeugs o<strong>der</strong> des Zugs aus dieser ringförmigen Fläche austritt.<br />
Wenn Fahrzeuge o<strong>der</strong> Züge miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge in diesem Ring<br />
den äusseren Kreis entlang fahren, darf ausserdem <strong>der</strong> Ausschlag in Höhe <strong>der</strong><br />
Hinterachse nicht mehr als 0,50 m betragen.<br />
Diese Vorschriften sind unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Nennwerte <strong>der</strong> Fahrzeuge<br />
anwendbar. Bei Überprüfung <strong>der</strong> in Betrieb befindlichen Fahrzeuge wird eine<br />
Toleranz von 50 mm auf die Breite <strong>der</strong> Kreisringfläche und von 20 mm auf den<br />
Ausschlag eingeräumt.<br />
2.3.2 Bestimmungen, die anwendbar sind auf Fahrzeuge, die ab dem 1. Juni 1987 in<br />
neuem Zustand in Betrieb genommen werden<br />
Ein Kraftfahrzeug o<strong>der</strong> ein Zug miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge muss sich so<br />
bewegen können, dass, wenn die Vor<strong>der</strong>seite des Kraftfahrzeugs o<strong>der</strong> des Zugs<br />
auf einer Kreisbahn mit einem Aussenradius von 12,50 m in eine Kurve hineinfährt,<br />
eine Kurve durchfährt o<strong>der</strong> aus einer Kurve hinausfährt, kein Teil des<br />
Kraftfahrzeugs o<strong>der</strong> des Zugs die Tangente an besagter Kreisbahn um mehr als<br />
0,80 m überschreitet und die Breite <strong>der</strong> Kreisbahn nicht mehr als 7,20 m beträgt,<br />
und zwar unter folgenden Bedingungen:<br />
2.3.2.1 Das Hinein- und Hinausfahren erfolgt mit <strong>der</strong> Aussenseite des Fahrzeugs o<strong>der</strong><br />
des Zugs entlang <strong>der</strong> Innenseite <strong>der</strong> Tangente an <strong>der</strong> Kreisbahn.<br />
2.3.2.2 Das Durchfahren <strong>der</strong> Kurve erfolgt entlang <strong>der</strong> Innenseite des Aussenumfangs<br />
<strong>der</strong> Kreisbahn.<br />
2.3.2.3 Das Hinausfahren erfolgt nach Durchfahren <strong>der</strong> Kurve in einem Winkel von 360<br />
Grad.<br />
Nachdem das Kraftfahrzeug o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zug miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge<br />
auf einer Kreisbahn mit einem Aussenradius von 12,50 m einen Winkel von<br />
120° durchfahren haben, müssen sie sich ausserdem vollkommen innerhalb <strong>der</strong><br />
Grenzen <strong>der</strong> Kreisbahn befinden.<br />
3 Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse II<br />
3.1 Abmessungen<br />
3.1.1 Die maximale Breite ist auf 2,55 m festgelegt.<br />
Diese maximale Breite ist auf 2,60 m festgelegt für Fahrzeuge, <strong>der</strong>en feste o<strong>der</strong><br />
abnehmbare Aufbauten beson<strong>der</strong>s für die Beför<strong>der</strong>ung von Gütern in<br />
temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und <strong>der</strong>en Seitenwände einschliesslich<br />
<strong>der</strong> Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.<br />
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