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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Die Höchstgewichte auf <strong>der</strong> tragenden Tandemachse je nach Achsabstand E und je nach<br />

Fe<strong>der</strong>ungstyp betragen:<br />

Achsabstand Mechanische Fe<strong>der</strong>ung Luftfe<strong>der</strong>ung<br />

(E)<br />

(mm) (kg) (kg)<br />

E < 1.000 11.000 11.000<br />

1.000= E < 1.200 16.000 17.000<br />

1.200= E < 1.300 17.000 18.000<br />

1.300= E < 1.800 18.000 20.000<br />

1.800= E 20.000 20.000<br />

1.6.4 Gewicht pro Dreifachachse<br />

Unter Dreifachachse versteht man eine Gruppe dreier aufeinan<strong>der</strong> folgen<strong>der</strong> und<br />

hintereinan<strong>der</strong> liegen<strong>der</strong> Achsen, bei denen <strong>der</strong> Abstand (E1) zwischen <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong><br />

ersten und <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> zweiten Achse und <strong>der</strong> Abstand (E2) zwischen <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong><br />

zweiten und <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> dritten Achse weniger als 1,8 m beträgt.<br />

Wenn einer <strong>der</strong> Abstände (E1 o<strong>der</strong> E2) 1,8 m o<strong>der</strong> mehr beträgt, wird das<br />

Achsaggregat als Tandemachse plus Einzelachse angesehen, wobei die Einzelachse<br />

die äussere Achse <strong>der</strong> drei aufeinan<strong>der</strong> folgenden Achsen ist, mit einem Abstand E <strong>zur</strong><br />

nächstgelegenen Achse von 1,8 m o<strong>der</strong> mehr.<br />

Wenn beide Abstände (E1 und E2) 1,8 m o<strong>der</strong> mehr betragen, wird das Achsaggregat<br />

wie drei Einzelachsen betrachtet.<br />

Das Höchstgewicht auf einer <strong>der</strong> Achsen <strong>der</strong> Dreifachachse darf nicht mehr als 10.000<br />

kg betragen.<br />

Die Höchstgewichte auf <strong>der</strong> Dreifachachse je nach dem kleinsten Achsabstand (E1<br />

o<strong>der</strong> E2) und je nach Fe<strong>der</strong>ungstyp betragen:<br />

Achsabstand Mechanische Fe<strong>der</strong>ung Luftfe<strong>der</strong>ung<br />

(E1, E2)<br />

(mm) (kg) (kg)<br />

E1, E2 < 1.140 21.000 22.000<br />

1.140= E1, E2 < 1.300 21.000 24.000<br />

1.300= E1, E2 < 1.800 24.000 27.000<br />

1.6.5 Aus mehreren getrennten Achsen (Pendelachsen) bestehende Achslinie<br />

Das Höchstgewicht pro Achse wird durch die in den Punkten 1.6.1 und 1.6.2<br />

festgelegten Regeln bestimmt.<br />

2. Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse<br />

2.1 Abmessungen<br />

2.1.1 Die maximale Breite ist auf 2,55 m festgelegt.<br />

2.1.2 Die maximale Höhe ist auf 4 m festgelegt.<br />

Für öffentliche o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e städtische Autobusdienste kann <strong>der</strong> Minister des<br />

Verkehrswesens o<strong>der</strong> sein Beauftragter jedoch Fahrzeuge mit einer maximalen<br />

Höhe von 4,40 m zum Verkehr zulassen.<br />

Der Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> sein Beauftragter bestimmt die Strecken,<br />

die diese Fahrzeuge benutzen dürfen.<br />

2.1.3 Die maximale Länge ist festgelegt auf:<br />

- 12 m für an<strong>der</strong>e Fahrzeuge als Linien- o<strong>der</strong> Reisebusse,<br />

- 13,5 m für zweiachsige Linien- o<strong>der</strong> Reisebusse,<br />

- 15 m für Linien- o<strong>der</strong> Reisebusse mit mehr als zwei Achsen,<br />

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