24.10.2012 Aufrufe

15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- Trennfenster im Innern von Kraftfahrzeugen o<strong>der</strong> ihren Anhängern.<br />

2.2 Sichtfenster müssen bei<strong>der</strong>seits des Fensters die gleiche Transparenz haben.<br />

An Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse M1 dürfen auf <strong>der</strong> Windschutzscheibe und den vor<strong>der</strong>en<br />

Seitenfenstern keine Selbstklebefolien o<strong>der</strong> nicht originalen Beschichtungen angebracht<br />

werden. Diese Bestimmung gilt auch für die Heckscheibe, wenn das Fahrzeug an <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Fahrerseite gegenüberliegenden Seite nicht mit einem Aussenrückspiegel ausgerüstet ist.<br />

2.3 Sichtfenster müssen aus langlebigem Material bestehen, das bei einem Bruch nicht in<br />

scharfe Splitter zerfällt.<br />

2.4 Glasfenster müssen aus Verbundglas o<strong>der</strong> vorgespanntem Glas bestehen.<br />

2.5 Ab dem 1. Juli 1982 müssen die in Punkt 2.4 des vorliegenden Artikels erwähnten Fenster,<br />

die für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger bestimmt sind, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag<br />

ab diesem Datum eingereicht wird, gemäss den Vorschriften in Anlage 10 zu vorliegendem<br />

<strong>Erlass</strong> genehmigt werden.<br />

3 Kraftfahrzeuge <strong>zur</strong> Personenbeför<strong>der</strong>ung müssen an je<strong>der</strong> Längsseite mit Scheiben o<strong>der</strong><br />

Sichtfenstern versehen sein, <strong>der</strong>en gesamte Durchschnittslänge mindestens 65% <strong>der</strong><br />

Durchschnittslänge des Fahrgastraums entspricht. Diese Scheiben o<strong>der</strong> Sichtfenster<br />

müssen über die gesamte Länge dieses Raums sinnvoll verteilt sein und eine rationale<br />

Höhe haben.<br />

4<br />

4.1 Die Bestimmungen <strong>der</strong> Punkte 2.2, 2.5 und 3 gelten jedoch nicht für Zellenwagen und<br />

Fahrzeuge <strong>der</strong> Ordnungskräfte.<br />

4.2 Die Bestimmungen von Punkt 2.2 gelten nicht für Krankenwagen und Geld- und<br />

Werttransporte.<br />

4.3 Die Bestimmungen <strong>der</strong> Punkte 1, 2.5 und 3 gelten nicht für Scheiben aus kugelsicherem<br />

Glas, die vor Angriffen schützen.<br />

Die Genehmigung wird jedoch durch eine Bescheinigung ersetzt, die vom Minister des<br />

Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten auf ausreichend gerechtfertigten Antrag des<br />

Herstellers des Fahrzeugs o<strong>der</strong> des Umbauers ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss im<br />

Fahrzeug mitgeführt werden<br />

5 Genehmigungsverfahren<br />

5.1 Die Genehmigungsanträge müssen in dreifacher Ausfertigung bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />

Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, [trassenverkehr - Technische Direktion, Rue de la<br />

Loi/Wetstraat 155, 1040 Brüssel eingereicht werden.<br />

5.2 Das für die Durchführung <strong>der</strong> Prüfungen anerkannte Labor ist das Landesinstitut für Glas,<br />

Boulevard Defontaine 10 in 6000 Charleroi.<br />

5.3 Auf den genehmigten Glasscheiben wird ein Prüfzeichen angebracht, bestehend aus:<br />

- einem Kreis, in dem entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Buchstabe « B » o<strong>der</strong> das Symbol « Ex » steht, wobei<br />

x die Kodenummer eines Landes darstellt, das dem Übereinkommen von 1958 <strong>der</strong><br />

Wirtschaftskommission für Europa <strong>der</strong> Vereinten Nationen über die Annahme<br />

einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung <strong>der</strong> Ausrüstungsgegenstände und Teile<br />

von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung <strong>der</strong> Genehmigung<br />

beigetreten ist,<br />

- <strong>der</strong> zugeteilten Genehmigungsnummer, rechts vom o<strong>der</strong> unter dem Kreis,<br />

- einem zusätzlichen Symbol für Windschutzscheiben, über dem o<strong>der</strong> links vom Kreis.<br />

Dieses Symbol ist:<br />

I. für Scheiben aus vorgespanntem Glas,<br />

II. für Scheiben aus normalem Verbundglas,<br />

105

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!