15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- Trennfenster im Innern von Kraftfahrzeugen o<strong>der</strong> ihren Anhängern.<br />
2.2 Sichtfenster müssen bei<strong>der</strong>seits des Fensters die gleiche Transparenz haben.<br />
An Fahrzeugen <strong>der</strong> Klasse M1 dürfen auf <strong>der</strong> Windschutzscheibe und den vor<strong>der</strong>en<br />
Seitenfenstern keine Selbstklebefolien o<strong>der</strong> nicht originalen Beschichtungen angebracht<br />
werden. Diese Bestimmung gilt auch für die Heckscheibe, wenn das Fahrzeug an <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Fahrerseite gegenüberliegenden Seite nicht mit einem Aussenrückspiegel ausgerüstet ist.<br />
2.3 Sichtfenster müssen aus langlebigem Material bestehen, das bei einem Bruch nicht in<br />
scharfe Splitter zerfällt.<br />
2.4 Glasfenster müssen aus Verbundglas o<strong>der</strong> vorgespanntem Glas bestehen.<br />
2.5 Ab dem 1. Juli 1982 müssen die in Punkt 2.4 des vorliegenden Artikels erwähnten Fenster,<br />
die für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger bestimmt sind, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag<br />
ab diesem Datum eingereicht wird, gemäss den Vorschriften in Anlage 10 zu vorliegendem<br />
<strong>Erlass</strong> genehmigt werden.<br />
3 Kraftfahrzeuge <strong>zur</strong> Personenbeför<strong>der</strong>ung müssen an je<strong>der</strong> Längsseite mit Scheiben o<strong>der</strong><br />
Sichtfenstern versehen sein, <strong>der</strong>en gesamte Durchschnittslänge mindestens 65% <strong>der</strong><br />
Durchschnittslänge des Fahrgastraums entspricht. Diese Scheiben o<strong>der</strong> Sichtfenster<br />
müssen über die gesamte Länge dieses Raums sinnvoll verteilt sein und eine rationale<br />
Höhe haben.<br />
4<br />
4.1 Die Bestimmungen <strong>der</strong> Punkte 2.2, 2.5 und 3 gelten jedoch nicht für Zellenwagen und<br />
Fahrzeuge <strong>der</strong> Ordnungskräfte.<br />
4.2 Die Bestimmungen von Punkt 2.2 gelten nicht für Krankenwagen und Geld- und<br />
Werttransporte.<br />
4.3 Die Bestimmungen <strong>der</strong> Punkte 1, 2.5 und 3 gelten nicht für Scheiben aus kugelsicherem<br />
Glas, die vor Angriffen schützen.<br />
Die Genehmigung wird jedoch durch eine Bescheinigung ersetzt, die vom Minister des<br />
Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten auf ausreichend gerechtfertigten Antrag des<br />
Herstellers des Fahrzeugs o<strong>der</strong> des Umbauers ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muss im<br />
Fahrzeug mitgeführt werden<br />
5 Genehmigungsverfahren<br />
5.1 Die Genehmigungsanträge müssen in dreifacher Ausfertigung bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />
Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, [trassenverkehr - Technische Direktion, Rue de la<br />
Loi/Wetstraat 155, 1040 Brüssel eingereicht werden.<br />
5.2 Das für die Durchführung <strong>der</strong> Prüfungen anerkannte Labor ist das Landesinstitut für Glas,<br />
Boulevard Defontaine 10 in 6000 Charleroi.<br />
5.3 Auf den genehmigten Glasscheiben wird ein Prüfzeichen angebracht, bestehend aus:<br />
- einem Kreis, in dem entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Buchstabe « B » o<strong>der</strong> das Symbol « Ex » steht, wobei<br />
x die Kodenummer eines Landes darstellt, das dem Übereinkommen von 1958 <strong>der</strong><br />
Wirtschaftskommission für Europa <strong>der</strong> Vereinten Nationen über die Annahme<br />
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung <strong>der</strong> Ausrüstungsgegenstände und Teile<br />
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung <strong>der</strong> Genehmigung<br />
beigetreten ist,<br />
- <strong>der</strong> zugeteilten Genehmigungsnummer, rechts vom o<strong>der</strong> unter dem Kreis,<br />
- einem zusätzlichen Symbol für Windschutzscheiben, über dem o<strong>der</strong> links vom Kreis.<br />
Dieses Symbol ist:<br />
I. für Scheiben aus vorgespanntem Glas,<br />
II. für Scheiben aus normalem Verbundglas,<br />
105