15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Die Bedienungsvorrichtung ist <strong>der</strong> Teil, <strong>der</strong> unmittelbar betätigt wird, um die <strong>zur</strong> Bremsung<br />
erfor<strong>der</strong>liche Energie auf die Übertragungseinrichtung aufzubringen. Diese Energie kann<br />
die Muskelkraft des Führers o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e vom Führer gesteuerte Energiequelle o<strong>der</strong><br />
gegebenenfalls die kinetische Energie eines Anhängers o<strong>der</strong> eine Kombination dieser<br />
verschiedenen Energiearten sein.<br />
Die Übertragungseinrichtung ist die Gesamtheit <strong>der</strong> Teile, die zwischen <strong>der</strong><br />
Bedienungsvorrichtung und <strong>der</strong> Bremse angeordnet sind und diese miteinan<strong>der</strong> verbinden.<br />
Die Übertragungseinrichtung kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch o<strong>der</strong><br />
gemischt sein. Wird die Bremsung durch eine Energiequelle erreicht, die unabhängig vom<br />
Führer, aber von ihm gesteuert ist, so ist <strong>der</strong> Energievorratsbehälter ein Teil <strong>der</strong><br />
Übertragungseinrichtung.<br />
Die Bremse ist die Einrichtung, in <strong>der</strong> die sich <strong>der</strong> Bewegung des Fahrzeugs<br />
entgegensetzenden Kräfte erzeugt werden,<br />
33) « Innenraum » den ursprünglich o<strong>der</strong> durch Bau für die Beför<strong>der</strong>ung des Fahrers und <strong>der</strong><br />
Fahrgäste eingerichteten Teil des Fahrzeugs,<br />
34) « Trolleybus » jeden mit einem Elektromotor ausgestatteten Linienbus, <strong>der</strong> die zu seiner<br />
Fortbewegung notwendige Energie einer Oberleitung entnimmt. Die Tatsache, dass ein<br />
Trolleybus mit einem Hilfsmotor ausgerüstet sein kann, <strong>der</strong> es ermöglicht, die Aufnahme<br />
elektrischer Energie zu unterbrechen, ohne dass dabei die Bewegung des Fahrzeugs<br />
unterbrochen werden muss, än<strong>der</strong>t nichts an <strong>der</strong> Art des Fahrzeugs,<br />
35) « landwirtschaftlicher Zugmaschine » o<strong>der</strong> « forstwirtschaftlicher Zugmaschine »<br />
jedes mindestens zweiachsige Motorfahrzeug mit Rä<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Raupenketten, das<br />
hauptsächlich zu Traktionszwecken benutzt wird und speziell dafür ausgelegt ist, bestimmte<br />
Werkzeuge, Maschinen o<strong>der</strong> Anhänger, die für den Gebrauch in <strong>der</strong> Land- o<strong>der</strong><br />
Forstwirtschaft bestimmt sind, zu ziehen, zu drücken, zu tragen o<strong>der</strong> in Bewegung zu<br />
setzen. Die Zugmaschine kann für die Beför<strong>der</strong>ung von Ladungen o<strong>der</strong> Begleitpersonen<br />
eingerichtet sein. Die bauartbedingte nominale Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge<br />
liegt zwischen 6 und 30 km/h,<br />
36) « Wohnanhänger » jeden Anhänger, <strong>der</strong> gebaut o<strong>der</strong> umgebaut worden ist, um als<br />
Aufenthaltsort für Personen zu dienen, und dessen Inneneinrichtung dauerhaft an <strong>der</strong><br />
Karosserie befestigt ist,<br />
37) « landwirtschaftlichem Anhänger » jeden Anhänger, <strong>der</strong> ausschliesslich von einer wie in<br />
Punkt 35 beschriebenen landwirtschaftlichen Zugmaschine gezogen wird,<br />
38) « Bootsanhänger » jeden <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung einer o<strong>der</strong> mehrerer Boote gebauten o<strong>der</strong><br />
umgebauten Anhänger,<br />
39) « Segelflugzeuganhänger » jeden <strong>zur</strong> Beför<strong>der</strong>ung eines o<strong>der</strong> mehrerer Segelflugzeuge<br />
gebauten o<strong>der</strong> umgebauten Anhänger,<br />
40) « Baubudenanhänger » jeden Anhänger, <strong>der</strong> ausschliesslich für das Personal und das<br />
Unterbringen von Material o<strong>der</strong> für eines von beiden eingerichtet ist, <strong>der</strong> sich ständig auf <strong>der</strong><br />
Baustelle befindet und nur ausnahmsweise auf <strong>der</strong> öffentlichen Strasse verkehrt, um von<br />
einer Baustelle <strong>zur</strong> an<strong>der</strong>en gefahren zu werden,<br />
41) « Luftfe<strong>der</strong>ung » jedes Fe<strong>der</strong>ungssystem, bei dem die Fe<strong>der</strong>ungswirkung zu mindestens<br />
75% durch eine pneumatische Vorrichtung o<strong>der</strong> durch eine <strong>der</strong> Luftfe<strong>der</strong>ung gemäss den<br />
Bestimmungen in Anlage 14 für gleichwertig anerkannte Fe<strong>der</strong>ung erzeugt wird,<br />
42) « Tag <strong>der</strong> Erstinbetriebnahme » den Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug in neuem Zustand<br />
erstmals benutzt wird,<br />
43) « Tag <strong>der</strong> Erstinbetriebnahme in Belgien » den Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug erstmals<br />
in Belgien entwe<strong>der</strong> als Fahrzeug in neuem Zustand o<strong>der</strong> als importiertes Fahrzeug in<br />
gebrauchtem Zustand benutzt wird,<br />
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