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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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§ 2 - Entfroster und Scheibenwaschanlage<br />

Jedes mit einer Windschutzscheibe ausgestattete Fahrzeug muss mit einem Entfroster und<br />

einer Scheibenwaschanlage versehen sein.<br />

Diese Einrichtungen müssen dem Fahrer eine perfekte und ständige Sicht durch die<br />

Windschutzscheibe ermöglichen.<br />

Diese Bestimmung ist auf langsame Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h<br />

nicht anwendbar.<br />

Art. 44 ersetzt durch Art. 25 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 5 des<br />

K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995)<br />

Art. 45 - Bremsanlagen <strong>der</strong> Kraftfahrzeuge – Allgemeines<br />

§ 1 - Kraftfahrzeuge müssen versehen sein mit:<br />

1. einer Betriebsbremsanlage, die bei jeglichen Geschwindigkeiten und Beladungszuständen<br />

und bei beliebiger Steigung und beliebigem Gefälle die Kontrolle <strong>der</strong> Fahrzeugbewegung<br />

sowie ein sicheres, schnelles und wirksames Anhalten des Fahrzeugs ermöglichen muss.<br />

Ihre Wirkung muss abstufbar sein. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus<br />

erzielen können, ohne die Hände von <strong>der</strong> Lenkanlage zu nehmen,<br />

2. einer Hilfsbremsanlage, die das Anhalten des Fahrzeugs innerhalb einer angemessenen<br />

Entfernung ermöglichen muss, wenn die Betriebsbremse versagt. Die Wirkung muss<br />

abstufbar sein. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können<br />

und dabei mindestens mit einer Hand die Kontrolle über die Lenkanlage behalten. Für<br />

vorliegende Vorschriften wird angenommen, dass bei <strong>der</strong> Betriebsbremse nicht mehrere<br />

Störungen gleichzeitig auftreten können,<br />

3. einer Feststellbremsanlage, die es ermöglichen muss, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit<br />

des Fahrers in <strong>der</strong> Steigung und im Gefälle im Stillstand zu halten, wobei die bremsenden<br />

Teile durch eine Einrichtung mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten<br />

werden. Der Fahrer muss die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können.<br />

§ 2 - Langsame Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h brauchen jedoch<br />

nicht mit einer Hilfsbremsanlage ausgestattet zu sein. Ist ein solches Fahrzeug mit einer rein<br />

mechanisch funktionierenden Bremsanlage ausgerüstet, darf diese aus nur einer<br />

Bremsvorrichtung bestehen, vorausgesetzt, dass die verschiedenen Teile, aus <strong>der</strong> diese einzige<br />

Vorrichtung sich zusammensetzt, gross genug bemessen sind und die für Betriebs- und<br />

Feststellbremsanlagen geltenden Bestimmungen eingehalten werden.<br />

§ 3 - Linien- und Reisebusse, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Juni 1987 eingereicht<br />

wird, müssen den Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie 71/320/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen<br />

Gemeinschaften vom 26. Juli 1971 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und <strong>der</strong>en Anhängern, zuletzt<br />

abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 85/647/EWG <strong>der</strong> Kommission vom 23. Dezember 1985,<br />

entsprechen.<br />

§ 4 - Für Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Oktober 1988 eingereicht<br />

wird, dürfen die nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten<br />

Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie 71/320/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 26.<br />

Juli 1971, zuletzt abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie 88/194/EWG <strong>der</strong> Kommission vom 24. März<br />

1988, auf Antrag des Herstellers die Bestimmungen <strong>der</strong> Artikel 46 bis 53 des vorliegenden<br />

<strong>Erlass</strong>es ersetzen.<br />

§ 5 - Die Vorschriften von § 4 sind verbindlich für alle Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong><br />

Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1991 eingereicht wird.<br />

§ 6 - Die Vorschriften <strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie 71/320/EWG, abgeän<strong>der</strong>t durch die<br />

Richtlinien 74/132/EWG und 75/524/EWG <strong>der</strong> Kommission vom 11. Februar 1974<br />

beziehungsweise 25. Juli 1975, sind verbindlich für ab dem 1. Januar 1991 in Betrieb<br />

genommene Kraftfahrzeuge.<br />

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