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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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§ 3 - Die Gültigkeitsdauer <strong>der</strong> Prüfbescheinigung beträgt fünfzehn Tage, wenn anlässlich <strong>der</strong><br />

Kontrolle festgestellt worden ist, dass <strong>der</strong> Zustand eines Einzelteils o<strong>der</strong> einer Einzelteilgruppe<br />

o<strong>der</strong> die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Verordnungsvorschriften von solcher Art sind,<br />

dass das Fahrzeug, auch wenn es keine unmittelbare Gefahr darstellt, entwe<strong>der</strong> dringend<br />

repariert o<strong>der</strong> modifiziert werden muss, um mit den Vorschriften übereinzustimmen.<br />

§ 4 - Die Prüfbescheinigung hat keine Gültigkeitsdauer, wenn <strong>der</strong> Zustand eines Einzelteils o<strong>der</strong><br />

einer Einzelteilgruppe o<strong>der</strong> die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Verordnungsbestimmungen<br />

von solcher Art sind, dass das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden darf o<strong>der</strong> nicht in<br />

Betrieb bleiben darf.<br />

In diesem Fall wird auf <strong>der</strong> Prüfbescheinigung <strong>der</strong> Vermerk « NICHT ZUM VERKEHR<br />

ZUGELASSEN » angebracht.<br />

§ 5 - Die Farbe <strong>der</strong> Prüfbescheinigung ist grün in den in den Paragraphen 1 und 2 des<br />

vorliegenden Artikels festgelegten Fällen und rot in den in den Paragraphen 3 und 4<br />

festgelegten Fällen.<br />

§ 6 - Für jede grüne Prüfbescheinigung, die für Nutzfahrzeuge ausgestellt wird, wie vorgesehen<br />

in den Paragraphen 1 und 2, wird von <strong>der</strong> Einrichtung [auf einem Vignettenhalter] eine<br />

Kontrollvignette aufgeklebt, <strong>der</strong>en Muster vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die<br />

technische Kontrolle gehört, o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten festgelegt wird. Die Kontrollvignette,<br />

auf <strong>der</strong> das Ablaufdatum <strong>der</strong> Prüfbescheinigung angegeben ist, muss bis <strong>zur</strong> nächsten Kontrolle<br />

an folgen<strong>der</strong> Stelle gut sichtbar kleben bleiben:<br />

- auf <strong>der</strong> rechten Innenseite <strong>der</strong> Windschutzscheibe, was Kraftfahrzeuge betrifft,<br />

- in <strong>der</strong> Nähe des offiziellen Nummernschilds auf einer glatten, ebenen und<br />

undurchlässigen Fläche mit Abmessungen von mindestens 8 cm Höhe und mindestens<br />

10 cm Breite, was Anhänger und Sattelanhänger betrifft.<br />

- Bei Verlust, Diebstahl o<strong>der</strong> Beschädigung <strong>der</strong> Kontrollvignette muss <strong>der</strong> Inhaber des<br />

Fahrzeugs die Einrichtung, die das Original angebracht hat, darum bitten, ein Duplikat<br />

anzubringen.<br />

Art. 23 decies eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 6 abgeän<strong>der</strong>t durch Art.<br />

13 des K.E. vom 17. März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)<br />

Art. 23undecies - Die Beträge <strong>der</strong> von den zugelassenen<br />

Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, Mehrwertsteuer<br />

einbegriffen, werden wie folgt festgelegt:<br />

1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme <strong>der</strong> Punkte 1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und<br />

8.2 und des Bremstests mit beladenen Fahrzeugen:<br />

a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses o<strong>der</strong> Leichenwagens: 24,5 EUR,<br />

b) eines Autobusses o<strong>der</strong> Reisebusses: 43,5 EUR,<br />

c) eines Lieferwagens o<strong>der</strong> eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis<br />

3.500 kg: 27,5 EUR,<br />

d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine o<strong>der</strong> eines Wohnmobils mit einem<br />

höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg: 43,5 EUR,<br />

e) eines Anhängers o<strong>der</strong> Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis<br />

3.500 kg: 24,5 EUR,<br />

f) eines Anhängers o<strong>der</strong> Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über<br />

3.500 kg: 36,0 EUR,<br />

2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs:<br />

a) nach Auffor<strong>der</strong>ung durch einen befugten Bediensteten: 9,0 EUR,<br />

b) infolge einer administrativen Kontrolle o<strong>der</strong> Nachkontrolle: 6,0 EUR,<br />

c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 9,0 EUR,<br />

d) Prüfung <strong>der</strong> Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge, die keine Anhänger ziehen, <strong>der</strong>en<br />

höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 9,0 EUR,<br />

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