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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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- Der Maximalabstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt des La<strong>der</strong>aums hinter <strong>der</strong><br />

Fahrerkabine und dem hintersten Punkt des Anhängers darf nicht mehr als 16,00 m<br />

betragen.<br />

c) Die Bestimmungen bezüglich eines Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge sind jedoch<br />

nicht auf einen Zug miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge anwendbar, <strong>der</strong> aus einem<br />

Autobus besteht, <strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en Autobus abschleppt, sofern sie nicht mehr als 25 km in<br />

<strong>der</strong> Stunde fahren.<br />

4. Höhe: 4 m<br />

Der Minister des Verkehrswesens kann Fahrzeuge, die für öffentliche o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

städtische Autobusdienste verwendet werden und mehr als 4 m, aber weniger als 4,40 m hoch<br />

sind, zum Verkehr zulassen.<br />

Der Minister des Verkehrswesens bestimmt die Strecken, die diese Fahrzeuge benutzen dürfen.<br />

§ 2 - Bei Sattelanhängern darf <strong>der</strong> Abstand zwischen dem Auflagepunkt und <strong>der</strong> Hinterachse<br />

o<strong>der</strong> dem Auflagepunkt und <strong>der</strong> Mitte des Abstands zwischen den Hinterachsen nicht mehr als<br />

8 m betragen; ausserdem darf kein Punkt des vor dem Auflagepunkt gelegenen Teils<br />

ausserhalb eines imaginären Zylin<strong>der</strong>s mit 2,05 m Radius liegen, dessen vertikale Achse durch<br />

den Auflagepunkt führt.<br />

Jedoch können Sattelanhänger, bei denen <strong>der</strong> Abstand zwischen dem Auflagepunkt und <strong>der</strong><br />

Hinterachse o<strong>der</strong> dem Auflagepunkt und <strong>der</strong> Mitte des Abstands zwischen den Hinterachsen<br />

mehr als 8 m beträgt, zum Verkehr zugelassen werden, wenn <strong>der</strong> Sattelanhänger mit einer o<strong>der</strong><br />

mehreren Lenkachsen ausgerüstet ist und die Umstände einer Krümmungseinstellung bei<br />

diesem Sattelanhänger nicht ungünstiger sind als bei einem Sattelanhänger ohne Lenkachsen,<br />

für den <strong>der</strong> vorerwähnte Abstand von 8 m eingehalten wird.<br />

§ 3<br />

1. Der vor<strong>der</strong>e Überhang darf 2/3 des Radstandes und ein Maximum von 3,50 m nicht<br />

überschreiten.<br />

Diese Bestimmung gilt we<strong>der</strong> für Sattelanhänger noch für Anhänger mit einer Achse o<strong>der</strong><br />

mit zwei Achsen, die miteinan<strong>der</strong> verbunden sind und <strong>der</strong>en Achsabstand nicht mehr als<br />

2,10 m beträgt.<br />

2. Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt<br />

eines Kraftfahrzeugs mit zwei o<strong>der</strong> mehr Achsen und <strong>der</strong> Mitte des Lenkrads darf 3,50 m<br />

nicht überschreiten.<br />

3. Der hintere Überhang darf 2/3 des Radstandes und ein Maximum von 3,50 m nicht<br />

überschreiten.<br />

4. Bei Fahrzeugen mit einem Achsaggregat werden <strong>der</strong> Radstand und <strong>der</strong> vor<strong>der</strong>e und hintere<br />

Überhang von <strong>der</strong> Mitte des Abstands zwischen den äussersten Achsen dieses<br />

Achsaggregats aus gemessen, auch wenn eine dieser Achsen einziehbar ist.<br />

5. Kein Teil eines Kraftfahrzeugs, das mit maximal eingeschlagenem Lenkrad in einem Kreis<br />

wendet, darf einen Kreisumfang mit maximalem Radius von 12 m überschreiten.<br />

6. In Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen in Nr. 1 und 3 dürfen die Überhänge<br />

von langsamen Fahrzeugen, wie definiert in Artikel 1 § 11 Nr. 1, mehr als zwei Drittel des<br />

Radstandes betragen, ein Maximum von 3,50 m aber nicht überschreiten.<br />

§ 4 - Vor dem <strong>15.</strong> Juni <strong>1968</strong> in Betrieb genommene Fahrzeuge müssen, wenn sie den<br />

Bestimmungen von § 1 Nr. 2 und § 3 des vorliegenden Artikels nicht genügen können,<br />

folgenden Vorschriften entsprechen:<br />

1. Die Länge dieser Fahrzeuge, mit Ausnahme von Sattelanhängern, darf, alle<br />

hervorspringenden Teile einbegriffen, folgende Grenzen nicht überschreiten:<br />

a) Fahrzeuge mit einer Achse o<strong>der</strong> mit zwei Achsen, die miteinan<strong>der</strong> verbunden sind und<br />

<strong>der</strong>en Achsabstand nicht mehr als 1,60 m beträgt (Tandemachsen), Kupplungsvorrichtung<br />

jedoch nicht einbegriffen: 7 m,<br />

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