15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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- Der Maximalabstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt des La<strong>der</strong>aums hinter <strong>der</strong><br />
Fahrerkabine und dem hintersten Punkt des Anhängers darf nicht mehr als 16,00 m<br />
betragen.<br />
c) Die Bestimmungen bezüglich eines Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge sind jedoch<br />
nicht auf einen Zug miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge anwendbar, <strong>der</strong> aus einem<br />
Autobus besteht, <strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en Autobus abschleppt, sofern sie nicht mehr als 25 km in<br />
<strong>der</strong> Stunde fahren.<br />
4. Höhe: 4 m<br />
Der Minister des Verkehrswesens kann Fahrzeuge, die für öffentliche o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />
städtische Autobusdienste verwendet werden und mehr als 4 m, aber weniger als 4,40 m hoch<br />
sind, zum Verkehr zulassen.<br />
Der Minister des Verkehrswesens bestimmt die Strecken, die diese Fahrzeuge benutzen dürfen.<br />
§ 2 - Bei Sattelanhängern darf <strong>der</strong> Abstand zwischen dem Auflagepunkt und <strong>der</strong> Hinterachse<br />
o<strong>der</strong> dem Auflagepunkt und <strong>der</strong> Mitte des Abstands zwischen den Hinterachsen nicht mehr als<br />
8 m betragen; ausserdem darf kein Punkt des vor dem Auflagepunkt gelegenen Teils<br />
ausserhalb eines imaginären Zylin<strong>der</strong>s mit 2,05 m Radius liegen, dessen vertikale Achse durch<br />
den Auflagepunkt führt.<br />
Jedoch können Sattelanhänger, bei denen <strong>der</strong> Abstand zwischen dem Auflagepunkt und <strong>der</strong><br />
Hinterachse o<strong>der</strong> dem Auflagepunkt und <strong>der</strong> Mitte des Abstands zwischen den Hinterachsen<br />
mehr als 8 m beträgt, zum Verkehr zugelassen werden, wenn <strong>der</strong> Sattelanhänger mit einer o<strong>der</strong><br />
mehreren Lenkachsen ausgerüstet ist und die Umstände einer Krümmungseinstellung bei<br />
diesem Sattelanhänger nicht ungünstiger sind als bei einem Sattelanhänger ohne Lenkachsen,<br />
für den <strong>der</strong> vorerwähnte Abstand von 8 m eingehalten wird.<br />
§ 3<br />
1. Der vor<strong>der</strong>e Überhang darf 2/3 des Radstandes und ein Maximum von 3,50 m nicht<br />
überschreiten.<br />
Diese Bestimmung gilt we<strong>der</strong> für Sattelanhänger noch für Anhänger mit einer Achse o<strong>der</strong><br />
mit zwei Achsen, die miteinan<strong>der</strong> verbunden sind und <strong>der</strong>en Achsabstand nicht mehr als<br />
2,10 m beträgt.<br />
2. Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt<br />
eines Kraftfahrzeugs mit zwei o<strong>der</strong> mehr Achsen und <strong>der</strong> Mitte des Lenkrads darf 3,50 m<br />
nicht überschreiten.<br />
3. Der hintere Überhang darf 2/3 des Radstandes und ein Maximum von 3,50 m nicht<br />
überschreiten.<br />
4. Bei Fahrzeugen mit einem Achsaggregat werden <strong>der</strong> Radstand und <strong>der</strong> vor<strong>der</strong>e und hintere<br />
Überhang von <strong>der</strong> Mitte des Abstands zwischen den äussersten Achsen dieses<br />
Achsaggregats aus gemessen, auch wenn eine dieser Achsen einziehbar ist.<br />
5. Kein Teil eines Kraftfahrzeugs, das mit maximal eingeschlagenem Lenkrad in einem Kreis<br />
wendet, darf einen Kreisumfang mit maximalem Radius von 12 m überschreiten.<br />
6. In Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen in Nr. 1 und 3 dürfen die Überhänge<br />
von langsamen Fahrzeugen, wie definiert in Artikel 1 § 11 Nr. 1, mehr als zwei Drittel des<br />
Radstandes betragen, ein Maximum von 3,50 m aber nicht überschreiten.<br />
§ 4 - Vor dem <strong>15.</strong> Juni <strong>1968</strong> in Betrieb genommene Fahrzeuge müssen, wenn sie den<br />
Bestimmungen von § 1 Nr. 2 und § 3 des vorliegenden Artikels nicht genügen können,<br />
folgenden Vorschriften entsprechen:<br />
1. Die Länge dieser Fahrzeuge, mit Ausnahme von Sattelanhängern, darf, alle<br />
hervorspringenden Teile einbegriffen, folgende Grenzen nicht überschreiten:<br />
a) Fahrzeuge mit einer Achse o<strong>der</strong> mit zwei Achsen, die miteinan<strong>der</strong> verbunden sind und<br />
<strong>der</strong>en Achsabstand nicht mehr als 1,60 m beträgt (Tandemachsen), Kupplungsvorrichtung<br />
jedoch nicht einbegriffen: 7 m,<br />
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