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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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§ 3 - 1. Die Feststellbremsanlage <strong>der</strong> Kraftfahrzeuge muss imstande sein, ein beladenes<br />

Fahrzeug in einer Steigung o<strong>der</strong> in einem Gefälle von 18% im Stillstand zu halten. Diese<br />

Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Feststellbremsanlage es ermöglicht, auf einer nahezu<br />

horizontalen und trockenen Strasse bei beladenem Fahrzeug und ausgekuppeltem Motor,<br />

kalten Bremsen und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15 km/h eine mittlere Vollverzögerung<br />

von 1,5 m/sec 2 zu erzielen.<br />

2. Die mittlere Vollverzögerung von 1,5 m/sec 2 muss bei den Bremstests anlässlich <strong>der</strong> von<br />

den zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kraftfahrzeuginspektion<br />

erreicht werden, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, <strong>der</strong>en Eigengewicht mehr als 80%<br />

ihres höchstzulässigen Gesamtgewichts beträgt.<br />

3. Die mittlere Vollverzögerung von 1,5 m/sec 2 muss bei den Bremstests anlässlich <strong>der</strong> von<br />

den zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kraftfahrzeuginspektion<br />

bei 1,7 m/sec 2 liegen, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, <strong>der</strong>en Eigengewicht nicht mehr<br />

als 80% ihres höchstzulässigen Gesamtgewichts beträgt.<br />

4. Anlässlich an<strong>der</strong>er Kontrollen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> gelegentlichen Kontrollen auf <strong>der</strong> Strasse,<br />

muss eine Bremsverzögerung von mindestens 1,4 m/sec 2 erzielt werden.<br />

5. Für Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Typgenehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1976 eingereicht<br />

worden ist, werden die an die Feststellbremse gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen jedoch auf folgende<br />

Werte verringert:<br />

a) Die in Nr. 1 erwähnte Steigung o<strong>der</strong> das in Nr. 1 erwähnte Gefälle beträgt 16%.<br />

b) Die in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten mittleren Vollverzögerungen betragen unter<br />

Nr. 1 1,3 m/sec 2 , unter Nr. 2 1,3 m/sec 2 , unter Nr. 3 1,3 und 1,5 m/sec 2 und unter Nr. 4 1,2<br />

m/sec 2 .<br />

§ 4 - Die vorgeschriebenen Bremswirkungen müssen erzielt werden, ohne dass:<br />

1. die auf das Bremspedal ausgeübte Kraft bei Personenkraftwagen, Kombiwagen und<br />

Kleinbussen mehr als 50 kg und bei an<strong>der</strong>en Fahrzeugen mehr als 70 kg beträgt,<br />

2. die auf den Handbremshebel ausgeübte Kraft bei Personenkraftwagen, Kombiwagen und<br />

Kleinbussen mehr als 40 kg und bei an<strong>der</strong>en Fahrzeugen mehr als 60 kg beträgt.<br />

Art. 46 ersetzt durch Art. 27 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 1 einziger Absatz Nrn. 1 und 3<br />

ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995)<br />

Art. 47 - Bremsanlagen <strong>der</strong> Anhänger<br />

§ 1 - Anhänger müssen ausgestattet sein mit:<br />

1. einer Betriebsbremsanlage, die so konzipiert und ausgeführt ist, dass <strong>der</strong> Fahrer des<br />

Zugfahrzeugs, an das <strong>der</strong> Anhänger gekoppelt ist, bei jeglichen Geschwindigkeiten und<br />

Beladungszuständen und ungeachtet des Gefälles, auf dem <strong>der</strong> Anhänger sich befindet,<br />

von seinem Sitz aus und ohne die Hände vom Lenkrad zu nehmen, mit dieser Anlage die<br />

Bewegung des Anhängers kontrollieren und ihn sicher, schnell und wirksam zum Stillstand<br />

bringen kann.<br />

Ihre Wirkung muss abstufbar sein.<br />

Die Betriebsbremsanlage vom Typ Auflaufbremse, das heisst ein Bremssystem, bei dem die<br />

durch Auflaufen des Anhängers auf das Zugfahrzeug entstehenden Kräfte genutzt werden,<br />

ist nur für Anhänger, mit Ausnahme von Sattelanhängern, mit einem höchstzulässigen<br />

Gesamtgewicht bis 3 500 kg zulässig. Für langsame Fahrzeuge darf das höchstzulässige<br />

Gesamtgewicht nicht mehr als 8 000 kg betragen.<br />

Wenn ein Anhänger, um das Rückwärtsfahren des Zugs zu ermöglichen, mit einer Anlage<br />

ausgerüstet ist, durch die die Betriebsbremse vom Typ Auflaufbremse ausser Betrieb gesetzt<br />

werden kann, muss diese Vorrichtung so konzipiert und ausgeführt sein, dass die Bremse<br />

wie<strong>der</strong> betriebsfertig ist, sobald das Fahrzeug wie<strong>der</strong> vorwärts fährt.<br />

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