15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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§ 3 - 1. Die Feststellbremsanlage <strong>der</strong> Kraftfahrzeuge muss imstande sein, ein beladenes<br />
Fahrzeug in einer Steigung o<strong>der</strong> in einem Gefälle von 18% im Stillstand zu halten. Diese<br />
Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Feststellbremsanlage es ermöglicht, auf einer nahezu<br />
horizontalen und trockenen Strasse bei beladenem Fahrzeug und ausgekuppeltem Motor,<br />
kalten Bremsen und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15 km/h eine mittlere Vollverzögerung<br />
von 1,5 m/sec 2 zu erzielen.<br />
2. Die mittlere Vollverzögerung von 1,5 m/sec 2 muss bei den Bremstests anlässlich <strong>der</strong> von<br />
den zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kraftfahrzeuginspektion<br />
erreicht werden, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, <strong>der</strong>en Eigengewicht mehr als 80%<br />
ihres höchstzulässigen Gesamtgewichts beträgt.<br />
3. Die mittlere Vollverzögerung von 1,5 m/sec 2 muss bei den Bremstests anlässlich <strong>der</strong> von<br />
den zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kraftfahrzeuginspektion<br />
bei 1,7 m/sec 2 liegen, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, <strong>der</strong>en Eigengewicht nicht mehr<br />
als 80% ihres höchstzulässigen Gesamtgewichts beträgt.<br />
4. Anlässlich an<strong>der</strong>er Kontrollen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> gelegentlichen Kontrollen auf <strong>der</strong> Strasse,<br />
muss eine Bremsverzögerung von mindestens 1,4 m/sec 2 erzielt werden.<br />
5. Für Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Typgenehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1976 eingereicht<br />
worden ist, werden die an die Feststellbremse gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen jedoch auf folgende<br />
Werte verringert:<br />
a) Die in Nr. 1 erwähnte Steigung o<strong>der</strong> das in Nr. 1 erwähnte Gefälle beträgt 16%.<br />
b) Die in den Nummern 1, 2, 3 und 4 erwähnten mittleren Vollverzögerungen betragen unter<br />
Nr. 1 1,3 m/sec 2 , unter Nr. 2 1,3 m/sec 2 , unter Nr. 3 1,3 und 1,5 m/sec 2 und unter Nr. 4 1,2<br />
m/sec 2 .<br />
§ 4 - Die vorgeschriebenen Bremswirkungen müssen erzielt werden, ohne dass:<br />
1. die auf das Bremspedal ausgeübte Kraft bei Personenkraftwagen, Kombiwagen und<br />
Kleinbussen mehr als 50 kg und bei an<strong>der</strong>en Fahrzeugen mehr als 70 kg beträgt,<br />
2. die auf den Handbremshebel ausgeübte Kraft bei Personenkraftwagen, Kombiwagen und<br />
Kleinbussen mehr als 40 kg und bei an<strong>der</strong>en Fahrzeugen mehr als 60 kg beträgt.<br />
Art. 46 ersetzt durch Art. 27 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 1 einziger Absatz Nrn. 1 und 3<br />
ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995)<br />
Art. 47 - Bremsanlagen <strong>der</strong> Anhänger<br />
§ 1 - Anhänger müssen ausgestattet sein mit:<br />
1. einer Betriebsbremsanlage, die so konzipiert und ausgeführt ist, dass <strong>der</strong> Fahrer des<br />
Zugfahrzeugs, an das <strong>der</strong> Anhänger gekoppelt ist, bei jeglichen Geschwindigkeiten und<br />
Beladungszuständen und ungeachtet des Gefälles, auf dem <strong>der</strong> Anhänger sich befindet,<br />
von seinem Sitz aus und ohne die Hände vom Lenkrad zu nehmen, mit dieser Anlage die<br />
Bewegung des Anhängers kontrollieren und ihn sicher, schnell und wirksam zum Stillstand<br />
bringen kann.<br />
Ihre Wirkung muss abstufbar sein.<br />
Die Betriebsbremsanlage vom Typ Auflaufbremse, das heisst ein Bremssystem, bei dem die<br />
durch Auflaufen des Anhängers auf das Zugfahrzeug entstehenden Kräfte genutzt werden,<br />
ist nur für Anhänger, mit Ausnahme von Sattelanhängern, mit einem höchstzulässigen<br />
Gesamtgewicht bis 3 500 kg zulässig. Für langsame Fahrzeuge darf das höchstzulässige<br />
Gesamtgewicht nicht mehr als 8 000 kg betragen.<br />
Wenn ein Anhänger, um das Rückwärtsfahren des Zugs zu ermöglichen, mit einer Anlage<br />
ausgerüstet ist, durch die die Betriebsbremse vom Typ Auflaufbremse ausser Betrieb gesetzt<br />
werden kann, muss diese Vorrichtung so konzipiert und ausgeführt sein, dass die Bremse<br />
wie<strong>der</strong> betriebsfertig ist, sobald das Fahrzeug wie<strong>der</strong> vorwärts fährt.<br />
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