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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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14. « vor<strong>der</strong>em Rückstrahler »: die Vorrichtung, die <strong>der</strong> Kenntlichmachung eines Fahrzeugs<br />

durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen<br />

Lichtquelle herrührt, wobei <strong>der</strong> Beobachter sich vor dem Fahrzeug und nahe <strong>der</strong> besagten<br />

Lichtquelle befindet,<br />

<strong>15.</strong> « hinterem Rückstrahler »: die Vorrichtung, die <strong>der</strong> Kenntlichmachung eines Fahrzeugs<br />

durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen<br />

Lichtquelle herrührt, wobei <strong>der</strong> Beobachter sich hinter dem Fahrzeug und nahe <strong>der</strong><br />

besagten Lichtquelle befindet,<br />

16. « seitlichem Rückstrahler »: die Vorrichtung, die <strong>der</strong> Kenntlichmachung eines Fahrzeugs<br />

durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen<br />

Lichtquelle herrührt, wobei <strong>der</strong> Beobachter sich neben dem Fahrzeug und nahe <strong>der</strong><br />

besagten Lichtquelle befindet,<br />

17. « seitlichem Markierungslicht »: das Licht, das dazu bestimmt ist, das Vorhandensein des<br />

Fahrzeugs <strong>zur</strong> Seite hin anzuzeigen,<br />

18. « Warnblinklicht »: das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger; es dient dazu,<br />

gemäss den Bestimmungen von Artikel 32bis <strong>der</strong> <strong>allgemeinen</strong> Strassenverkehrsordnung auf<br />

eine Gefahr hinzuweisen,<br />

19. « Mindesthöhe eines Lichts o<strong>der</strong> Rückstrahlers »: <strong>der</strong> Abstand zwischen dem Boden<br />

und dem unteren Rand <strong>der</strong> Leucht- o<strong>der</strong> Rückstrahlfläche, wenn das Fahrzeug leer ist,<br />

20. « Maximalhöhe eines Lichts o<strong>der</strong> Rückstrahlers »: <strong>der</strong> Abstand zwischen dem Boden<br />

und dem oberen Rand <strong>der</strong> Leucht- o<strong>der</strong> Rückstrahlfläche, wenn das Fahrzeug leer ist,<br />

21. « Mindestabstand zwischen Lichtern »: <strong>der</strong> kleinste Abstand zwischen den Innenrän<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Leuchtflächen,<br />

22. « Maximalabstand eines Lichts o<strong>der</strong> Rückstrahlers zum Aussenrand hin »: <strong>der</strong><br />

Abstand zwischen dem Aussenrand des Fahrzeugs und dem Aussenrand <strong>der</strong> Leucht- o<strong>der</strong><br />

Rückstrahlfläche,<br />

23. Jede Kombination von zwei o<strong>der</strong> mehr Lichtern gleicher o<strong>der</strong> nicht gleicher Art, jedoch<br />

gleicher Funktion und Farbe, wird als ein einziges Licht angesehen, wenn die Projektionen<br />

ihrer Leuchtflächen auf eine vertikale Ebene senkrecht <strong>zur</strong> Längsmittelebene des Fahrzeugs<br />

mindestens 50 % des kleinstmöglichen diese Leuchtflächen umschreibenden Rechtecks<br />

ausfüllen,<br />

24. Eine einzige Leuchtfläche in Form eines Lichtbandes wird als zwei o<strong>der</strong> eine gerade Anzahl<br />

Lichter angesehen, wenn dieses Band symmetrisch <strong>zur</strong> Längsmittelebene des Fahrzeugs<br />

angeordnet ist und wenn es sich auf je<strong>der</strong> Seite mindestens bis auf 0,40 m an den<br />

äussersten Punkt <strong>der</strong> Gesamtbreite des Fahrzeugs heran erstreckt; die Länge des Bandes<br />

muss mindestens 0,80 m betragen. Für die Ausleuchtung des Bandes müssen mindestens<br />

zwei Lichtquellen vorhanden sein, die so nahe wie möglich an den Enden des Bandes<br />

liegen. Die Leuchtfläche darf aus nebeneinan<strong>der</strong> liegenden getrennten Bauteilen bestehen,<br />

sofern die Projektionen <strong>der</strong> verschiedenen Leuchtflächen auf eine vertikale Ebene senkrecht<br />

<strong>zur</strong> Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 50 % <strong>der</strong> Fläche des kleinstmöglichen<br />

diese Leuchtflächen umschreibenden Rechtecks ausfüllen.<br />

§ 2 - Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Vorschriften in Bezug auf Montage und Farbe<br />

a) Lichter und Rückstrahler, mit Ausnahme <strong>der</strong> Fahrtrichtungsanzeiger<br />

(1) Fahrzeuge müssen stets mit den in Anlage 6 zu vorliegendem <strong>Erlass</strong> erwähnten Lichtern<br />

und Rückstrahlern ausgestattet sein und den dort vorgesehenen Bestimmungen sowie den<br />

in § 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen entsprechen.<br />

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