15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
14. « vor<strong>der</strong>em Rückstrahler »: die Vorrichtung, die <strong>der</strong> Kenntlichmachung eines Fahrzeugs<br />
durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen<br />
Lichtquelle herrührt, wobei <strong>der</strong> Beobachter sich vor dem Fahrzeug und nahe <strong>der</strong> besagten<br />
Lichtquelle befindet,<br />
<strong>15.</strong> « hinterem Rückstrahler »: die Vorrichtung, die <strong>der</strong> Kenntlichmachung eines Fahrzeugs<br />
durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen<br />
Lichtquelle herrührt, wobei <strong>der</strong> Beobachter sich hinter dem Fahrzeug und nahe <strong>der</strong><br />
besagten Lichtquelle befindet,<br />
16. « seitlichem Rückstrahler »: die Vorrichtung, die <strong>der</strong> Kenntlichmachung eines Fahrzeugs<br />
durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen<br />
Lichtquelle herrührt, wobei <strong>der</strong> Beobachter sich neben dem Fahrzeug und nahe <strong>der</strong><br />
besagten Lichtquelle befindet,<br />
17. « seitlichem Markierungslicht »: das Licht, das dazu bestimmt ist, das Vorhandensein des<br />
Fahrzeugs <strong>zur</strong> Seite hin anzuzeigen,<br />
18. « Warnblinklicht »: das gleichzeitige Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger; es dient dazu,<br />
gemäss den Bestimmungen von Artikel 32bis <strong>der</strong> <strong>allgemeinen</strong> Strassenverkehrsordnung auf<br />
eine Gefahr hinzuweisen,<br />
19. « Mindesthöhe eines Lichts o<strong>der</strong> Rückstrahlers »: <strong>der</strong> Abstand zwischen dem Boden<br />
und dem unteren Rand <strong>der</strong> Leucht- o<strong>der</strong> Rückstrahlfläche, wenn das Fahrzeug leer ist,<br />
20. « Maximalhöhe eines Lichts o<strong>der</strong> Rückstrahlers »: <strong>der</strong> Abstand zwischen dem Boden<br />
und dem oberen Rand <strong>der</strong> Leucht- o<strong>der</strong> Rückstrahlfläche, wenn das Fahrzeug leer ist,<br />
21. « Mindestabstand zwischen Lichtern »: <strong>der</strong> kleinste Abstand zwischen den Innenrän<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> Leuchtflächen,<br />
22. « Maximalabstand eines Lichts o<strong>der</strong> Rückstrahlers zum Aussenrand hin »: <strong>der</strong><br />
Abstand zwischen dem Aussenrand des Fahrzeugs und dem Aussenrand <strong>der</strong> Leucht- o<strong>der</strong><br />
Rückstrahlfläche,<br />
23. Jede Kombination von zwei o<strong>der</strong> mehr Lichtern gleicher o<strong>der</strong> nicht gleicher Art, jedoch<br />
gleicher Funktion und Farbe, wird als ein einziges Licht angesehen, wenn die Projektionen<br />
ihrer Leuchtflächen auf eine vertikale Ebene senkrecht <strong>zur</strong> Längsmittelebene des Fahrzeugs<br />
mindestens 50 % des kleinstmöglichen diese Leuchtflächen umschreibenden Rechtecks<br />
ausfüllen,<br />
24. Eine einzige Leuchtfläche in Form eines Lichtbandes wird als zwei o<strong>der</strong> eine gerade Anzahl<br />
Lichter angesehen, wenn dieses Band symmetrisch <strong>zur</strong> Längsmittelebene des Fahrzeugs<br />
angeordnet ist und wenn es sich auf je<strong>der</strong> Seite mindestens bis auf 0,40 m an den<br />
äussersten Punkt <strong>der</strong> Gesamtbreite des Fahrzeugs heran erstreckt; die Länge des Bandes<br />
muss mindestens 0,80 m betragen. Für die Ausleuchtung des Bandes müssen mindestens<br />
zwei Lichtquellen vorhanden sein, die so nahe wie möglich an den Enden des Bandes<br />
liegen. Die Leuchtfläche darf aus nebeneinan<strong>der</strong> liegenden getrennten Bauteilen bestehen,<br />
sofern die Projektionen <strong>der</strong> verschiedenen Leuchtflächen auf eine vertikale Ebene senkrecht<br />
<strong>zur</strong> Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 50 % <strong>der</strong> Fläche des kleinstmöglichen<br />
diese Leuchtflächen umschreibenden Rechtecks ausfüllen.<br />
§ 2 - Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Vorschriften in Bezug auf Montage und Farbe<br />
a) Lichter und Rückstrahler, mit Ausnahme <strong>der</strong> Fahrtrichtungsanzeiger<br />
(1) Fahrzeuge müssen stets mit den in Anlage 6 zu vorliegendem <strong>Erlass</strong> erwähnten Lichtern<br />
und Rückstrahlern ausgestattet sein und den dort vorgesehenen Bestimmungen sowie den<br />
in § 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen entsprechen.<br />
41