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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Art. 13 - Än<strong>der</strong>ung und Umbau<br />

§ 1 - Jede Än<strong>der</strong>ung eines Prototyps eines Fahrgestells o<strong>der</strong> selbsttragenden Fahrzeugs, die<br />

<strong>der</strong> Hersteller bei <strong>der</strong> Herstellung des bereits genehmigten Musters anbringt und die zu einer<br />

Än<strong>der</strong>ung irgendeiner Angabe im Genehmigungsantrag führt, muss <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />

Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur] <strong>zur</strong> Kenntnis gebracht werden. Diese Än<strong>der</strong>ung wird<br />

entwe<strong>der</strong> durch ein neues Genehmigungsprotokoll o<strong>der</strong> durch eine Anlage zu o<strong>der</strong> eine<br />

Abweichung von diesem Protokoll bestätigt.<br />

§ 2 - Je<strong>der</strong> Umbau eines Fahrzeugs, durch den es mit dem Genehmigungsprotokoll nicht mehr<br />

übereinstimmt, wird durch eine Abweichung von diesem Protokoll bestätigt. Wird <strong>der</strong> Umbau<br />

von einer an<strong>der</strong>en Person als dem Hersteller o<strong>der</strong> seinem Beauftragten vorgenommen, wird<br />

dem Antrag jedoch nur mit dem Einverständnis des Herstellers o<strong>der</strong> seines Beauftragten<br />

stattgegeben.<br />

Das Einverständnis des Herstellers o<strong>der</strong> seines Beauftragten ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong><br />

Umbau darin besteht, Einzelteile hinzuzufügen o<strong>der</strong> den Benzintank im Hinblick auf den Einbau<br />

einer LPG- o<strong>der</strong> NGV-Anlage umzuän<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> auszubauen.<br />

Umbauten, die eine erhöhte Verkehrssicherheit <strong>zur</strong> Folge haben, können jedoch auf Antrag des<br />

Umbauers vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten genehmigt<br />

werden.<br />

§ 3 - Der Umbau von Kraftfahrzeugen in Anhänger und umgekehrt ist verboten.<br />

§ 4 - Ein Umbau von bereits in Betrieb genommenen Fahrzeugen, <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Erhöhung des<br />

höchstzulässigen Gesamtgewichts führt, ist verboten.<br />

Dieses Verbot gilt nicht für den Umbau von Fahrgestellen o<strong>der</strong> selbsttragenden Fahrzeugen,<br />

wenn dieser Umbau mit dem Ziel durchgeführt wird, die vom Hersteller garantierten Gewichte<br />

wie<strong>der</strong> zu erreichen, wenn diese anlässlich <strong>der</strong> Genehmigung verringert worden sind, und unter<br />

<strong>der</strong> Bedingung, dass <strong>der</strong> Antrag dafür binnen drei Monaten nach Ausstellung des<br />

Genehmigungsprotokolls eingereicht wird.<br />

§ 5 - Wenn aufgrund von Artikel 2 § 2 Nr. 1 und 2 bestimmte Artikel nicht auf die in besagtem<br />

Artikel erwähnten Fahrzeuge anwendbar sind, müssen die zu ersetzenden o<strong>der</strong><br />

reparaturbedürftigen Einzelteile dieser Fahrzeuge nach <strong>der</strong> Reparatur mit den Vorschriften<br />

dieser Artikel übereinstimmen.<br />

§ 6 - Wenn ein in Artikel 2 § 2 Nr. 8 und 9 erwähnter landwirtschaftlicher Anhänger, für den ein<br />

als Genehmigungsprotokoll und als Übereinstimmungsbescheinigung gelten<strong>der</strong> Nachweis<br />

ausgestellt worden ist, einer Än<strong>der</strong>ung unterzogen wird, die zu einer Än<strong>der</strong>ung irgendeiner<br />

Angabe im Nachweis führt, o<strong>der</strong> abgetreten wird, muss diese Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> diese Abtretung<br />

<strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur <strong>zur</strong> Kenntnis gebracht werden.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Abtretung muss durch einen neuen Nachweis bestätigt werden, <strong>der</strong> unter<br />

den vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten festgelegten<br />

Bedingungen ausgestellt wird.<br />

Art. 13 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 1 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 23 Nr. 1 des K.E.<br />

vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 10. Dezember 1980 (B.S.<br />

vom 4. Februar 1981) und abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 3 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998); § 2 Abs. 3<br />

eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 16. November 1984 (B.S. vom <strong>15.</strong> Januar 1985); § 5 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 12.<br />

Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 6 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 1979 (B.S. vom 26. Januar<br />

1980) und abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 8 des K.E. vom 3. August 1981 (B.S. vom 27. August 1981) und durch Art. 23 Nr. 1 des K.E. vom<br />

<strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998)<br />

Art. 14 – Genehmigungskosten<br />

§ 1 - Die Genehmigungskosten und die Ausstellung jedes diesbezüglichen Dokuments gehen<br />

zu Lasten des Antragstellers und richten sich nach einer vom Minister des Verkehrswesens<br />

erstellten Kostentabelle.<br />

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