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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Art. 77 aufgehoben durch Art. 13 des K.E. vom 13. September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985) und wie<strong>der</strong><br />

aufgenommen durch Art. 2 des K.E. vom 17. Februar 1995 (B.S. vom 24. Februar 1995); Punkt 3.1 ersetzt durch Art.<br />

10 des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 9. Juni 1995); Punkt 5.8 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 23 des K.E. vom 20. Juli<br />

2000 (B.S. vom 30. August 2000)<br />

Art. 78 - § 1 - Der Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> sein Beauftragter kann unter den von ihm<br />

bestimmten Bedingungen und nach dem von ihm bestimmten Verfahren ausnahmsweise:<br />

1. die Genehmigung und die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs als Einzelfall erlauben,<br />

2. nachstehende Fahrzeuge ganz o<strong>der</strong> teilweise von vorliegen<strong>der</strong> <strong>allgemeinen</strong> Regelung<br />

befreien:<br />

a) Fahrzeuge o<strong>der</strong> Züge miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge, die für bestimmte Aufgaben<br />

verwendet werden, <strong>der</strong>en Ausführung bei Anwendung des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es unmöglich<br />

wäre,<br />

b) für aussergewöhnliche Transporte bestimmte Fahrzeuge o<strong>der</strong> Züge miteinan<strong>der</strong><br />

verbundener Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht und mit Abmessungen, die grösser sind<br />

als die vorgesehenen Höchstwerte,<br />

c) Fahrzeuge, die anlässlich eines Umzugs von Personen, die sich in Belgien nie<strong>der</strong>lassen,<br />

importiert werden,<br />

d) Fahrzeuge und Züge miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge, die auf öffentlicher Strasse<br />

verkehren, um zu einem vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten<br />

festgelegten Ort zu fahren, wo sie Bremstests unterzogen werden,<br />

e) Fahrzeuge, die auf den Namen einer ständigen Vertretung o<strong>der</strong> auf den Namen von<br />

Diplomaten zugelassen sind, die bei <strong>der</strong> belgischen Regierung von den Protokolldiensten<br />

des Ministeriums <strong>der</strong> Auswärtigen Angelegenheiten akkreditiert sind.<br />

3. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen o<strong>der</strong> von Zubehörteilen erlauben, die eine bauliche<br />

Verbesserung darstellen o<strong>der</strong> nach gleichwertigen o<strong>der</strong> sogar noch strengeren Regeln als<br />

denen <strong>der</strong> vorliegenden Regelung genehmigt worden sind.<br />

Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass sein Antrag begründet ist.<br />

§ 2 - a) Der Antrag auf Befreiung muss an die Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsregelung und <strong>der</strong><br />

Infrastruktur gerichtet werden zusammen mit dem Nachweis <strong>der</strong> Überweisung einer Gebühr von<br />

500 F für Verwaltungskosten auf das Postscheckkonto Nr. 679-2006010-50 <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />

Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur - Gebühren - Strassenverkehr - Technische Direktion,<br />

Rue de la Loi/Wetstraat 155, 1040 Brüssel.<br />

c) Die Gebühr ist auf keinen Fall rückzahlbar.<br />

d) Für Anträge auf Befreiung, die eingereicht werden von Invaliden im Hinblick auf die<br />

Zulassung zum Verkehr von Fahrzeugen, die aufgrund <strong>der</strong> Invalidität <strong>der</strong> Betroffenen für<br />

den persönlichen Gebrauch umgebaut worden sind, sowie von Personen, die ihr Fahrzeug<br />

anlässlich eines Umzugs importieren, ist die unter Buchstabe a) vorgesehene Gebühr nicht<br />

zu entrichten.<br />

§ 3 - Die Gemein<strong>der</strong>äte können für den Verkehr zwischen Ein- und Ausschiffungskais, Depots,<br />

Schuppen und Lagerräumen in See- o<strong>der</strong> Binnenhäfen zusätzliche Verordnungen erlassen, mit<br />

denen die Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> vorliegenden <strong>allgemeinen</strong> Regelung ausgesetzt<br />

o<strong>der</strong> abgeän<strong>der</strong>t wird.<br />

Art. 78 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 10. Dezember 1976 (B.S. vom 1. Januar 1977); § 1 ersetzt durch Art. 14<br />

des K.E. vom 13. September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985); § 2 einziger Absatz Buchstabe a) abgeän<strong>der</strong>t durch<br />

Art. 23 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 des K.E. vom <strong>15.</strong> Dezember 1998 (B.S. vom 24. Dezember 1998)<br />

KAPITEL IX - In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen<br />

Art. 79 - In-Kraft-Treten<br />

Vorbehaltlich an<strong>der</strong>s lauten<strong>der</strong> Bestimmungen in den vorhergehenden Artikeln ist das In-Kraft-<br />

Treten des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es auf den <strong>15.</strong> Juni <strong>1968</strong> festgelegt.<br />

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