15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Die Aussenfarbe <strong>der</strong> für den gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge kann<br />
vorgeschrieben werden.<br />
Art. 73<br />
[...]<br />
Art. 73 aufgehoben durch Art. 49 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971)<br />
Art. 74<br />
[...]<br />
Art. 74 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 21. Februar 1991 (B.S. vom 20. März 1991)<br />
Art. 75 – Werbung<br />
Auf den Aussenscheiben <strong>der</strong> Kraftfahrzeuge, die für den gewerblichen Personenverkehr o<strong>der</strong><br />
für den gewerblichem Personenverkehr gleichgesetzten Gratisverkehr verwendet werden, darf<br />
keine Werbung gemacht werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Scheiben im Dach o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />
Dachabrundung.<br />
Dienstinformationen, die auf den Aussenscheiben dieser Fahrzeuge angebracht sind, dürfen die<br />
Sicht <strong>der</strong> Fahrgäste nach draussen nicht behin<strong>der</strong>n.<br />
Art. 75 Abs. 1 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 51 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971)<br />
Art. 76 – Alarmanlage<br />
Fahrzeuge, die für einen Taxidienst benutzt werden, müssen mit einer Alarmanlage ausgerüstet<br />
sein, die vom Fahrer betätigt werden kann.<br />
KAPITEL VIII. – Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />
Art. 77 – Geschwindigkeitsbegrenzer<br />
1.<br />
1.1 Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M3 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 10.000 kg<br />
müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, <strong>der</strong> auf eine<br />
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingestellt ist.<br />
1.2 Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse N3 müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein,<br />
<strong>der</strong> so eingestellt ist, dass die Höchstgeschwindigkeit 90 km/h nicht überschreiten kann.<br />
Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> beim aktuellen Stand <strong>der</strong> Technik bestehenden zulässigen<br />
technischen Toleranz zwischen dem eingestellten Wert und <strong>der</strong> Ist-Geschwindigkeit muss<br />
diese Vorrichtung auf eine Geschwindigkeit von 85 km/h eingestellt sein.<br />
2. Zu diesem Zweck müssen die Fahrzeuge:<br />
- entwe<strong>der</strong> mit einem Typgenehmigungsbogen nach Anhang II Anlage 2 <strong>zur</strong> Richtlinie<br />
92/24/EWG über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare<br />
Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen versehen<br />
sein<br />
- o<strong>der</strong> mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, <strong>der</strong> als technische Einheit<br />
nach Anhang II Anlage 4 zu vorerwähnter Richtlinie 92/24/EWG genehmigt und gemäss<br />
den Vorschriften besagter Richtlinie montiert worden ist.<br />
3.<br />
3.1 Ab dem 1. Januar 1988 in neuem Zustand in Betrieb genommene Fahrzeuge unterliegen<br />
den Bestimmungen <strong>der</strong> Punkte 1 und 2, und zwar nach folgendem Zeitplan:<br />
3.1.1 zum 1. März 1995: Fahrzeuge, die für grenzüberschreitenden Verkehr bestimmt sind,<br />
3.1.2 zum 1. Januar 1996: Fahrzeuge, die ausschliesslich für innerstaatlichen Verkehr bestimmt<br />
sind.<br />
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