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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Die Aussenfarbe <strong>der</strong> für den gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge kann<br />

vorgeschrieben werden.<br />

Art. 73<br />

[...]<br />

Art. 73 aufgehoben durch Art. 49 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971)<br />

Art. 74<br />

[...]<br />

Art. 74 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 21. Februar 1991 (B.S. vom 20. März 1991)<br />

Art. 75 – Werbung<br />

Auf den Aussenscheiben <strong>der</strong> Kraftfahrzeuge, die für den gewerblichen Personenverkehr o<strong>der</strong><br />

für den gewerblichem Personenverkehr gleichgesetzten Gratisverkehr verwendet werden, darf<br />

keine Werbung gemacht werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Scheiben im Dach o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Dachabrundung.<br />

Dienstinformationen, die auf den Aussenscheiben dieser Fahrzeuge angebracht sind, dürfen die<br />

Sicht <strong>der</strong> Fahrgäste nach draussen nicht behin<strong>der</strong>n.<br />

Art. 75 Abs. 1 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 51 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971)<br />

Art. 76 – Alarmanlage<br />

Fahrzeuge, die für einen Taxidienst benutzt werden, müssen mit einer Alarmanlage ausgerüstet<br />

sein, die vom Fahrer betätigt werden kann.<br />

KAPITEL VIII. – Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />

Art. 77 – Geschwindigkeitsbegrenzer<br />

1.<br />

1.1 Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse M3 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 10.000 kg<br />

müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, <strong>der</strong> auf eine<br />

Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingestellt ist.<br />

1.2 Fahrzeuge <strong>der</strong> Klasse N3 müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein,<br />

<strong>der</strong> so eingestellt ist, dass die Höchstgeschwindigkeit 90 km/h nicht überschreiten kann.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> beim aktuellen Stand <strong>der</strong> Technik bestehenden zulässigen<br />

technischen Toleranz zwischen dem eingestellten Wert und <strong>der</strong> Ist-Geschwindigkeit muss<br />

diese Vorrichtung auf eine Geschwindigkeit von 85 km/h eingestellt sein.<br />

2. Zu diesem Zweck müssen die Fahrzeuge:<br />

- entwe<strong>der</strong> mit einem Typgenehmigungsbogen nach Anhang II Anlage 2 <strong>zur</strong> Richtlinie<br />

92/24/EWG über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare<br />

Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen versehen<br />

sein<br />

- o<strong>der</strong> mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, <strong>der</strong> als technische Einheit<br />

nach Anhang II Anlage 4 zu vorerwähnter Richtlinie 92/24/EWG genehmigt und gemäss<br />

den Vorschriften besagter Richtlinie montiert worden ist.<br />

3.<br />

3.1 Ab dem 1. Januar 1988 in neuem Zustand in Betrieb genommene Fahrzeuge unterliegen<br />

den Bestimmungen <strong>der</strong> Punkte 1 und 2, und zwar nach folgendem Zeitplan:<br />

3.1.1 zum 1. März 1995: Fahrzeuge, die für grenzüberschreitenden Verkehr bestimmt sind,<br />

3.1.2 zum 1. Januar 1996: Fahrzeuge, die ausschliesslich für innerstaatlichen Verkehr bestimmt<br />

sind.<br />

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