15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Ist eine Trennwand zwischen Fahrerraum und Fahrgastraum angebracht, müssen alle<br />
Vorkehrungen getroffen werden, damit die verschiedenen Räume ausreichend beheizt<br />
werden können.<br />
§ 4 - Wenn ein Fahrzeug mit einer durch Flüssiggas (LPG) gespeisten Anlage <strong>zur</strong> Zubereitung<br />
von warmen Speisen und Getränken ausgerüstet ist, muss diese Anlage den vom Minister<br />
des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten festgelegten Sicherheitskriterien<br />
entsprechen.<br />
Art. 67 ersetzt durch Art. 47 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 4 ersetzt durch Art. 12 des<br />
K.E. vom 13. September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985)<br />
Art. 68 – Belüftung<br />
Linien- und Reisebusse müssen mit einem wirksamen System versehen sein, das bei<br />
geschlossenen Türen und Fenstern eine gute Belüftung ohne Belästigung <strong>der</strong> beför<strong>der</strong>ten<br />
Personen gewährleisten kann.<br />
Art. 68bis - Bauvorschriften für den Fahrgastraum von Linien- und Reisebussen im Hinblick auf<br />
die Vermeidung von Brandrisiken<br />
In ab dem 1. Juni 1987 erstmals in Betrieb genommenen Linien- und Reisebussen muss<br />
<strong>der</strong> Fahrgastraum folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen:<br />
1 Der Fahrgastraum muss vom Motorraum, vom Raum, in dem sich <strong>der</strong> Kraftstofftank<br />
befindet, und von den Zonen, von denen eine grosse Brandgefahr ausgehen kann,<br />
durch Wände und Böden getrennt sein, die keinen Kraftstoff durchlassen und so<br />
beschaffen sind, dass sie ausreichend wi<strong>der</strong>standsfähig gegen Flammendurchschlag<br />
sind. Leitungen, Heizungs- und Lüftungsrohre, die in den Fahrgastraum münden,<br />
müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass die Flammen nicht direkt in diesen Raum<br />
eindringen können. Durchführungen durch Wände und Böden, die feuerfest sein<br />
müssen, müssen entsprechend gebaut sein.<br />
2 Alle im Fahrgastraum verwendeten Materialien müssen folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen:<br />
2.1 Die Flammenausbreitungsgeschwindigkeit bei diesen Materialien, die gemäss <strong>der</strong> in<br />
den Normen ISO 3795 o<strong>der</strong> DIN 75 200 o<strong>der</strong> FMVSS 302 o<strong>der</strong> UTAC ST 18-502 o<strong>der</strong><br />
NEN 3883 beschriebenen Methode getestet worden ist, darf 11 cm/min nicht<br />
überschreiten.<br />
2.2 Folgende Teile unterliegen nicht den oben erwähnten Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />
2.2.1 die nicht metallischen Teile <strong>der</strong> Bänke mit einem Gewicht von weniger als 201 g.<br />
Das Gesamtgewicht dieser Teile pro Sitzplatz darf in diesem Fall nicht mehr als 400<br />
g betragen.<br />
2.2.2 die Teile, <strong>der</strong>en Fläche beziehungsweise Volumen folgende Werte nicht<br />
überschreiten:<br />
- 100 cm 2 beziehungsweise 40 cm 3 für Teile, die als Zubehör an den Sitzen angebracht<br />
sind,<br />
- 300 cm 2 beziehungsweise 120 cm 3 für Teile, die pro Sitzreihe im Linien- o<strong>der</strong> Reisebus<br />
verteilt und maximal pro laufenden Meter des Innenraums angebracht und kein<br />
Zubehörteil eines Einzelsitzes sind.<br />
3 Das mit <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> in Punkt 2 beschriebenen Vorschriften beauftragte Labor ist<br />
das Landesinstitut für extraktive Industrien, rue du Chera 200 in 4000 Lüttich.<br />
Art. 68bis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 21. Mai 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)<br />
Art. 69 - Meldevorrichtungen für Fahrgäste<br />
§ 1 - Kraftfahrzeuge, die für den gewerblichen Personenverkehr o<strong>der</strong> für den gewerblichem<br />
Personenverkehr gleichgesetzten Gratisverkehr benutzt werden, müssen mit einem beim<br />
Fahrer angebrachten elektrischen Alarmsignal ausgestattet sein. Die<br />
Bedienungsvorrichtungen hierfür müssen im Fahrgastraum adäquat verteilt sein.<br />
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