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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Ist eine Trennwand zwischen Fahrerraum und Fahrgastraum angebracht, müssen alle<br />

Vorkehrungen getroffen werden, damit die verschiedenen Räume ausreichend beheizt<br />

werden können.<br />

§ 4 - Wenn ein Fahrzeug mit einer durch Flüssiggas (LPG) gespeisten Anlage <strong>zur</strong> Zubereitung<br />

von warmen Speisen und Getränken ausgerüstet ist, muss diese Anlage den vom Minister<br />

des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten festgelegten Sicherheitskriterien<br />

entsprechen.<br />

Art. 67 ersetzt durch Art. 47 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 4 ersetzt durch Art. 12 des<br />

K.E. vom 13. September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985)<br />

Art. 68 – Belüftung<br />

Linien- und Reisebusse müssen mit einem wirksamen System versehen sein, das bei<br />

geschlossenen Türen und Fenstern eine gute Belüftung ohne Belästigung <strong>der</strong> beför<strong>der</strong>ten<br />

Personen gewährleisten kann.<br />

Art. 68bis - Bauvorschriften für den Fahrgastraum von Linien- und Reisebussen im Hinblick auf<br />

die Vermeidung von Brandrisiken<br />

In ab dem 1. Juni 1987 erstmals in Betrieb genommenen Linien- und Reisebussen muss<br />

<strong>der</strong> Fahrgastraum folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechen:<br />

1 Der Fahrgastraum muss vom Motorraum, vom Raum, in dem sich <strong>der</strong> Kraftstofftank<br />

befindet, und von den Zonen, von denen eine grosse Brandgefahr ausgehen kann,<br />

durch Wände und Böden getrennt sein, die keinen Kraftstoff durchlassen und so<br />

beschaffen sind, dass sie ausreichend wi<strong>der</strong>standsfähig gegen Flammendurchschlag<br />

sind. Leitungen, Heizungs- und Lüftungsrohre, die in den Fahrgastraum münden,<br />

müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass die Flammen nicht direkt in diesen Raum<br />

eindringen können. Durchführungen durch Wände und Böden, die feuerfest sein<br />

müssen, müssen entsprechend gebaut sein.<br />

2 Alle im Fahrgastraum verwendeten Materialien müssen folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechen:<br />

2.1 Die Flammenausbreitungsgeschwindigkeit bei diesen Materialien, die gemäss <strong>der</strong> in<br />

den Normen ISO 3795 o<strong>der</strong> DIN 75 200 o<strong>der</strong> FMVSS 302 o<strong>der</strong> UTAC ST 18-502 o<strong>der</strong><br />

NEN 3883 beschriebenen Methode getestet worden ist, darf 11 cm/min nicht<br />

überschreiten.<br />

2.2 Folgende Teile unterliegen nicht den oben erwähnten Anfor<strong>der</strong>ungen:<br />

2.2.1 die nicht metallischen Teile <strong>der</strong> Bänke mit einem Gewicht von weniger als 201 g.<br />

Das Gesamtgewicht dieser Teile pro Sitzplatz darf in diesem Fall nicht mehr als 400<br />

g betragen.<br />

2.2.2 die Teile, <strong>der</strong>en Fläche beziehungsweise Volumen folgende Werte nicht<br />

überschreiten:<br />

- 100 cm 2 beziehungsweise 40 cm 3 für Teile, die als Zubehör an den Sitzen angebracht<br />

sind,<br />

- 300 cm 2 beziehungsweise 120 cm 3 für Teile, die pro Sitzreihe im Linien- o<strong>der</strong> Reisebus<br />

verteilt und maximal pro laufenden Meter des Innenraums angebracht und kein<br />

Zubehörteil eines Einzelsitzes sind.<br />

3 Das mit <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> in Punkt 2 beschriebenen Vorschriften beauftragte Labor ist<br />

das Landesinstitut für extraktive Industrien, rue du Chera 200 in 4000 Lüttich.<br />

Art. 68bis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 21. Mai 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)<br />

Art. 69 - Meldevorrichtungen für Fahrgäste<br />

§ 1 - Kraftfahrzeuge, die für den gewerblichen Personenverkehr o<strong>der</strong> für den gewerblichem<br />

Personenverkehr gleichgesetzten Gratisverkehr benutzt werden, müssen mit einem beim<br />

Fahrer angebrachten elektrischen Alarmsignal ausgestattet sein. Die<br />

Bedienungsvorrichtungen hierfür müssen im Fahrgastraum adäquat verteilt sein.<br />

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