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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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§ 4 - Vorrichtungen zum Tragen von Fahrrä<strong>der</strong>n und Rollstühlen dürfen hinten am Fahrzeug<br />

angebracht werden, unter <strong>der</strong> Bedingung, dass sie:<br />

- Ladung einbegriffen, im Vergleich zum Heck des Fahrzeugs nicht mehr als einen Meter<br />

überstehen,<br />

- nur <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Fahrrä<strong>der</strong>n und Rollstühlen dienen.<br />

Art. 18 § 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E.<br />

vom 23. September 1991 (B.S. vom 1. Oktober 1991)<br />

Art. 19 - Ladung <strong>der</strong> für die Güterbeför<strong>der</strong>ung gebauten Fahrzeuge<br />

§ 1 - Die vom Minister des Verkehrswesens für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassenen<br />

Einrichtungen müssen auf <strong>der</strong> Prüfbescheinigung das Eigengewicht des Fahrzeugs und die<br />

Nutzlast angeben.<br />

Sofern bei Verwendung des Fahrzeugs auf öffentlicher Strasse sein Eigengewicht sich nicht von<br />

dem auf <strong>der</strong> Prüfbescheinigung angegebenen Eigengewicht unterscheidet, ist diese Nutzlast<br />

das Höchstgewicht <strong>der</strong> Ladung, die unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Bestimmungen von Artikel 18<br />

geladen und mit dem Fahrzeug beför<strong>der</strong>t werden kann.<br />

§ 2 - Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs muss vor jeglicher Verschiebung <strong>der</strong> Ladung wirksam<br />

geschützt sein.<br />

§ 3 - Jedes Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 7 000 kg, das für die<br />

Beför<strong>der</strong>ung von Ladungen bestehend aus Balken, Rohren, Trägern, Stahlblechen, Rollen,<br />

Fässern und Tonnen, Baumstämmen o<strong>der</strong> ähnlichen Gegenständen, die bei einer plötzlichen<br />

Geschwindigkeitsabnahme die Fahrerkabine eindrücken o<strong>der</strong> auf gefährliche Weise<br />

durchbohren könnten, verwendet wird, muss:<br />

1. 1mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Haltevorrichtungen ausgestattet sein, um diese<br />

Ladungen sicher zu befestigen,<br />

2. mit einer Schutzwand ausgerüstet sein, die von <strong>der</strong> Kabine getrennt ist und diese wirksam<br />

vor jeglicher Verschiebung <strong>der</strong> Ladung schützt. Sie muss zwischen Führerkabine und<br />

Ladung angebracht sein und direkt am Fahrgestell o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite <strong>der</strong> Ladefläche<br />

befestigt sein. [Bei Gelenkfahrzeugen, mit Ausnahme von Langholzwagen, muss die<br />

Schutzwand jedoch direkt am vor<strong>der</strong>en Teil des Sattelanhängers befestigt sein.<br />

Diese Schutzwand kann abnehmbar sein.<br />

Diese Bestimmungen sind nicht auf Fahrzeuge anwendbar, die speziell für Beför<strong>der</strong>ungen<br />

unteilbarer Gegenstände genehmigt sind, sofern ihre erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht<br />

mehr als 25 km/h beträgt.<br />

Art. 19 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 3 Abs. 1 Punkt 2 abgeän<strong>der</strong>t<br />

durch Art. 1 des K.E. vom 29. März 1974 (B.S. vom 19. April 1974)<br />

Art. 20 - Ladung <strong>der</strong> für die Personenbeför<strong>der</strong>ung gebauten Fahrzeuge<br />

§ 1 - Die vom Minister des Verkehrswesens für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassenen<br />

Einrichtungen geben auf <strong>der</strong> Prüfbescheinigung <strong>der</strong> für die Personenbeför<strong>der</strong>ung gebauten<br />

Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme <strong>der</strong> Personenkraftwagen und Kombiwagen, die für den<br />

gewerblichem Verkehr nicht gleichgesetzten Gratisverkehr benutzt werden, die in Anwendung<br />

<strong>der</strong> Verordnungsbestimmungen höchstzulässige Anzahl Personen an.<br />

Das Gewicht je<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>ten Person, einschliesslich des Fahrers, wird mit 75 kg berechnet.<br />

Bei Kleinbussen, Linienbussen o<strong>der</strong> Reisebussen, die nicht mit einem Gepäckraum o<strong>der</strong> mit<br />

einem Gepäckträger auf dem Dach ausgerüstet sind, wird dieses Gewicht auf 70 kg<br />

herabgesetzt. Dies gilt ebenfalls für mit einem Gepäckträger auf dem Dach o<strong>der</strong> mit einem<br />

Gepäckraum ausgestattete Reisebusse, die im öffentlichen Autobusverkehr benutzt werden,<br />

vorausgesetzt, dass sich we<strong>der</strong> auf dem Gepäckträger auf dem Dach noch im Gepäckraum<br />

Gepäck befindet.<br />

Die Gesamtzahl <strong>der</strong> beför<strong>der</strong>ten Personen darf die auf <strong>der</strong> Prüfbescheinigung angegebene<br />

Anzahl nicht überschreiten. [...]<br />

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