15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Art. 7 § 3 bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 16. November 1984 (B.S. vom <strong>15.</strong> Januar 1985) und ersetzt durch Art. 3 des K.E.<br />
vom 13. September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985); § 5 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30.<br />
Dezember 1975) und ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976)<br />
Art. 8 - Untersuchung des Prototyps<br />
Zum Zweck <strong>der</strong> für notwendig erachteten Untersuchungen und Prüfungen muss <strong>der</strong><br />
Antragsteller dem Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> einer von ihm bestimmten Einrichtung am<br />
festgelegten Ort und Tag und <strong>zur</strong> festgelegten Uhrzeit folgendes bereitstellen:<br />
1) ein Exemplar des Fahrgestells o<strong>der</strong> selbsttragenden Fahrzeugs, ordnungsgemäss mit<br />
Ballast beladen o<strong>der</strong> nicht, gemäss den erhaltenen Anweisungen,<br />
2) das qualifizierte Personal, das erfor<strong>der</strong>lich ist, um das Fahrzeug während <strong>der</strong><br />
Genehmigungsprüfungen zu führen und jede für notwendig erachtete Demontage<br />
vorzunehmen,<br />
3) das für jede eventuelle Demontage notwendige Werkzeug,<br />
4) die für die Ausführung beson<strong>der</strong>er Prüfungen und Untersuchungen notwendigen Einzelteile.<br />
Fahrzeuge mit einem für diesen Zweck vorgesehenen Auffor<strong>der</strong>ungsschreiben dürfen ohne<br />
die in Artikel 24 vorgesehene Prüfbescheinigung auf öffentlicher Strasse verkehren, wenn sie<br />
sich ausschliesslich in Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen des vorliegenden Artikels und unter<br />
den in besagtem Auffor<strong>der</strong>ungsschreiben festgelegten Bedingungen bewegen.<br />
Art. 8 Abs. 1 einleiten<strong>der</strong> Satz abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 6 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971, Err. vom 25.<br />
September 1971)<br />
Art. 9 – Genehmigungsbedingungen<br />
§ 1 – 1. Die Genehmigung des Typs eines Fahrgestells o<strong>der</strong> eines selbsttragenden Fahrzeugs<br />
wird verweigert:<br />
1) wenn aus <strong>der</strong> in Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen von Artikel 8 durchgeführten Untersuchung<br />
hervorgeht, dass <strong>der</strong> Prototyp mit <strong>der</strong> in Artikel 7 vorgesehenen Beschreibung nicht<br />
übereinstimmt,<br />
2) wenn <strong>der</strong> Prototyp die Vorschriften <strong>der</strong> vorliegenden <strong>allgemeinen</strong> Regelung nicht erfüllt,<br />
3) wenn er an<strong>der</strong>e als in vorliegen<strong>der</strong> Regelung vorgesehene, für Kraftfahrzeuge und ihre<br />
Anhänger geltende Vorschriften nicht erfüllt,<br />
4) wenn er die vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten festgelegten<br />
Sicherheits- und Robustheitskriterien nicht erfüllt,<br />
5) wenn gegebenenfalls nicht nachgewiesen werden kann, dass die für den Bau des<br />
Fahrgestells o<strong>der</strong> des selbsttragenden Fahrzeugs verwendeten Einzelteile alle neu sind,<br />
6) wenn bei den Prüfungen Mängel zutage treten, insbeson<strong>der</strong>e was die Lenkung, die<br />
Strassenlage und die Bremsung betrifft.<br />
2 .Der Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> sein Beauftragter kann in kleiner Serie gebaute o<strong>der</strong><br />
importierte Personenkraftwagen, Kombiwagen und Lastkraftwagen sowie in kleiner Serie<br />
gebaute Anhänger von bestimmten zerstörenden o<strong>der</strong> sehr kostspieligen Prüfungen<br />
befreien; unter « kleiner Serie » versteht man maximal zehn Fahrzeuge pro Jahr, ausser für<br />
Personenkraftwagen und Kombiwagen, für die das Maximum 25 pro Jahr beträgt.<br />
§ 2 - Wenn die vom Hersteller garantierten Gewichtsangaben die in Artikel 32 <strong>der</strong> vorliegenden<br />
<strong>allgemeinen</strong> Regelung vorgesehenen Höchstwerte überschreiten o<strong>der</strong> wenn sich herausstellt,<br />
dass diese Gewichte diejenigen überschreiten, für die das Fahrgestell, das selbsttragende<br />
Fahrzeug o<strong>der</strong> die wichtigsten Bauelemente hergestellt worden sind, wendet <strong>der</strong> Minister des<br />
Verkehrswesens o<strong>der</strong> sein Beauftragter die erfor<strong>der</strong>lichen Gewichtsbeschränkungen an. Ausser<br />
wenn es sich um Arbeitsfahrzeuge handelt, wird die Genehmigung verweigert, wenn die<br />
Differenz zwischen dem höchstzulässigen Gesamtgewicht und dem Eigengewicht des<br />
Fahrzeugs nicht mindestens 10% des höchstzulässigen Gesamtgewichts beträgt.<br />
Für Wohnmobile und Wohnanhänger, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1986<br />
eingereicht wird, wird <strong>der</strong> Wert von 10% auf 20% erhöht.<br />
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