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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Art. 7 § 3 bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 16. November 1984 (B.S. vom <strong>15.</strong> Januar 1985) und ersetzt durch Art. 3 des K.E.<br />

vom 13. September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985); § 5 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30.<br />

Dezember 1975) und ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976)<br />

Art. 8 - Untersuchung des Prototyps<br />

Zum Zweck <strong>der</strong> für notwendig erachteten Untersuchungen und Prüfungen muss <strong>der</strong><br />

Antragsteller dem Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> einer von ihm bestimmten Einrichtung am<br />

festgelegten Ort und Tag und <strong>zur</strong> festgelegten Uhrzeit folgendes bereitstellen:<br />

1) ein Exemplar des Fahrgestells o<strong>der</strong> selbsttragenden Fahrzeugs, ordnungsgemäss mit<br />

Ballast beladen o<strong>der</strong> nicht, gemäss den erhaltenen Anweisungen,<br />

2) das qualifizierte Personal, das erfor<strong>der</strong>lich ist, um das Fahrzeug während <strong>der</strong><br />

Genehmigungsprüfungen zu führen und jede für notwendig erachtete Demontage<br />

vorzunehmen,<br />

3) das für jede eventuelle Demontage notwendige Werkzeug,<br />

4) die für die Ausführung beson<strong>der</strong>er Prüfungen und Untersuchungen notwendigen Einzelteile.<br />

Fahrzeuge mit einem für diesen Zweck vorgesehenen Auffor<strong>der</strong>ungsschreiben dürfen ohne<br />

die in Artikel 24 vorgesehene Prüfbescheinigung auf öffentlicher Strasse verkehren, wenn sie<br />

sich ausschliesslich in Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen des vorliegenden Artikels und unter<br />

den in besagtem Auffor<strong>der</strong>ungsschreiben festgelegten Bedingungen bewegen.<br />

Art. 8 Abs. 1 einleiten<strong>der</strong> Satz abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 6 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971, Err. vom 25.<br />

September 1971)<br />

Art. 9 – Genehmigungsbedingungen<br />

§ 1 – 1. Die Genehmigung des Typs eines Fahrgestells o<strong>der</strong> eines selbsttragenden Fahrzeugs<br />

wird verweigert:<br />

1) wenn aus <strong>der</strong> in Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen von Artikel 8 durchgeführten Untersuchung<br />

hervorgeht, dass <strong>der</strong> Prototyp mit <strong>der</strong> in Artikel 7 vorgesehenen Beschreibung nicht<br />

übereinstimmt,<br />

2) wenn <strong>der</strong> Prototyp die Vorschriften <strong>der</strong> vorliegenden <strong>allgemeinen</strong> Regelung nicht erfüllt,<br />

3) wenn er an<strong>der</strong>e als in vorliegen<strong>der</strong> Regelung vorgesehene, für Kraftfahrzeuge und ihre<br />

Anhänger geltende Vorschriften nicht erfüllt,<br />

4) wenn er die vom Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten festgelegten<br />

Sicherheits- und Robustheitskriterien nicht erfüllt,<br />

5) wenn gegebenenfalls nicht nachgewiesen werden kann, dass die für den Bau des<br />

Fahrgestells o<strong>der</strong> des selbsttragenden Fahrzeugs verwendeten Einzelteile alle neu sind,<br />

6) wenn bei den Prüfungen Mängel zutage treten, insbeson<strong>der</strong>e was die Lenkung, die<br />

Strassenlage und die Bremsung betrifft.<br />

2 .Der Minister des Verkehrswesens o<strong>der</strong> sein Beauftragter kann in kleiner Serie gebaute o<strong>der</strong><br />

importierte Personenkraftwagen, Kombiwagen und Lastkraftwagen sowie in kleiner Serie<br />

gebaute Anhänger von bestimmten zerstörenden o<strong>der</strong> sehr kostspieligen Prüfungen<br />

befreien; unter « kleiner Serie » versteht man maximal zehn Fahrzeuge pro Jahr, ausser für<br />

Personenkraftwagen und Kombiwagen, für die das Maximum 25 pro Jahr beträgt.<br />

§ 2 - Wenn die vom Hersteller garantierten Gewichtsangaben die in Artikel 32 <strong>der</strong> vorliegenden<br />

<strong>allgemeinen</strong> Regelung vorgesehenen Höchstwerte überschreiten o<strong>der</strong> wenn sich herausstellt,<br />

dass diese Gewichte diejenigen überschreiten, für die das Fahrgestell, das selbsttragende<br />

Fahrzeug o<strong>der</strong> die wichtigsten Bauelemente hergestellt worden sind, wendet <strong>der</strong> Minister des<br />

Verkehrswesens o<strong>der</strong> sein Beauftragter die erfor<strong>der</strong>lichen Gewichtsbeschränkungen an. Ausser<br />

wenn es sich um Arbeitsfahrzeuge handelt, wird die Genehmigung verweigert, wenn die<br />

Differenz zwischen dem höchstzulässigen Gesamtgewicht und dem Eigengewicht des<br />

Fahrzeugs nicht mindestens 10% des höchstzulässigen Gesamtgewichts beträgt.<br />

Für Wohnmobile und Wohnanhänger, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1986<br />

eingereicht wird, wird <strong>der</strong> Wert von 10% auf 20% erhöht.<br />

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