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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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1.2 Ein Linien- o<strong>der</strong> Reisebus o<strong>der</strong> ein Abteil davon muss mindestens mit <strong>der</strong> nachstehend<br />

genannten Anzahl Ausstiege versehen sein:<br />

Anzahl Plätze ausser dem Fahrersitz Anzahl Ausstiege<br />

weniger als 9 2<br />

9 bis 22 einschliesslich 3<br />

22 bis 38 einschliesslich 4<br />

mehr als 38 5<br />

Unter Ausstiegen versteht man eine Fahrgasttür, eine Notausstiegstür, ein Notausstiegsfenster<br />

und die eventuelle Verbindung zwischen zwei Abteilen. Von den Ausstiegen muss sich in<br />

Fahrtrichtung mindestens einer in <strong>der</strong> rechten Wand und einer in <strong>der</strong> linken Wand o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Hinterwand befinden. Die Ausstiege müssen so regelmässig wie möglich über die gesamte<br />

Länge des Linienbusses, Reisebusses o<strong>der</strong> Abteils verteilt sein.<br />

2. Türen<br />

2.1 Anzahl<br />

2.1.1 Reisebusse mit weniger als 63 Plätzen müssen mit mindestens zwei Türen, entwe<strong>der</strong><br />

mit einer Fahrgasttür und einer Notausstiegstür o<strong>der</strong> mit zwei Fahrgasttüren,<br />

ausgerüstet sein. Ab 63 Plätzen müssen Reisebusse mit mindestens drei Türen,<br />

entwe<strong>der</strong> mit zwei Fahrgasttüren und einer Notausstiegstür o<strong>der</strong> mit drei Fahrgasttüren,<br />

ausgerüstet sein. Diese Türen müssen in <strong>der</strong> Aussenwand des Fahrzeugs angebracht<br />

sein.<br />

2.1.2 Linienbusse mit weniger als 38 Plätzen müssen mit mindestens zwei Türen, entwe<strong>der</strong><br />

mit einer Fahrgasttür und einer Notausstiegstür o<strong>der</strong> mit zwei Fahrgasttüren,<br />

ausgerüstet sein. Ab 38 Plätzen müssen Linienbusse mit mindestens zwei Fahrgasttüren<br />

ausgerüstet sein. Ab 63 Plätzen müssen Linienbusse mit mindestens drei Türen,<br />

entwe<strong>der</strong> mit zwei Fahrgasttüren und einer Notausstiegstür o<strong>der</strong> mit drei Fahrgasttüren,<br />

ausgerüstet sein. Eine doppelte Fahrgasttür wird als zwei Fahrgasttüren angesehen.<br />

Diese Türen müssen in <strong>der</strong> Aussenwand des Fahrzeugs angebracht sein.<br />

2.1.3 Ein Abteil von neun Plätzen o<strong>der</strong> mehr muss mit zwei Türen, entwe<strong>der</strong> mit einer<br />

Fahrgasttür und einer Notausstiegstür o<strong>der</strong> mit zwei Fahrgasttüren, ausgerüstet sein.<br />

2.1.4 Eine Verbindung zwischen zwei Abteilen, die den Vorschriften für Gänge und Trittbretter<br />

entspricht, wird als Fahrgasttür für beide Abteile angesehen.<br />

2.2 Anbringungsstelle<br />

2.2.1 Alle Fahrgasttüren müssen stets in <strong>der</strong> rechten Wand des Fahrzeug angebracht werden<br />

und eine von ihnen muss sich vollständig in <strong>der</strong> vor<strong>der</strong>en Hälfte des Fahrzeugs<br />

befinden.<br />

Bei Fahrzeugen mit höchstens 22 Plätzen darf eine Fahrgasttür in <strong>der</strong> Hinterwand<br />

angebracht sein, sofern Punkt 2.2.3 erfüllt ist.<br />

2.2.2 Bei Eindeckfahrzeugen muss mindestens eine Tür in <strong>der</strong> vor<strong>der</strong>en Hälfte und<br />

mindestens eine in <strong>der</strong> hinteren Hälfte des Fahrzeugs so angebracht sein, dass <strong>der</strong><br />

parallel <strong>zur</strong> Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen den<br />

vertikalen Achsen <strong>der</strong> beiden Türen mindestens 40% des Abstands zwischen dem<br />

vor<strong>der</strong>en Rand des ersten Sitzplatzes und <strong>der</strong> Hinterseite des letzten Sitzplatzes beträgt.<br />

Dieser Abstand wird auf 25 % verringert für Doppeldeckfahrzeuge und für das hintere<br />

Abteil von Gelenkfahrzeugen.<br />

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