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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Bei Fahrzeugen, die vor den im nachfolgenden Absatz erwähnten Daten genehmigt o<strong>der</strong><br />

erstmals in Betrieb genommen werden, müssen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe<br />

und luftverunreinigen<strong>der</strong> Partikel und die Trübung <strong>der</strong> Abgase des Motors den Grenzwerten<br />

in Zeile A <strong>der</strong> Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I <strong>zur</strong> Richtlinie 88/77/EWG (Euro 3)<br />

genügen.<br />

Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Oktober 2005 genehmigt o<strong>der</strong> ab dem 1. Oktober 2006<br />

erstmals in Betrieb genommen werden, müssen die Emissionen gasförmiger Schadstoffe<br />

und luftverunreinigen<strong>der</strong> Partikel und die Trübung <strong>der</strong> Abgase des Motors den Grenzwerten<br />

in Zeile B1 <strong>der</strong> Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I <strong>zur</strong> Richtlinie 88/77/EWG (Euro 4)<br />

genügen.<br />

5. Der Minister o<strong>der</strong> sein Beauftragter bestimmt das Labor beziehungsweise die Labors, die<br />

ermächtigt sind, die durch diese Richtlinien vorgesehenen Prüfungen durchzuführen. Der<br />

Dienst Fahrzeuge <strong>der</strong> Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit ist mit <strong>der</strong><br />

Verwaltung und <strong>der</strong> Anwendung dieser Richtlinien und insbeson<strong>der</strong>e - bei positiv<br />

verlaufenen Prüfungen - mit <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong> Genehmigung an die Hersteller, die diese<br />

beantragt haben, beauftragt.<br />

Art. 39 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 21 Nr. 1 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 1 Abs. 3 ersetzt<br />

durch Art. 25 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 1 Abs. 5 und 6 eingefügt durch Art. 25 des K.E. vom 14.<br />

Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 2 Punkt 4 ersetzt durch Art. 21 Nr. 2 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30.<br />

Dezember 1975); § 3 eingefügt durch Art. 21 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975) und ersetzt durch<br />

Art. 1 des K.E. vom 17. Februar 1995 (B.S. vom 24. Februar 1995); § 3 Punkte 3 bis 5 eingefügt durch Art. 22 des K.E. vom 17.<br />

März 2003 (B.S. vom 3. April 2003)<br />

Art. 40 - Geräuschemissionen von in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugen<br />

1. Geräuschemissionen von in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugen, die unter den<br />

Bedingungen und nach <strong>der</strong> Messmethode, die in Anhang 1 <strong>zur</strong> Richtlinie des Rates <strong>der</strong><br />

Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 1970 <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong><br />

Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die<br />

Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, gemessen werden, dürfen<br />

folgende Grenzwerte nicht überschreiten:<br />

Klassen<br />

Wert in dB (A)<br />

-(Dezibel A)<br />

1. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse 84<br />

2. Linien- und Reisebusse mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg 86<br />

3. Fahrzeuge <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg 86<br />

4. Linien- und Reisebusse mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg 91<br />

5. Fahrzeuge <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg 91<br />

6. Linien- und Reisebusse mit einer Leistung von mindestens 200 DIN-PS 93<br />

7. Fahrzeuge <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung mit einer Leistung von mindestens 200 DIN-PS und einem<br />

höchstzulässigen Gesamtgewicht über 12.000 kg<br />

93<br />

2. Eine Geräuschmessung in <strong>der</strong> Nähe des Fahrzeugs kann jedoch unter folgenden<br />

Bedingungen als gleichwertig angesehen werden:<br />

1) Die Messung erfolgt in einer Umgebung ohne Nachhall. Ist diese Bedingung nicht erfüllt,<br />

muss die Messung angepasst werden, um dem Nachhall Rechnung zu tragen. Ausserdem<br />

darf sich ausser dem Fahrzeug und dem Messbeauftragten kein an<strong>der</strong>es Hin<strong>der</strong>nis in einem<br />

Umkreis von 5 m um das Mikrophon befinden.<br />

2) Das Fahrzeug muss auf einem möglichst horizontalen Boden stehen, <strong>der</strong> aus hartem<br />

Material wie Beton, Asphalt o<strong>der</strong> ähnlichem Belag besteht. Unter dem Fahrzeug und<br />

zwischen dem Fahrzeug und dem Mikrophon darf sich kein schalldämpfen<strong>der</strong> Stoff (hohes<br />

Gras, Schnee usw.) befinden.<br />

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