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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Art. 56 - Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen<br />

(Diebstahlsicherung)<br />

§ 1 - Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Fahrzeuge <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung mit<br />

einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag ab dem 1.<br />

Januar 1977 eingereicht wird, müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte<br />

Benutzung dieser Fahrzeuge (Diebstahlsicherung) ausgestattet sein.<br />

§ 2 - Die Bedingungen, denen diese Vorrichtungen genügen müssen, werden von Uns<br />

festgelegt.<br />

Art. 56 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975); § 1 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 15 des<br />

K.E. vom 11. August 1976 (B.S. vom 24. August 1976)<br />

KAPITEL VII. – Ausstattung<br />

Art. 57 - Fahrerraum, Fahrersitz, Innen- und Aussenausstattung<br />

§ 1 - Der Fahrer muss freie Sicht haben, ohne durch irgendwelche unnützen o<strong>der</strong> nicht<br />

ordnungsgemässen Gegenstände o<strong>der</strong> Aufschriften behin<strong>der</strong>t zu werden.<br />

Es müssen alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, damit <strong>der</strong> Fahrer nicht durch die<br />

Innenbeleuchtung des Fahrzeugs behin<strong>der</strong>t wird.<br />

§ 2 - Der Innenraum muss ausreichend belüftet werden können.<br />

Wenn <strong>der</strong> Motor sich ganz o<strong>der</strong> teilweise im Innenraum befindet, muss er durch feuerfeste,<br />

isolierende und solide gebaute Wände hermetisch vom Innenraum getrennt sein.<br />

§ 3 - Der Teil des Bodens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schutzwand, durch den die Pedale und Hebel durchgeführt<br />

werden o<strong>der</strong> an dem sie befestigt sind, muss so ausgelegt sein, dass Funktionstüchtigkeit und<br />

Betätigung dieser Pedale und Hebel nicht beeinträchtigt werden können. Die Öffnungen <strong>zur</strong><br />

Durchführung <strong>der</strong> Pedale und Hebel dürfen nicht grösser sein als es für die Funktionstüchtigkeit<br />

notwendig ist und sie müssen verschlossen sein, wenn die Pedale und Hebel sich in<br />

Ruhestellung befinden. Boden und Schutzwand müssen solide befestigt sein und dürfen keine<br />

unnötigen Öffnungen aufweisen.<br />

§ 4 - Ist <strong>der</strong> Fahrerraum durch eine Wand vom Rest <strong>der</strong> Karosserie getrennt, muss für den<br />

Fahrer sowohl links als auch rechts ein zugänglicher Notausstieg von mindestens 40 x 40 cm<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen. Einer dieser Notausstiege kann durch einen gleichwertigen Notausstieg<br />

entwe<strong>der</strong> im Dach o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Hinterwand ersetzt werden.<br />

Das Fahrzeug muss ohne grössere Bewegung des Körpers gesteuert werden können.<br />

Der Fahrersitz muss solide befestigt und so angebracht sein, dass er nur anhand <strong>der</strong> dafür<br />

vorgesehenen Vorrichtung verschoben werden kann. Der Sitz muss von <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite <strong>der</strong><br />

Rückenlehne bis zum vor<strong>der</strong>en Teil <strong>der</strong> Sitzfläche mindestens 35 cm tief sein.<br />

Der für den Fahrer vorgesehene Platz muss mindestens 55 cm breit sein, wobei mindestens<br />

27,5 cm bei<strong>der</strong>seits <strong>der</strong> Mitte des Lenkrades verfügbar sein müssen.<br />

Bei mindestens einer Stellung des Fahrersitzes muss <strong>der</strong> kleinste horizontale Abstand zwischen<br />

dem hintersten Punkt des Lenkrads und <strong>der</strong> Rückenlehne dieses Sitzes mindestens 35 cm<br />

betragen. Bei einem Fahrersitz, <strong>der</strong> mit einem Gewicht von 75 kg belastet ist, muss <strong>der</strong> vertikale<br />

Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des Lenkrads und <strong>der</strong> Sitzfläche dieses Sitzes<br />

mindestens 16 cm betragen.<br />

§ 5 - Der für jede neben dem Fahrer sitzende Person vorgesehene Platz muss in Linien- und<br />

Reisebussen mindestens 43 cm und in allen an<strong>der</strong>en Fahrzeugen mindestens 40 cm breit sein.<br />

Dieser Platz wird von <strong>der</strong> Begrenzung des dem Fahrer vorbehaltenen Mindestraums an o<strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> ungünstigsten Position des Schalthebels o<strong>der</strong> Handbremshebels an gemessen, wobei<br />

<strong>der</strong> ungünstigste Wert massgebend ist.<br />

Der oben erwähnte Platz wird in Höhe <strong>der</strong> Sitzfläche des Sitzes gegen die Rückenlehne<br />

gemessen. Bei an<strong>der</strong>en Fahrzeugen als Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbussen<br />

müssen diese Abmessungen bis auf einer Höhe von mindestens 65 cm vertikal darüber<br />

eingehalten werden.<br />

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