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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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§ 3 - Rückspiegel<br />

1) Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1977 eingereicht wurde,<br />

dürfen mit einem einzigen Rückspiegel ausgerüstet sein, <strong>der</strong> so platziert ist, dass <strong>der</strong> Fahrer<br />

von seinem Sitz aus die öffentliche Strasse nach hinten und auf <strong>der</strong> linken Seite des<br />

Fahrzeugs überblicken und ein an<strong>der</strong>es Fahrzeug, das zum linksseitigen Überholen<br />

angesetzt hat, wahrnehmen kann.<br />

2) Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag nach dem 1. Januar 1977 eingereicht<br />

wurde, müssen mit Rückspiegeln ausgerüstet sein, die gemäss den durch die Richtlinie<br />

71/127/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 1. März 1971 <strong>zur</strong><br />

Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über Rückspiegel von<br />

Kraftfahrzeugen vorgesehenen Bestimmungen genehmigt und montiert sind.<br />

3.<br />

a) Die nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten Vorschriften<br />

<strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie 71/127/EWG, zuletzt abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie<br />

88/321/EWG <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 1988, dürfen<br />

auf Antrag des Herstellers die unter Nr. 2 erwähnten Bestimmungen ersetzen.<br />

b) Der in Artikel 3bis § 3 des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es gefor<strong>der</strong>te Beweis besteht aus einem<br />

Prüfbericht, <strong>der</strong> entwe<strong>der</strong> vom Belgischen Institut für Verkehrssicherheit VoG, chaussée de<br />

Haecht/Haachtsesteenweg 1405, 1130 Brüssel o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />

Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, Strassenverkehr - Technische Direktion, Rue de la<br />

Loi/Wetstraat 155, 1040 Brüssel ausgestellt worden ist.<br />

c) Die unter Buchstabe a) aufgenommenen Vorschriften sind verbindlich für alle ab dem 1.<br />

Januar 1991 in Betrieb genommenen Kraftfahrzeuge.<br />

4. Die beson<strong>der</strong>en Rückspiegel <strong>der</strong> Fahrzeuge, die zum Ziehen von Anhängern vom Typ «<br />

Wohnwagen » benutzt werden, sind jedoch von den Genehmigungsvorschriften<br />

ausgeschlossen. Sie müssen zusätzlich zum genehmigten Rückspiegel am Zugfahrzeug<br />

angebracht werden.<br />

Diese Rückspiegel müssen abnehmbar sein und dürfen sich nur am Fahrzeug befinden, wenn<br />

dieses einen Anhänger vom Typ « Wohnwagen » zieht.<br />

§ 4 - Einrichtung für indirekte Sicht<br />

Fahrzeuge <strong>der</strong> Klassen N2, N3 und M3, für die <strong>der</strong> Typgenehmigungsantrag ab dem 1. Januar<br />

2003 eingereicht wird, und Neufahrzeuge <strong>der</strong> Klassen N2, N3 und M3, die nach dem 1. Januar<br />

2003 in Betrieb genommen werden, müssen mit einer Einrichtung für indirekte Sicht ausgerüstet<br />

sein, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Strassenverkehr gehört, o<strong>der</strong> von<br />

seinem Beauftragten genehmigt worden ist, den Bestimmungen von Kapitel II <strong>der</strong> Anlage 16 zu<br />

vorliegendem <strong>Erlass</strong> entspricht und gemäss den Bestimmungen von Kapitel III <strong>der</strong>selben<br />

Anlage montiert worden ist.<br />

An<strong>der</strong>e als die in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge dürfen mit einer Einrichtung für indirekte Sicht<br />

ausgerüstet sein, durch die <strong>der</strong> Fahrer von seinem Sitz aus ein grösseres Sichtfeld hat als das<br />

in den Bestimmungen <strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie 71/127/EWG des Rates definierte Sichtfeld.<br />

§ 5 - Vor dem 1. Januar 2003 in Betrieb genommene Fahrzeuge <strong>der</strong> Klassen N2 und N3<br />

müssen ab dem Tag <strong>der</strong> ersten technischen Kontrolle, die gemäss Artikel 23novies des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es im Jahr 2003 und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2004 stattfindet, an<br />

<strong>der</strong> Fahrgastseite mit einer Einrichtung für indirekte Sicht ausgerüstet sein, die den<br />

Bestimmungen unter den Buchstaben A, B.1 und B.2.1 und in den Anhängen 1 und 2 von<br />

Kapitel II <strong>der</strong> Anlage 16 zu vorliegendem <strong>Erlass</strong> entspricht.<br />

Die unter Buchstabe B von Kapitel II <strong>der</strong> Anlage 16 erwähnten Einrichtungen für indirekte Sicht<br />

vom Typ « Kamera-Monitor-System » liefern ein permanentes Bild im sichtbaren Spektrum,<br />

wobei die Wie<strong>der</strong>gabe des Bildes ohne Interpretation erfolgt und es möglich ist, den Kontrast<br />

und die Helligkeit automatisch o<strong>der</strong> manuell zu regeln.<br />

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