15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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§ 3 - Rückspiegel<br />
1) Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1977 eingereicht wurde,<br />
dürfen mit einem einzigen Rückspiegel ausgerüstet sein, <strong>der</strong> so platziert ist, dass <strong>der</strong> Fahrer<br />
von seinem Sitz aus die öffentliche Strasse nach hinten und auf <strong>der</strong> linken Seite des<br />
Fahrzeugs überblicken und ein an<strong>der</strong>es Fahrzeug, das zum linksseitigen Überholen<br />
angesetzt hat, wahrnehmen kann.<br />
2) Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag nach dem 1. Januar 1977 eingereicht<br />
wurde, müssen mit Rückspiegeln ausgerüstet sein, die gemäss den durch die Richtlinie<br />
71/127/EWG des Rates <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 1. März 1971 <strong>zur</strong><br />
Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über Rückspiegel von<br />
Kraftfahrzeugen vorgesehenen Bestimmungen genehmigt und montiert sind.<br />
3.<br />
a) Die nach den in den Artikeln 3 und 3bis festgelegten Modalitäten angewandten Vorschriften<br />
<strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie 71/127/EWG, zuletzt abgeän<strong>der</strong>t durch die Richtlinie<br />
88/321/EWG <strong>der</strong> Kommission <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 1988, dürfen<br />
auf Antrag des Herstellers die unter Nr. 2 erwähnten Bestimmungen ersetzen.<br />
b) Der in Artikel 3bis § 3 des vorliegenden <strong>Erlass</strong>es gefor<strong>der</strong>te Beweis besteht aus einem<br />
Prüfbericht, <strong>der</strong> entwe<strong>der</strong> vom Belgischen Institut für Verkehrssicherheit VoG, chaussée de<br />
Haecht/Haachtsesteenweg 1405, 1130 Brüssel o<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong><br />
Verkehrsregelung und <strong>der</strong> Infrastruktur, Strassenverkehr - Technische Direktion, Rue de la<br />
Loi/Wetstraat 155, 1040 Brüssel ausgestellt worden ist.<br />
c) Die unter Buchstabe a) aufgenommenen Vorschriften sind verbindlich für alle ab dem 1.<br />
Januar 1991 in Betrieb genommenen Kraftfahrzeuge.<br />
4. Die beson<strong>der</strong>en Rückspiegel <strong>der</strong> Fahrzeuge, die zum Ziehen von Anhängern vom Typ «<br />
Wohnwagen » benutzt werden, sind jedoch von den Genehmigungsvorschriften<br />
ausgeschlossen. Sie müssen zusätzlich zum genehmigten Rückspiegel am Zugfahrzeug<br />
angebracht werden.<br />
Diese Rückspiegel müssen abnehmbar sein und dürfen sich nur am Fahrzeug befinden, wenn<br />
dieses einen Anhänger vom Typ « Wohnwagen » zieht.<br />
§ 4 - Einrichtung für indirekte Sicht<br />
Fahrzeuge <strong>der</strong> Klassen N2, N3 und M3, für die <strong>der</strong> Typgenehmigungsantrag ab dem 1. Januar<br />
2003 eingereicht wird, und Neufahrzeuge <strong>der</strong> Klassen N2, N3 und M3, die nach dem 1. Januar<br />
2003 in Betrieb genommen werden, müssen mit einer Einrichtung für indirekte Sicht ausgerüstet<br />
sein, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Strassenverkehr gehört, o<strong>der</strong> von<br />
seinem Beauftragten genehmigt worden ist, den Bestimmungen von Kapitel II <strong>der</strong> Anlage 16 zu<br />
vorliegendem <strong>Erlass</strong> entspricht und gemäss den Bestimmungen von Kapitel III <strong>der</strong>selben<br />
Anlage montiert worden ist.<br />
An<strong>der</strong>e als die in Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge dürfen mit einer Einrichtung für indirekte Sicht<br />
ausgerüstet sein, durch die <strong>der</strong> Fahrer von seinem Sitz aus ein grösseres Sichtfeld hat als das<br />
in den Bestimmungen <strong>der</strong> vorerwähnten Richtlinie 71/127/EWG des Rates definierte Sichtfeld.<br />
§ 5 - Vor dem 1. Januar 2003 in Betrieb genommene Fahrzeuge <strong>der</strong> Klassen N2 und N3<br />
müssen ab dem Tag <strong>der</strong> ersten technischen Kontrolle, die gemäss Artikel 23novies des<br />
vorliegenden <strong>Erlass</strong>es im Jahr 2003 und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2004 stattfindet, an<br />
<strong>der</strong> Fahrgastseite mit einer Einrichtung für indirekte Sicht ausgerüstet sein, die den<br />
Bestimmungen unter den Buchstaben A, B.1 und B.2.1 und in den Anhängen 1 und 2 von<br />
Kapitel II <strong>der</strong> Anlage 16 zu vorliegendem <strong>Erlass</strong> entspricht.<br />
Die unter Buchstabe B von Kapitel II <strong>der</strong> Anlage 16 erwähnten Einrichtungen für indirekte Sicht<br />
vom Typ « Kamera-Monitor-System » liefern ein permanentes Bild im sichtbaren Spektrum,<br />
wobei die Wie<strong>der</strong>gabe des Bildes ohne Interpretation erfolgt und es möglich ist, den Kontrast<br />
und die Helligkeit automatisch o<strong>der</strong> manuell zu regeln.<br />
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