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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Die dafür aufzuwendenden Kräfte dürfen nicht mehr als 200 N betragen.<br />

4.3.5 Auf o<strong>der</strong> bei Notausstiegen im Dach müssen sowohl an <strong>der</strong> Innenseite als auch an <strong>der</strong><br />

Aussenseite des Fahrzeugs deutlich und vom Hintergrund abstechend folgende<br />

Aufschriften angebracht sein:<br />

4.3.5.1 entwe<strong>der</strong> « Notausstieg » in Buchstaben von mindestens 15 x 10 x 3 mm (Höhe x Breite<br />

x Dicke) o<strong>der</strong> eines <strong>der</strong> Piktogramme, <strong>der</strong>en Muster in Anlage II <strong>zur</strong> <strong>allgemeinen</strong><br />

Arbeitsschutzordnung festgelegt ist,<br />

4.3.5.2 knappe, aber klare Anweisungen darüber, wie die Luke zu benutzen ist. Diese<br />

Anweisungen müssen in Buchstaben von mindestens 10 x 8 x 2 mm (Höhe x Breite x<br />

Dicke) angebracht sein.<br />

5 Zugang zu den Notausstiegstüren<br />

Vom Gang bis <strong>zur</strong> Notausstiegstür muss ein freier Durchgang vorhanden sein, dessen<br />

Querschnitt senkrecht <strong>zur</strong> Richtung des Durchgangs mindestens die Form und die<br />

Abmessungen einer <strong>der</strong> beiden Abbildungen in Anlage 12 hat. Querschnitte, die zwischen<br />

diesen beiden Abbildungen liegen, sind ebenfalls zulässig.<br />

In <strong>der</strong> imaginären vertikalen Ebene <strong>der</strong> Türöffnung darf die Höhe des Querschnitts um 150 mm<br />

verringert werden. Der Durchgang muss dann deckungsgleich sein mit <strong>der</strong> Türöffnung.<br />

Die Richtung des Durchgangs muss mit <strong>der</strong> normalen Richtung übereinstimmen, die eine<br />

Person, die sich <strong>zur</strong> Türöffnung begibt, einschlägt.<br />

Sitzbänke o<strong>der</strong> Teile von Sitzbänken, die diesen freien Durchgang versperren, müssen mit einer<br />

Vorrichtung versehen sein, die es ermöglicht, diesen Durchgang einfach und leicht<br />

freizumachen. Nach Betätigung <strong>der</strong> Vorrichtung müssen diese Teile automatisch den minimalen<br />

Durchgang freigeben.<br />

Klappbare, drehbare o<strong>der</strong> verschiebbare Teile wie Türen, Luken o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Teile, die in<br />

Benutzungsstellung den freien Durchgang versperren, sind nicht zulässig, ausser wenn diese<br />

Teile mit einer Vorrichtung versehen sind, die den Durchgang automatisch freigibt.<br />

6 Ausstieg über die Schlafkabine des Fahrers<br />

Der Fahrer muss seine Schlafkabine ohne Hilfe von aussen über zwei Ausstiege verlassen<br />

können, von denen mindestens einer direkt nach draussen führt.<br />

Ein eventueller Ausstieg zum Fahrgastabteil hin darf sich nicht im Boden dieses Abteils<br />

befinden; <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Ausstieg nach draussen hin muss Mindestabmessungen von 400<br />

mm x 550 mm haben. Die übrigen Ausstiege müssen Mindestabmessungen von 400 mm x 500<br />

mm haben.<br />

Art. 60 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 21. Mai 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)<br />

Art. 61 - Ein- und Ausstiegstritte von Linien- und Reisebussen<br />

Tritte bei Fahrgasttüren von Linien- und Reisebussen müssen folgenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechen:<br />

1. Wenn bei einem unbeladenen Fahrzeug <strong>der</strong> Boden bei den Türen mehr als 450 mm über<br />

<strong>der</strong> Strassendecke liegt, muss auf einer Höhe von höchstens 450 mm über <strong>der</strong><br />

Strassendecke ein Tritt vorgesehen sein.<br />

Wenn die Höhe zwischen diesem Tritt und dem Fahrzeugboden mehr als 300 mm beträgt,<br />

müssen ein o<strong>der</strong> mehrere zusätzliche Tritte vorhanden sein, wobei die Höhe je<strong>der</strong> dieser<br />

zusätzlichen Tritte nicht mehr als 300 mm betragen darf.<br />

2. Die lotrecht <strong>zur</strong> Vor<strong>der</strong>kante des darüber liegenden Tritts o<strong>der</strong> des Fahrzeugbodens<br />

gemessene Tiefe jedes Tritts muss mindestens 200 mm betragen.<br />

Je<strong>der</strong> Tritt muss in <strong>der</strong> Breite mindestens 360 mm des freien Durchgangs <strong>der</strong> Tür<br />

ausmachen. Aussparungen im Boden, die für das Funktionieren <strong>der</strong> Tür nicht unbedingt<br />

notwendig sind, sind in Nähe <strong>der</strong> Tritte nicht zulässig.<br />

3. Bei geschlossenen Türen müssen die Tritte von aussen aus unzugänglich sein. Die<br />

Aussparungen im Boden dürfen nicht durch an <strong>der</strong> Tür befestigte Teile, die eine Gefahr für<br />

die Fahrgäste darstellen können, geschlossen werden.<br />

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