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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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3. Der Wert von 15% wird bei den Bremstests anlässlich <strong>der</strong> von den zu diesem Zweck<br />

zugelassenen Einrichtungen durchgeführten Kraftfahrzeuginspektion auf 17% erhöht, wenn<br />

es sich um Fahrzeuge handelt, <strong>der</strong>en Eigengewicht nicht mehr als 80% ihres<br />

höchstzulässigen Gesamtgewichts beträgt.<br />

4. Anlässlich an<strong>der</strong>er Kontrollen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> gelegentlichen Kontrollen auf <strong>der</strong> Strasse,<br />

muss die Summe <strong>der</strong> am Umfang <strong>der</strong> gebremsten Rä<strong>der</strong> ausgeübten Kräfte mindestens<br />

12% des von den Rä<strong>der</strong>n unter statischen Bedingungen getragenen Höchstgewichts<br />

betragen.<br />

5. Für Kraftfahrzeuge, für die <strong>der</strong> Typgenehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1976 eingereicht<br />

worden ist, werden die an die Feststellbremse gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen jedoch auf folgende<br />

Werte verringert:<br />

a) Die in Nr. 1 erwähnte Steigung o<strong>der</strong> das in Nr. 1 erwähnte Gefälle beträgt 16%.<br />

b) Die in den Nummern 1, 2 und 3 erwähnten, im Verhältnis zum Höchstgewicht<br />

ausgedrückten Werte <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> am Umfang <strong>der</strong> gebremsten Rä<strong>der</strong> ausgeübten Kräfte<br />

werden in Nr. 1 auf 13%, in Nr. 2 auf 13% und in Nr. 3 auf 13 und 15% herabgesetzt.<br />

§ 3 - Die Wirkung <strong>der</strong> Vorrichtung <strong>zur</strong> selbsttätigen Bremsung des Anhängers muss so sein,<br />

dass <strong>der</strong> abgekoppelte Anhänger sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht und so<br />

lange im Stillstand gehalten werden kann, bis das Fahrzeug durch ein an<strong>der</strong>es Mittel<br />

immobilisiert worden ist.<br />

§ 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen<br />

Bremswirkungen müssen erzielt werden, ohne dass:<br />

1. die auf die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Bremsen des Zugfahrzeugs maximal ausgeübten<br />

Kräfte, wie sie in Artikel 46 § 4 festgelegt sind, überschritten werden,<br />

2. die auf die Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Feststellbremsanlage auszuübende Kraft 60 kg<br />

überschreitet.<br />

Art. 48 ersetzt durch Art. 29 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975)<br />

Art. 49 - Bremsanlagen <strong>der</strong> Züge miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge<br />

Die Wirkung <strong>der</strong> Betriebsbremsen von Fahrzeugen, die mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein<br />

müssen, muss zwischen Zugfahrzeug und Anhänger(n) gut verteilt und synchronisiert sein.<br />

Art. 50 - Bremswirkung <strong>der</strong> Züge miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge<br />

§ 1 - Die Wirkung <strong>der</strong> Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremsanlagen eines Zugs miteinan<strong>der</strong><br />

verbundener Fahrzeuge darf nie unter <strong>der</strong> für das Zugfahrzeug vorgesehenen Wirkung liegen.<br />

Die Wirkung <strong>der</strong> Hilfsbremse kann mit Hilfe <strong>der</strong> Bremsanlage des Anhängers erzielt werden.<br />

§ 2 - Die in § 1 vorgeschriebene Wirkung muss erzielt werden, ohne dass die auf die<br />

Betätigungseinrichtungen ausgeübte Kraft die in Artikel 46 § 4 vorgeschriebene Kraft für die<br />

Bremsung des Zugfahrzeugs allein überschreitet.<br />

§ 3 - Wenn die Betriebsbremsanlagen aller Fahrzeuge eines Zugs mit <strong>der</strong><br />

Betätigungseinrichtung <strong>der</strong> Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt werden, muss bei einer<br />

Schnellbremsung die Zeitspanne zwischen dem Beginn <strong>der</strong> Betätigung <strong>der</strong><br />

Betätigungseinrichtung und dem Augenblick, wo die Bremskraft in <strong>der</strong> zuletzt in Betrieb<br />

tretenden Bremse den Wert erreicht, <strong>der</strong> für die Gesamtheit <strong>der</strong> Fahrzeuge vorgeschrieben ist,<br />

so kurz wie möglich sein.<br />

Art. 50 § 1 Abs. 2 zweiter Satz gestrichen durch Art. 31 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971); § 2 ersetzt<br />

durch Art. 30 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975)<br />

Art. 51 - Allgemeine Bauvorschriften für Bremsanlagen<br />

§ 1 - 1. Die Gesamtheit <strong>der</strong> Bremsanlagen eines Fahrzeugs muss die für die Betriebsbremsung,<br />

die Hilfsbremsung und die Feststellbremsung geltenden Bedingungen erfüllen.<br />

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