15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Wenn <strong>der</strong> Kupplungsbolzen sich während <strong>der</strong> Drehbewegung des Fahrzeugs<br />
verschiebt, muss <strong>der</strong> Hersteller nachweisen, dass die im vorhergehenden Absatz<br />
festgelegte Regel während <strong>der</strong> Drehbewegung eingehalten wird.<br />
1.5.2 Bei einer aus mehreren getrennten Achsen (Pendelachsen) bestehenden Achslinie darf<br />
die maximale Drehung je<strong>der</strong> Achse in vertikaler Querebene nicht mehr als 25°<br />
betragen.<br />
1.5.3 Die vertikale Last auf dem Auflagepunkt eines in horizontaler Ebene still stehenden<br />
einachsigen Anhängers muss bei allen zulässigen Beladungszuständen:<br />
- als Resultante eine nach unten gerichtete vertikale Kraft auf die Kupplung ausüben,<br />
- mindestens einem Prozent des Gewichts des Anhängers entsprechen, ohne dabei<br />
jedoch notwendigerweise fünfzig Kilo zu überschreiten,<br />
- weniger als zehn Prozent des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Anhängers<br />
betragen, ohne dabei jedoch tausend Kilo zu überschreiten.<br />
Die benutzte Kupplung und die Teile zu ihrer Befestigung am Fahrzeug müssen so<br />
beschaffen sein, dass sie den oben genannten Kräften standhalten.<br />
1.5.4 Der in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten<br />
Punkt eines Kraftfahrzeugs mit zwei o<strong>der</strong> mehr Achsen und <strong>der</strong> Mitte des Lenkrads<br />
darf nicht mehr als 3,50 m betragen.<br />
1.6 Referenzgewichte<br />
1.6.1 Das Gewicht pro Rad wird durch die Tragfähigkeit <strong>der</strong> Reifen begrenzt, darf jedoch<br />
nicht mehr betragen als:<br />
- 5 Tonnen für Reifen, bei denen das Verhältnis zwischen Reifenhöhe (H) und Reifenbreite<br />
(B) 70 % o<strong>der</strong> mehr beträgt,<br />
- 6,5 Tonnen für Reifen, bei denen das Verhältnis zwischen Reifenhöhe (H) und<br />
Reifenbreite (B) weniger als 70 % beträgt.<br />
1.6.2 Gewicht pro Einzelachse<br />
Das Gewicht wird als das von allen Rä<strong>der</strong>n auf den Boden übertragene<br />
Gesamtgewicht definiert, dessen Zentrum in ein und <strong>der</strong>selben vertikalen Querebene<br />
gelegen ist, die sich über die gesamte Breite des Fahrzeugs erstreckt.<br />
Das höchstzulässige Gesamtgewicht für eine Antriebsachse beträgt 12.000 kg.<br />
Das höchstzulässige Gesamtgewicht für eine Tragachse beträgt 10.000 kg.<br />
1.6.3 Gewicht pro Tandemachse<br />
Unter Tandemachse versteht man eine Gruppe zweier aufeinan<strong>der</strong> folgen<strong>der</strong> und<br />
hintereinan<strong>der</strong> liegen<strong>der</strong> Achsen, bei denen <strong>der</strong> Abstand zwischen den Mitten <strong>der</strong><br />
beiden Achsen (E) weniger als 1,8 m beträgt.<br />
Bei einem Abstand von 1,8 m o<strong>der</strong> mehr wird das Achsaggregat als zwei Einzelachsen<br />
angesehen.<br />
1.6.3.1 Antreibende Tandemachse (1 o<strong>der</strong> 2 Antriebsachsen)<br />
Das Höchstgewicht auf einer <strong>der</strong> beiden Achsen <strong>der</strong> Tandemachse darf nicht mehr<br />
als 12.000 kg betragen.<br />
Das Höchstgewicht auf <strong>der</strong> Tandemachse darf nicht mehr als 19.000 kg betragen,<br />
wenn <strong>der</strong> Abstand E kleiner als 1,3 m ist.<br />
Das Höchstgewicht auf <strong>der</strong> Tandemachse darf nicht mehr als 20.000 kg betragen,<br />
wenn <strong>der</strong> Abstand E 1,3 m o<strong>der</strong> mehr, jedoch weniger als 1,8 m beträgt.<br />
1.6.3.2 Tragende Tandemachse<br />
Das Höchstgewicht auf einer <strong>der</strong> beiden Achsen <strong>der</strong> Tandemachse darf nicht mehr als<br />
10.000 kg betragen.<br />
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