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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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- Um auf öffentlicher Strasse fahren zu können, müssen diese Fahrzeuge eine vom<br />

Minister <strong>der</strong> Öffentlichen Arbeiten o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten unter den von ihm<br />

bestimmten Bedingungen ausgestellte Verkehrsgenehmigung haben.<br />

1.2 Abmessungen<br />

1.2.1 Die Abmessungen eines Fahrzeugs o<strong>der</strong> einer Fahrzeugkombination - mit<br />

Wechselaufbau o<strong>der</strong> Wechselaufbauten ausgerüstete Fahrzeuge einbegriffen - werden<br />

unter Einschluss aller hervorspringenden Teile gemessen. Die Länge <strong>der</strong> Deichsel des<br />

Anhängers ist in <strong>der</strong> Länge des Anhängers einbegriffen.<br />

1.2.2 Für die Messung <strong>der</strong> Abmessungen werden folgende Elemente nicht berücksichtigt:<br />

1.2.2.1 für die Messung <strong>der</strong> Breite:<br />

- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,<br />

- Vorrichtungen <strong>zur</strong> Befestigung <strong>der</strong> Plane und Schutzeinrichtungen hierfür,<br />

- Reifenschadenanzeiger,<br />

- vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,<br />

- Beleuchtungseinrichtungen,<br />

- bei Fahrzeugen <strong>der</strong> Klassen M2 und M3: Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand,<br />

Hebebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern <strong>der</strong>en<br />

Abmessung 10 mm seitlich des Fahrzeugs nicht übersteigt und die nach vorne o<strong>der</strong> nach<br />

hinten liegenden Ecken <strong>der</strong> Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm<br />

abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm ab<strong>zur</strong>unden,<br />

- Rückspiegel,<br />

- Reifendruckanzeiger,<br />

- einziehbare Stufen,<br />

- die unmittelbar über dem Aufstandspunkt liegende Ausbauchung <strong>der</strong> Reifenwände.<br />

1.2.2.2 für die Messung <strong>der</strong> Länge:<br />

- Scheibenwaschanlagen und Scheibenwischer,<br />

- vor<strong>der</strong>e und hintere Zulassungskennzeichen,<br />

- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,<br />

- Einrichtungen <strong>zur</strong> Befestigung <strong>der</strong> Plane und Schutzeinrichtungen hierfür,<br />

- Beleuchtungseinrichtungen,<br />

- Rückspiegel,<br />

- Sichthilfen für das Fahrzeugheck,<br />

- Luftansaugleitungen,<br />

- Längsanschläge für Wechselaufbauten,<br />

- Trittstufen,<br />

- Stossfängergummis,<br />

- Hebebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand<br />

mit einer Abmessung von höchstens 200 mm, sofern die Ladekapazität des Fahrzeugs<br />

nicht erhöht wird,<br />

- Kupplungsvorrichtungen bei Motorfahrzeugen.<br />

1.2.2.3 Für die Messung <strong>der</strong> Höhe:<br />

- Antennen,<br />

- Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung.<br />

- Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu<br />

berücksichtigen.<br />

1.2.3 Bei vor dem 17. September 1997 in Betrieb genommenen Fahrzeugen werden bis zum<br />

31. Dezember 2006 ausserdem folgende Elemente nicht berücksichtigt:<br />

1.2.3.1 für die Messung <strong>der</strong> Breite:<br />

a) Schutzbleche und Schmutzfänger aus flexiblem Material, mit einer maximalen<br />

Überschreitung von 5 cm an je<strong>der</strong> Seite,<br />

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