15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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- Um auf öffentlicher Strasse fahren zu können, müssen diese Fahrzeuge eine vom<br />
Minister <strong>der</strong> Öffentlichen Arbeiten o<strong>der</strong> von seinem Beauftragten unter den von ihm<br />
bestimmten Bedingungen ausgestellte Verkehrsgenehmigung haben.<br />
1.2 Abmessungen<br />
1.2.1 Die Abmessungen eines Fahrzeugs o<strong>der</strong> einer Fahrzeugkombination - mit<br />
Wechselaufbau o<strong>der</strong> Wechselaufbauten ausgerüstete Fahrzeuge einbegriffen - werden<br />
unter Einschluss aller hervorspringenden Teile gemessen. Die Länge <strong>der</strong> Deichsel des<br />
Anhängers ist in <strong>der</strong> Länge des Anhängers einbegriffen.<br />
1.2.2 Für die Messung <strong>der</strong> Abmessungen werden folgende Elemente nicht berücksichtigt:<br />
1.2.2.1 für die Messung <strong>der</strong> Breite:<br />
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,<br />
- Vorrichtungen <strong>zur</strong> Befestigung <strong>der</strong> Plane und Schutzeinrichtungen hierfür,<br />
- Reifenschadenanzeiger,<br />
- vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,<br />
- Beleuchtungseinrichtungen,<br />
- bei Fahrzeugen <strong>der</strong> Klassen M2 und M3: Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand,<br />
Hebebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern <strong>der</strong>en<br />
Abmessung 10 mm seitlich des Fahrzeugs nicht übersteigt und die nach vorne o<strong>der</strong> nach<br />
hinten liegenden Ecken <strong>der</strong> Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm<br />
abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm ab<strong>zur</strong>unden,<br />
- Rückspiegel,<br />
- Reifendruckanzeiger,<br />
- einziehbare Stufen,<br />
- die unmittelbar über dem Aufstandspunkt liegende Ausbauchung <strong>der</strong> Reifenwände.<br />
1.2.2.2 für die Messung <strong>der</strong> Länge:<br />
- Scheibenwaschanlagen und Scheibenwischer,<br />
- vor<strong>der</strong>e und hintere Zulassungskennzeichen,<br />
- Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,<br />
- Einrichtungen <strong>zur</strong> Befestigung <strong>der</strong> Plane und Schutzeinrichtungen hierfür,<br />
- Beleuchtungseinrichtungen,<br />
- Rückspiegel,<br />
- Sichthilfen für das Fahrzeugheck,<br />
- Luftansaugleitungen,<br />
- Längsanschläge für Wechselaufbauten,<br />
- Trittstufen,<br />
- Stossfängergummis,<br />
- Hebebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand<br />
mit einer Abmessung von höchstens 200 mm, sofern die Ladekapazität des Fahrzeugs<br />
nicht erhöht wird,<br />
- Kupplungsvorrichtungen bei Motorfahrzeugen.<br />
1.2.2.3 Für die Messung <strong>der</strong> Höhe:<br />
- Antennen,<br />
- Stromabnehmer in ausgefahrener Stellung.<br />
- Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu<br />
berücksichtigen.<br />
1.2.3 Bei vor dem 17. September 1997 in Betrieb genommenen Fahrzeugen werden bis zum<br />
31. Dezember 2006 ausserdem folgende Elemente nicht berücksichtigt:<br />
1.2.3.1 für die Messung <strong>der</strong> Breite:<br />
a) Schutzbleche und Schmutzfänger aus flexiblem Material, mit einer maximalen<br />
Überschreitung von 5 cm an je<strong>der</strong> Seite,<br />
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