15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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3. Die höchstzulässige Anhängelast darf das höchstzulässige Gesamtgewicht des<br />
Zugfahrzeugs nicht überschreiten, wenn <strong>der</strong> Anhänger mit einer Auflaufbremse ausgestattet<br />
ist. Wenn das Zugfahrzeug jedoch mit Allradantrieb und mit einem von <strong>der</strong> Karosserie<br />
getrennten Fahrgestell ausgerüstet ist, darf die höchstzulässige Anhängelast bis 1,2 mal das<br />
höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs betragen.<br />
§ 3 - Die vom Minister des Verkehrswesens für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassenen<br />
Einrichtungen müssen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener<br />
Fahrzeuge und die höchstzulässige Anhängelast, wenn dieser Wert im<br />
Typgenehmigungsprotokoll vorgesehen ist, auf <strong>der</strong> Zulassungsbescheinigung o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong><br />
Prüfbescheinigung des Zugfahrzeugs angeben.<br />
Wenn <strong>der</strong> Personenkraftwagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kombiwagen nicht für das Ziehen eines Anhängers<br />
benutzt werden kann, wird in dem für die Angabe des höchstzulässigen Gesamtgewichts des<br />
Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge vorgesehenen Feld « Nihil » vermerkt.<br />
§ 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind nur auf Fahrzeuge anwendbar, die den in Artikel 23 des<br />
vorliegenden <strong>Erlass</strong>es vorgesehenen Kontrollen unterliegen.<br />
Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 8 Buchstabe A des K.E. vom 16. November 1984 (B.S. vom <strong>15.</strong> Januar 1985); § 2 aufgehoben durch<br />
Art. 8 des K.E. vom 16. November 1984 (B.S. vom <strong>15.</strong> Januar 1985) und wie<strong>der</strong> aufgenommen durch Art. 5 des K.E. vom 13.<br />
September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985); § 3 eingefügt durch Art. 14 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar<br />
1971); § 3 Abs. 1 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 5 des K.E. vom 13. September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985); § 4 eingefügt durch Art.<br />
14 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971)<br />
Art. 22 - Pflicht <strong>der</strong> Fahrzeughalter<br />
Sobald die in den Artikeln 18 § 3, 19 § 1, 20 § 1 und 21 § 3 erwähnten Angaben aufgrund<br />
irgendeines Umstands nicht mehr auf mindestens einem <strong>der</strong> in diesen Artikeln erwähnten<br />
Dokumente vorkommen, muss <strong>der</strong> Halter des Fahrzeugs o<strong>der</strong> des Zugs miteinan<strong>der</strong><br />
verbundener Fahrzeuge diese Angaben binnen zehn Tagen von <strong>der</strong> zuständigen Einrichtung,<br />
die vom Minister des Verkehrswesens für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassen ist, auf<br />
einem dieser Dokumente anbringen lassen.<br />
Diese Bestimmung ist nur auf Fahrzeuge anwendbar, die den in Artikel 23 des vorliegenden<br />
<strong>Erlass</strong>es vorgesehenen Kontrollen unterliegen.<br />
Art. 22 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975)<br />
KAPITEL IV. - Technische Kontrolle<br />
Art. 23 - § 1 - Die in Betrieb genommenen Fahrzeuge unterliegen Kontrollen im Hinblick auf die<br />
Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den auf sie anwendbaren Verordnungsbestimmungen.<br />
Die Kontrollen werden in Anwendung des Königlichen <strong>Erlass</strong>es vom 23. Dezember 1994 <strong>zur</strong><br />
<strong>Festlegung</strong> <strong>der</strong> Zulassungsbedingungen und <strong>der</strong> Regeln für die verwaltungstechnische<br />
Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> in den Verkehr gebrachten<br />
Fahrzeuge beauftragt sind, von den zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.<br />
Die zugelassenen Einrichtungen sind ermächtigt, Gebühren zu erheben, die dazu bestimmt<br />
sind, die Kosten für die in Absatz 1 erwähnten Kontrollen und die dazugehörigen<br />
Verwaltungskosten zu decken.<br />
§ 2 - Durchzuführende Kontrollen<br />
A) Die Kontrollen umfassen die in Anlage 15 aufgeführten Kontrollen und die durch beson<strong>der</strong>e<br />
Verordnungsbestimmungen vorgesehenen zusätzlichen Kontrollen.<br />
B) Bremswirkung beladener Fahrzeuge<br />
1. Für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) über 3,5 Tonnen wird die<br />
Bremswirkung im Vergleich zum hzG anlässlich <strong>der</strong> in Anlage 15 Buchstabe B Punkt 1<br />
vorgesehenen Kontrollen ermittelt.<br />
2. Vor dem 1. Oktober 1981 typgenehmigte Fahrzeuge, die aus Hygiene- und/o<strong>der</strong><br />
Sicherheitsgründen nicht mit einer Ladung vorgefahren werden dürfen, werden dem<br />
Bremstest in beladenem Zustand nicht unterzogen.<br />
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