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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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3. Die höchstzulässige Anhängelast darf das höchstzulässige Gesamtgewicht des<br />

Zugfahrzeugs nicht überschreiten, wenn <strong>der</strong> Anhänger mit einer Auflaufbremse ausgestattet<br />

ist. Wenn das Zugfahrzeug jedoch mit Allradantrieb und mit einem von <strong>der</strong> Karosserie<br />

getrennten Fahrgestell ausgerüstet ist, darf die höchstzulässige Anhängelast bis 1,2 mal das<br />

höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs betragen.<br />

§ 3 - Die vom Minister des Verkehrswesens für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassenen<br />

Einrichtungen müssen das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener<br />

Fahrzeuge und die höchstzulässige Anhängelast, wenn dieser Wert im<br />

Typgenehmigungsprotokoll vorgesehen ist, auf <strong>der</strong> Zulassungsbescheinigung o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong><br />

Prüfbescheinigung des Zugfahrzeugs angeben.<br />

Wenn <strong>der</strong> Personenkraftwagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kombiwagen nicht für das Ziehen eines Anhängers<br />

benutzt werden kann, wird in dem für die Angabe des höchstzulässigen Gesamtgewichts des<br />

Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge vorgesehenen Feld « Nihil » vermerkt.<br />

§ 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind nur auf Fahrzeuge anwendbar, die den in Artikel 23 des<br />

vorliegenden <strong>Erlass</strong>es vorgesehenen Kontrollen unterliegen.<br />

Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 8 Buchstabe A des K.E. vom 16. November 1984 (B.S. vom <strong>15.</strong> Januar 1985); § 2 aufgehoben durch<br />

Art. 8 des K.E. vom 16. November 1984 (B.S. vom <strong>15.</strong> Januar 1985) und wie<strong>der</strong> aufgenommen durch Art. 5 des K.E. vom 13.<br />

September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985); § 3 eingefügt durch Art. 14 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar<br />

1971); § 3 Abs. 1 abgeän<strong>der</strong>t durch Art. 5 des K.E. vom 13. September 1985 (B.S. vom <strong>15.</strong> Oktober 1985); § 4 eingefügt durch Art.<br />

14 des K.E. vom 14. Januar 1971 (B.S. vom 20. Januar 1971)<br />

Art. 22 - Pflicht <strong>der</strong> Fahrzeughalter<br />

Sobald die in den Artikeln 18 § 3, 19 § 1, 20 § 1 und 21 § 3 erwähnten Angaben aufgrund<br />

irgendeines Umstands nicht mehr auf mindestens einem <strong>der</strong> in diesen Artikeln erwähnten<br />

Dokumente vorkommen, muss <strong>der</strong> Halter des Fahrzeugs o<strong>der</strong> des Zugs miteinan<strong>der</strong><br />

verbundener Fahrzeuge diese Angaben binnen zehn Tagen von <strong>der</strong> zuständigen Einrichtung,<br />

die vom Minister des Verkehrswesens für die Kraftfahrzeugüberwachung zugelassen ist, auf<br />

einem dieser Dokumente anbringen lassen.<br />

Diese Bestimmung ist nur auf Fahrzeuge anwendbar, die den in Artikel 23 des vorliegenden<br />

<strong>Erlass</strong>es vorgesehenen Kontrollen unterliegen.<br />

Art. 22 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 12. Dezember 1975 (B.S. vom 30. Dezember 1975)<br />

KAPITEL IV. - Technische Kontrolle<br />

Art. 23 - § 1 - Die in Betrieb genommenen Fahrzeuge unterliegen Kontrollen im Hinblick auf die<br />

Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den auf sie anwendbaren Verordnungsbestimmungen.<br />

Die Kontrollen werden in Anwendung des Königlichen <strong>Erlass</strong>es vom 23. Dezember 1994 <strong>zur</strong><br />

<strong>Festlegung</strong> <strong>der</strong> Zulassungsbedingungen und <strong>der</strong> Regeln für die verwaltungstechnische<br />

Kontrolle in Bezug auf die Einrichtungen, die mit <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> in den Verkehr gebrachten<br />

Fahrzeuge beauftragt sind, von den zugelassenen Einrichtungen durchgeführt.<br />

Die zugelassenen Einrichtungen sind ermächtigt, Gebühren zu erheben, die dazu bestimmt<br />

sind, die Kosten für die in Absatz 1 erwähnten Kontrollen und die dazugehörigen<br />

Verwaltungskosten zu decken.<br />

§ 2 - Durchzuführende Kontrollen<br />

A) Die Kontrollen umfassen die in Anlage 15 aufgeführten Kontrollen und die durch beson<strong>der</strong>e<br />

Verordnungsbestimmungen vorgesehenen zusätzlichen Kontrollen.<br />

B) Bremswirkung beladener Fahrzeuge<br />

1. Für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) über 3,5 Tonnen wird die<br />

Bremswirkung im Vergleich zum hzG anlässlich <strong>der</strong> in Anlage 15 Buchstabe B Punkt 1<br />

vorgesehenen Kontrollen ermittelt.<br />

2. Vor dem 1. Oktober 1981 typgenehmigte Fahrzeuge, die aus Hygiene- und/o<strong>der</strong><br />

Sicherheitsgründen nicht mit einer Ladung vorgefahren werden dürfen, werden dem<br />

Bremstest in beladenem Zustand nicht unterzogen.<br />

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