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15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...

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Art. 31 - Abmessungen <strong>der</strong> Fahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag vor dem 1. Januar<br />

1986 eingereicht worden ist<br />

§ 1 - Die Abmessungen eines Fahrzeugs o<strong>der</strong> eines Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge,<br />

alle hervorspringenden Teile einbegriffen, mit Ausnahme <strong>der</strong> Begrenzungslichter, <strong>der</strong><br />

Fahrtrichtungsanzeiger, <strong>der</strong> Rückspiegel, <strong>der</strong> Reifen in Nähe des Bodenberührungspunktes, <strong>der</strong><br />

eventuell an den Rä<strong>der</strong>n angebrachten Gleitschutzvorrichtungen, <strong>der</strong> Zollsiegel und <strong>der</strong><br />

Schutzvorrichtungen für diese Siegel, dürfen folgende Grenzen nicht überschreiten:<br />

1. Breite eines beliebigen Querschnitts: 2,50 m.<br />

Jedoch ist die maximale Breite auf 3 m festgelegt für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die<br />

vom Hof zu den Fel<strong>der</strong>n und <strong>zur</strong>ück fahren, und für Material beson<strong>der</strong>er Bauart, sofern<br />

diese Fahrzeuge nicht mehr als 25 km in <strong>der</strong> Stunde fahren.<br />

Die beweglichen o<strong>der</strong> leicht abnehmbaren äusseren Teile müssen jedoch hochgeklappt<br />

o<strong>der</strong> entfernt werden, um die Breite während <strong>der</strong> Fahrt auf öffentlicher Strasse zu<br />

verringern,<br />

2. Länge eines Fahrzeugs, mit Ausnahme von Sattelanhängern, eventuelle<br />

Kupplungsvorrichtung einbegriffen:<br />

a) 8 m, wenn es sich um ein Fahrzeug mit einer Achse o<strong>der</strong> mit zwei Achsen handelt, die<br />

miteinan<strong>der</strong> verbunden sind und <strong>der</strong>en Achsabstand 2,10 m nicht überschreitet<br />

(Tandemachsen); diese Länge kann auf 10 m erhöht werden, sofern das höchstzulässige<br />

Gewicht mehr als 2 500 kg beträgt,<br />

b) 12 m, wenn es sich um ein Fahrzeug mit zwei o<strong>der</strong> mehr Achsen handelt, <strong>der</strong>en<br />

Achsabstand 2,10 m überschreitet.<br />

Jedoch darf die Länge von für die Beför<strong>der</strong>ung von mehr als 8 Personen ausser dem<br />

Fahrer eingerichteten Kraftfahrzeugen 12 m betragen, wobei:<br />

- <strong>der</strong> Radius des äusseren Drehkreises nicht mehr als 12 m betragen darf,<br />

- <strong>der</strong> Radius des inneren Drehkreises nicht weniger als 6,50 m betragen darf, bei einem<br />

äusseren Drehkreis mit einem Radius von 12 m,<br />

- <strong>der</strong> Ausschlag nicht mehr als 0,50 m betragen darf, bei einem äusseren Drehkreis mit<br />

einem Radius von 12 m.<br />

3. Länge eines Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge:<br />

a) 15,50 m, wenn es sich um ein Gelenkfahrzeug handelt, wobei <strong>der</strong> in Längsrichtung des<br />

Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt <strong>der</strong> Zugmaschine und <strong>der</strong><br />

Achse beziehungsweise <strong>der</strong> Mitte des Abstands zwischen den Achsen des Sattelanhängers<br />

nicht mehr als 12 m betragen darf.<br />

Der Minister des Verkehrswesens kann die Inbetriebnahme von Gelenkfahrzeugen<br />

erlauben, bei denen <strong>der</strong> in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen<br />

dem vor<strong>der</strong>sten Punkt <strong>der</strong> Zugmaschine und <strong>der</strong> Achse beziehungsweise <strong>der</strong> Mitte des<br />

Abstands zwischen den Achsen des Sattelanhängers mehr als 12 m beträgt, wenn <strong>der</strong><br />

Sattelanhänger mit einer o<strong>der</strong> mehreren Lenkachsen ausgerüstet ist und die Umstände<br />

einer Krümmungseinstellung bei diesem Sattelanhänger nicht ungünstiger sind als bei<br />

einem Sattelanhänger ohne Lenkachsen, für den <strong>der</strong> vorerwähnte Abstand von 12 m<br />

eingehalten wird.<br />

Die Länge eines Gelenkfahrzeugs wird jedoch auf 16,50 m erhöht, wenn <strong>der</strong> Abstand<br />

zwischen <strong>der</strong> Mitte des Kupplungsbolzens und dem Heck des Sattelanhängers nicht mehr<br />

als 12 m beträgt,<br />

b) 18 m, wenn es sich um ein Fahrzeug mit Faltenbalg o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en Zug miteinan<strong>der</strong><br />

verbundener Fahrzeuge handelt.<br />

Bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger bestehen, wird diese Länge<br />

auf 18,35 m erhöht, wenn <strong>der</strong> Zug folgenden Vorschriften entspricht:<br />

- Der Maximalabstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt des La<strong>der</strong>aums hinter <strong>der</strong><br />

Fahrerkabine und dem hintersten Punkt des Anhängers, abzüglich des Abstands<br />

zwischen dem Heck des Motorfahrzeugs und <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite des Anhängers, darf nicht<br />

mehr als 15,65 m betragen,<br />

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