15. MÄRZ 1968 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen ...
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Art. 31 - Abmessungen <strong>der</strong> Fahrzeuge, für die <strong>der</strong> Genehmigungsantrag vor dem 1. Januar<br />
1986 eingereicht worden ist<br />
§ 1 - Die Abmessungen eines Fahrzeugs o<strong>der</strong> eines Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge,<br />
alle hervorspringenden Teile einbegriffen, mit Ausnahme <strong>der</strong> Begrenzungslichter, <strong>der</strong><br />
Fahrtrichtungsanzeiger, <strong>der</strong> Rückspiegel, <strong>der</strong> Reifen in Nähe des Bodenberührungspunktes, <strong>der</strong><br />
eventuell an den Rä<strong>der</strong>n angebrachten Gleitschutzvorrichtungen, <strong>der</strong> Zollsiegel und <strong>der</strong><br />
Schutzvorrichtungen für diese Siegel, dürfen folgende Grenzen nicht überschreiten:<br />
1. Breite eines beliebigen Querschnitts: 2,50 m.<br />
Jedoch ist die maximale Breite auf 3 m festgelegt für landwirtschaftliche Fahrzeuge, die<br />
vom Hof zu den Fel<strong>der</strong>n und <strong>zur</strong>ück fahren, und für Material beson<strong>der</strong>er Bauart, sofern<br />
diese Fahrzeuge nicht mehr als 25 km in <strong>der</strong> Stunde fahren.<br />
Die beweglichen o<strong>der</strong> leicht abnehmbaren äusseren Teile müssen jedoch hochgeklappt<br />
o<strong>der</strong> entfernt werden, um die Breite während <strong>der</strong> Fahrt auf öffentlicher Strasse zu<br />
verringern,<br />
2. Länge eines Fahrzeugs, mit Ausnahme von Sattelanhängern, eventuelle<br />
Kupplungsvorrichtung einbegriffen:<br />
a) 8 m, wenn es sich um ein Fahrzeug mit einer Achse o<strong>der</strong> mit zwei Achsen handelt, die<br />
miteinan<strong>der</strong> verbunden sind und <strong>der</strong>en Achsabstand 2,10 m nicht überschreitet<br />
(Tandemachsen); diese Länge kann auf 10 m erhöht werden, sofern das höchstzulässige<br />
Gewicht mehr als 2 500 kg beträgt,<br />
b) 12 m, wenn es sich um ein Fahrzeug mit zwei o<strong>der</strong> mehr Achsen handelt, <strong>der</strong>en<br />
Achsabstand 2,10 m überschreitet.<br />
Jedoch darf die Länge von für die Beför<strong>der</strong>ung von mehr als 8 Personen ausser dem<br />
Fahrer eingerichteten Kraftfahrzeugen 12 m betragen, wobei:<br />
- <strong>der</strong> Radius des äusseren Drehkreises nicht mehr als 12 m betragen darf,<br />
- <strong>der</strong> Radius des inneren Drehkreises nicht weniger als 6,50 m betragen darf, bei einem<br />
äusseren Drehkreis mit einem Radius von 12 m,<br />
- <strong>der</strong> Ausschlag nicht mehr als 0,50 m betragen darf, bei einem äusseren Drehkreis mit<br />
einem Radius von 12 m.<br />
3. Länge eines Zugs miteinan<strong>der</strong> verbundener Fahrzeuge:<br />
a) 15,50 m, wenn es sich um ein Gelenkfahrzeug handelt, wobei <strong>der</strong> in Längsrichtung des<br />
Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt <strong>der</strong> Zugmaschine und <strong>der</strong><br />
Achse beziehungsweise <strong>der</strong> Mitte des Abstands zwischen den Achsen des Sattelanhängers<br />
nicht mehr als 12 m betragen darf.<br />
Der Minister des Verkehrswesens kann die Inbetriebnahme von Gelenkfahrzeugen<br />
erlauben, bei denen <strong>der</strong> in Längsrichtung des Fahrzeugs gemessene Abstand zwischen<br />
dem vor<strong>der</strong>sten Punkt <strong>der</strong> Zugmaschine und <strong>der</strong> Achse beziehungsweise <strong>der</strong> Mitte des<br />
Abstands zwischen den Achsen des Sattelanhängers mehr als 12 m beträgt, wenn <strong>der</strong><br />
Sattelanhänger mit einer o<strong>der</strong> mehreren Lenkachsen ausgerüstet ist und die Umstände<br />
einer Krümmungseinstellung bei diesem Sattelanhänger nicht ungünstiger sind als bei<br />
einem Sattelanhänger ohne Lenkachsen, für den <strong>der</strong> vorerwähnte Abstand von 12 m<br />
eingehalten wird.<br />
Die Länge eines Gelenkfahrzeugs wird jedoch auf 16,50 m erhöht, wenn <strong>der</strong> Abstand<br />
zwischen <strong>der</strong> Mitte des Kupplungsbolzens und dem Heck des Sattelanhängers nicht mehr<br />
als 12 m beträgt,<br />
b) 18 m, wenn es sich um ein Fahrzeug mit Faltenbalg o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en Zug miteinan<strong>der</strong><br />
verbundener Fahrzeuge handelt.<br />
Bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger bestehen, wird diese Länge<br />
auf 18,35 m erhöht, wenn <strong>der</strong> Zug folgenden Vorschriften entspricht:<br />
- Der Maximalabstand zwischen dem vor<strong>der</strong>sten Punkt des La<strong>der</strong>aums hinter <strong>der</strong><br />
Fahrerkabine und dem hintersten Punkt des Anhängers, abzüglich des Abstands<br />
zwischen dem Heck des Motorfahrzeugs und <strong>der</strong> Vor<strong>der</strong>seite des Anhängers, darf nicht<br />
mehr als 15,65 m betragen,<br />
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